Keine modernen Piraten

Im Handelsblatt erläutern Rechtsexperten des BDI und DIHK, warum das US-Unternehmensstrafrecht nicht global gelten darf.

 

In mehren Prozessen hatten Klägergruppen versucht, US-Gerichte bei angeblichen Menschenrechtsverletzungen ausländischer Unternehmen in Drittstaaten für zuständig zu erklären. Dies beschreiben Heiko Willem, BDI-Rechtsexperte, und Stephan Wernicke, sein Kollge beim DIHK, in ihrem Gastbeitrag im Handelsblatt. Grundlage dafür sei der Alien Tort Claims Act (ATCA) von 1789 gewesen.

Dieses Gesetz gewähre ausländischen Klägern einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch bei Völkerrechtsverletzungen. Auch wenn es ursprünglich zur Bekämpfung internationaler Piraterie vorgesehen war, sahen Kläger- und Menschenrechtsgruppen wegen des klägerfreundlichen US-Prozessrechts darin eine Chance. Der BDI und der DIHK hatten sich vor Gericht gegen die Zulassung der Klagen ausgesprochen. Der US-Supreme Court sorgte nun für Klarheit und verneinte jeweils einstimmig eine US-Zuständigkeit in derartigen Fällen.

Willems und Wernicke begrüßen das: „Die Urteile schaffen Rechtssicherheit für ausländische Unternehmen und schützen vor überbordender extraterritorialer US-Rechtsprechung.“ Dabei gehe es nicht darum, Unternehmen ihrer juristischen Verantwortung zu entziehen. Aber deutsche und europäische Unternehmen seien in verlässlichen Rechtsstaaten zuhause und können effektiv an ihrem Sitz zur Verantwortung gezogen werden. „Globale Unternehmen sind keine modernen Piraten: Zur Verfolgung etwaiger Rechtsverstöße ausländischer Unternehmen ohne jeglichen Inlandsbezug sind US-Gerichte nicht legitimiert.“