MiFID II: Wirtschaftsverbände unterstützen Kommissionsvorschläge zur Nebentätigkeitsausnahme

Die Diskussion um technische Standards zur europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID II gestaltet sich weiter schwierig. Die Europäische Kommission bemüht sich seit geraumer Zeit um einen Kompromiss für die Abgrenzung der sogenannten Nebentätigkeitsausnahme (RTS 20), die für die Realwirtschaft hohe Bedeutung hat. Der aktuelle Diskussionsstand in der Kommission entspricht zentralen Forderungen der Wirtschaft.

Im Fokus stehen die Voraussetzungen für die weitere Inanspruchnahme der Nebentätigkeitsausnahme für Rohstoffhändler. Die Vorgaben, wie stark die Handelsaktivitäten bei Strom, Gas, Metallen, Emissionszertifikaten etc. sein dürfen, um noch als nicht regulierte Nebentätigkeit zu gelten, hatte die europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA seinerzeit sehr eng gefasst.

Der BDI und weitere deutsche und europäische Wirtschaftsverbände fordern seit längerem optional eine kapitalbasierte Messgröße („capital employed test“), die die Nebentätigkeit von nicht-finanziellen Unternehmen praxisgerecht von deren kommerziellem Hauptgeschäft abgrenzt. Die Unternehmen sollten die freie Wahl zwischen dem von ESMA vorgeschlagenen „main business test“ (= Umfang der Handelsaktivität) und dem „capital employed test“ haben.

Dieser Ansatz wurde in einer aktuellen gemeinsamen Stellungnahme der Wirtschaftsverbände nun weiter präzisiert. Zur Berechnung des Kapitaltests sollte eine Messgröße (Relation von für Derivate eingesetztem zum insgesamt eingesetzten Kapital) gewählt werden, die folgenden Anforderungen entspricht:

  • •Das für Derivate eingesetzte Kapital (Zähler der Messgröße) sollte auf Basis des sogenannten vereinfachten CRR-Ansatzes, der eine Alternative darstellt, mit geringerem Aufwand die Anforderung der Aufsicht zu erfüllen, berechnet werden.
  • •Das insgesamt eingesetzte Kapital (Nenner der Messgröße) wäre als Bilanzsumme abzüglich Kurzfristverschuldung zu definieren.

Dem Vernehmen nach haben sich die zuständige Generaldirektion FISMA und die anderen DGs der Kommission auf einen Kompromiss verständigt, der diesen Anforderungen weitgehend Rechnung trägt. Die Wirtschaftsverbände begrüßen dies nachdrücklich. Vermieden werden muss, dass Unternehmen einer MiFID-Lizenz unterworfen werden, ohne dass sie durch ihre Handelsaktivität ein signifikantes Marktrisiko aufweisen. Deshalb ist auch wichtig, dass verbleibende strittige Punkte auf anderen Feldern, so etwa technische Standards zu Positionslimits (RTS 21), den erzielten Kompromiss in der zentralen Frage der Nebentätigkeitsausnahme nicht gefährden.