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Devisentermingeschäfte: Geringe Erleichterungen durch MiFID II

Die EU-Wertpapierrichtlinie MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive II) sieht Erleichterungen für Risikosicherungsgeschäfte vor. Nach Inkrafttreten von MiFID II hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Mai 2018 nun ein Hinweisschreiben zur Auslegung veröffentlicht: Die restriktive Lesart der EU-Richtlinie sei praxisfern und bringe kaum Erleichterungen für Unternehmen mit sich.

MiFID II erkennt richtigerweise die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit von Absicherungsgeschäften der Realwirtschaft an. Das Hedging von Wechselkurs-, Zins- sowie anderer Preisrisiken erhöht die Finanzstabilität insgesamt. Demnach ist es angebracht, diese Instrumente nicht durch aufsichtliche Meldepflichten zu erschweren. Insbesondere der Mittelstand benötigt niederschwellige Möglichkeiten für ein effektives Risikomanagement. Für Unternehmen ist daher die Ausnahme zahlreicher Devisentermingeschäfte von der Meldebürokratie gegenüber den Afufsichtsbehörden besonders wichtig.

Die BaFin hat in einem Hinweisschreiben im Frühjahr 2018 Auslegungshinweise zur EU-Richtlinie veröffentlicht. Dieses greift aus Sicht der Industrie jedoch in einigen Punkten zu kurz und ist nicht praxistauglich: Futures und Forwards für Absicherungsgeschäfte werden zwar ausgenommen, nicht alle operativen Risiken lassen sich jedoch mit diesen beiden Instrumenten auch absichern. So sind in vielen Fällen Swaps zur Risikoabsicherung nötig und keinesfalls spekulativ. Entsprechende Kombinationen aus Kassa- und Termingeschäften sollten daher ebenfalls ausgenommen werden. Ähnliches gilt für Optionen, die beispielsweise bei Ausschreibungen für ungewiss verlaufende Projekte nötig sind.

Die BaFin erkennt den Hedging-Charakter dieser Instrumente an, verweist jedoch auf Artikel 10 und Erwägungsgrund 13 der Delegierten Verordnung der Europäischen Kommission. Diese werden nach Sicht der BaFin eng ausgelegt und schließen Swaps und Optionen explizit aus. Auslegungshinweise der EU-Kommission oder der Europäischen Wertpapieraufsicht ESMA stehen dazu noch aus. Bei Forwards für Fremdwährungen gibt es bei zahlreichen Währungen (indische Rupien, brasilianische Real, etc.) keine Kontrakte mit physischem Settlement (sogenannte Non Deliverable Forwards, NDFs). Aufgrund dessen ist ein Ausschluss dieser Sicherungsgeschäfte nicht praktikabel.

MiFID II bringt somit in der Praxis einige Erleichterungen. Viele kleine und mittlere Unternehmen werden ihre Devisentermingeschäfte nun nicht mehr melden müssen. Für den Mittelstand und Großunternehmen halten sich die Erleichterungen aufgrund der teils praxisfernen Ausgestaltungen jedoch in Grenzen. Viele Unternehmen werden daher noch wie bisher melden müssen, zumal laut EU-Derivateverordnung (EMIR) separate Meldepflichten herrschen. Der BDI ist dazu in engem Kontakt mit der BaFin und der Europäischen Kommission und hat die nötigen Inputs für eine praxistaugliche Umsetzung eingebracht.