Reform des Bundesstatistikgesetzes

Deutschland verfügt auch nach der letzten Novelle des Bundesstatistikgesetzes im Juli 2016 über eine der starrsten statistischen Rechtsgrundlagen in Europa. Jede statistische Erhebung wird bis ins kleinste Detail gesetzlich geregelt, über 90 Prozent aller Statistiken müssen vom Bundestag durch Gesetzesbeschluss angeordnet werden. Flexibles und schnelles auf sich ständig wandelnde Informationsbedürfnisse ist somit im Bereich der amtlichen Statistik fast unmöglich.

Das Bundesstatistikgesetz (Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke BStatG) wird den Anforderungen einer modernen Informationsgesellschaft in keiner Weise mehr gerecht, es atmet den Geist des vorigen Jahrhunderts. Eine grundlegende Modernisierung ist daher das Gebot der Stunde. Im Zentrum dieser notwendigen Modernisierung steht das BStatG, aber auch andere begleitende statistische Rechtsnormen gehören auf den Prüfstand. Gesellschaft und Wirtschaft haben sich seit der letzten Novellierung des Gesetzes grundlegend gewandelt. Intensität und Geschwindigkeit dieses Strukturwandels haben sich permanent erhöht. Die statistischen Rechtsgrundlagen in Deutschland haben damit nicht Schritt gehalten, sie hinken dem Wandel weit hinterher. Eine moderne Statistik muss den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Strukturwandel begleiten und mit vollziehen, der statistische Rechtsrahmen muss dieses gestatten. Nur so kann die amtliche Statistik den Informationsbedürfnissen einer sich rapide und schnell wandelnden Gesellschaft gerecht werden.

BDI und BDA haben in einem gemeinsamen Papier Eckpunkte für eine Modernisierung des Bundesstatistikgesetzes (BstatG) erarbeitet, die weit über die aktuell geplante Änderung des BStatG hinausgeht. Auch der Statistische Beirat hat hierzu Empfehlungen erarbeitet.

Das novellierte BstatG vom 21. Juli 2016 umfasst primär die Umsetzung der Vorgaben aus der novellierten Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken. Schwerpunkte sind die stärkere Nutzung von Verwaltungsdaten durch die Statistik. Mit der Einführung des § 5a BStatG wird die Nutzung von Verwaltungsdaten in der Bundesstatistik zukünftig geregelt. Der neue § 5a sieht vor, dass das Statistische Bundesamt von allen Behörden aller staatlichen Ebenen auf Anforderung Angaben über die Herkunft, die Struktur und den Inhalt der dort gespeicherten Verwaltungsdaten erhalten soll. Diese Angaben (Metadaten) sollen dem Statistischen Bundesamt helfen, die Verwendbarkeit der eigentlich gespeicherten Daten zu prüfen. Bei positivem Prüfergebnis wäre eine Rechtsverordnung oder ein Gesetz nötig, um die Übermittlung der eigentlichen Daten zu erlauben. Ein umfassendes Mitspracherecht der Statistischen Ämter bei der Führung und Pflege der Verwaltungsdaten wurde jedoch leider nicht mit in die Novelle aufgenommen.

Auch das Instrument der Rechtsverordnung zur Anordnung von Statistiken soll verstärkt zur Anwendung kommen. Nach § 5 Absatz 1 BStatG werden Bundesstatistiken grundsätzlich durch förmliches Gesetz angeordnet. Die geltende Regelung in Absatz 2 erlaubt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die zeitlich befristete Anordnung einer Bundesstatistik durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.