Meer und Fabriken

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EU-Kommission will Umweltstrafrecht deutlich verschärfen

Die Absicht der EU-Kommission, einen besseren Vollzug des Umweltrechts zu erreichen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Die vorgeschlagene Verschärfung der Umweltstrafrechtsrichtlinie ist jedoch weder erforderlich noch verhältnismäßig. Es wäre ausreichend, die bestehende Richtlinie gezielt zu ergänzen.

Die EU-Kommission hat im Dezember 2021 einen Vorschlag für eine Richtlinie des EU-Parlaments und des Rates zum strafrechtlichen Umweltschutz (2008/99/EG) veröffentlicht, der breite Kritik aus der deutschen Industrie und Ministerien erfahren hat.

Ziel der Kommission ist es, die Wirksamkeit von Untersuchungen und die Strafverfolgung, auch grenzüberschreitend, zu erhöhen. Aufgenommen werden zahlreiche neue Umweltstraftatbestände, vor allem in Bereichen, die potenziell ein hohes Gesundheits- und Umweltrisiko mit sich bringen. Dazu zählen beispielsweise beträchtliche Umweltschäden, bestimmte Chemie-Produkte, illegales Schiffsrecycling, illegale Wassernutzung, illegale Produktion oder Freisetzung fluorierter Treibhausgase. Durch den Richtlinienvorschlag sollen die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Maßnahmen zur wirkungsvollen Ahndung von Umweltstraftaten zu ergreifen.

Die Industrie begrüßt Maßnahmen, die Umweltverbrechen oder Korruption eindämmen und konsequent verhindern sollen. Durch die Anknüpfung an den „Green-Deal“ wird jedoch der Eindruck vermittelt, dass eine umweltrechtlich relevante Regelung geschaffen werden soll, obwohl es sich inhaltlich um eine strafrechtliche Regelung handelt.

Die Regelungen müssen klar und verhältnismäßig sein, sind aber im Entwurf teilweise sehr vage. Insbesondere befasst der Straftatbestand „substanzielle Schäden“ für die Umwelt, ohne diese jedoch zu definieren. Auch etwaige Strafzahlungen sind noch unkonkret. Es wird aber angedeutet, dass solche je nach Schwere des Vergehens bis zu mindestens fünf Prozent des weltweiten Firmenumsatzes gehen könnten. Die Strafbarkeit sollte auf vorsätzliches Handeln beschränkt werden.

Das Umweltstrafrecht weist bereits ein hohes Maß an Regelungstiefe und -breite auf. Verstöße gegen europäisches Umweltrecht sind auf EU- und nationaler Ebene bereits mit angemessenen und abschreckenden Sanktionen belegt. Es wäre daher ausreichend, die bestehende Richtlinie nur gezielt zu ergänzen.