Investitionsgarantien fördern Auslandsgeschäfte in Schwellen- und Entwicklungsländern

Investitionsgarantien sichern die außenwirtschaftliche Präsenz der deutschen Industrie in der Welt. Vor allem bei Investitionen in Schwellen- oder Entwicklungsländern setzen sich Investoren politischen Risiken aus, die ohne Investitionsgarantien nicht tragbar wären. Angesichts der aktuellen Weltlage hat die Bundesregierung ihre Deckungspraxis für Investitionsgarantien verändert.

Investitionsgarantien der Bundesregierung haben eine große Bedeutung für Unternehmen, die in Schwellen- und Entwicklungsländern aktiv sind. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen ist es oft nicht möglich, politische Entwicklungen langfristig abzuschätzen. Hier setzen die Investitionsgarantien des Bundes an. Sie bieten Schutz gegen politische Risiken wie Verstaatlichungen, Enteignungen, Bruch von Zusagen, Krieg, Revolution, Aufruhr oder terroristische Akte. Investitionsgarantien sind dabei kein Freifahrtschein für Investoren. Wirtschaftliche Risiken werden nicht abgedeckt, diese trägt allein der Investor. 

Im Jahr 2022 hat die Bundesregierung Deckungen in Höhe von 2,3 Milliarden Euro (2021: 2,6 Milliarden Euro) für insgesamt 43 Projekte in 16 Ländern übernommen. 47 Prozent der genehmigten Anträge kamen von kleinen und mittleren Unternehmen. Regional lag der Schwerpunkt der Vergabe wie schon im Vorjahr auf Projekten in Asien, insbesondere in China. Der Anteil der Projekte in Afrika ist im Vergleich zu 2018 (11 Prozent) leicht gesunken (9 Prozent). Der gesamte Bestand derzeit laufender Garantien lag Ende 2022 mit 30,1 Milliarden Euro wieder auf hohem Niveau, nachdem er 2021, bedingt durch die Folgen der Corona-Pandemie, mit 28,7 Milliarden Euro deutlich niedriger lag. 

Umfang und Konditionen des Versicherungsschutzes

Abgesichert werden laut dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) alle Formen ausländischer Direktinvestition (Foreign Direkt Investment, FDI). Darunter fallen unter anderem Beteiligungen bei der Gründung von Unternehmen oder dem Erwerb von Anteilen, die Kapitalausstattung oder der Erwerb von Konzessionen beim Rohstoffabbau. Das beantragende Unternehmen muss seinen Sitz in Deutschland haben. Investitionsgarantien werden nur dann gewährt, wenn von den Investitionen positive Auswirkungen sowohl am Investitionsstandort als auch in Deutschland zu erwarten sind. Darüber hinaus müssen die Investitionen risikomäßig vertretbar sein. Das heißt, dass ein gewisses Maß an Rechtssicherheit im Investitionsland gewährleistet sein muss. So ist das Bestehen eines völkerrechtlichen Investitionsförder- und -schutzvertrags (BIT) zwischen Deutschland und dem Zielland der Investition Voraussetzung für die Vergabe einer Investitionsgarantie des Bundes. 

Bundesregierung verändert Deckungspraxis zu Investitionsgarantien

Angesichts der vielfältigen geoökonomischen und geopolitischen Verwerfungen der letzten Jahre hat die Bundesregierung Ende 2022 ihre Deckungspraxis für Investitionsgarantien verändert. Mit dem Ziel, Unternehmen effektiver bei der Erschließung neuer Märkte zu unterstützen und die Diversifizierung globaler Wertschöpfungsketten voranzutreiben, sollen günstigere Garantiekonditionen Anreize für Investitionen in jenen Staaten bieten, die bisher nicht im Fokus der Wirtschaft standen, jedoch großes Potential versprechen.

Gleichzeitig hat die Bundesregierung die Deckungskonditionen in jenen Staaten verschärft, in denen bereits eine übermäßige Konzentration an abgesicherten Projekten entstanden ist. In Ländern mit einem Anteil von mehr als 20 Prozent am gesamten Deckungsvolumen der Investitionsgarantien wird das jährliche Garantieentgelt ab sofort von bisher im Regelfall 0,50 Prozent auf 0,55 Prozent des abgesicherten Investitionsvolumens erhöht.

Darüber hinaus hat das BMWK einen sog. Deckungsplafond, eine Obergrenze der abgesicherten Investitionen eines verbundenen Unternehmens (Konzernbetrachtung) in Höhe von drei Milliarden Euro pro Unternehmen und Zielstaat eingeführt. Davon ausgenommen sind lediglich Investitionen, die von strategischem Interesse der Bundesrepublik sind. Die Höhe des Deckungsplafonds entspricht rund 10 Prozent Gesamtdeckungsvolumens der Investitionsgarantien in 2022. Eine Überprüfung und ggf. Anpassung sollen künftig alle drei Jahre erfolgen.

Für die Genehmigung eines Antrags ist federführend das BMWK zuständig. Es entscheidet bei Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt (AA) und dem Bundesministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ). Das Wirtschaftsprüfungsunternehmen PricewaterhouseCoopers AG (PWC) ist vom BMWK mit der Durchführung des Bundesförderinstruments Investitionsgarantien beauftragt. Dies umfasst u.a. eine regelmäßige Abfrage unter den Unternehmen, um Motive und Zielrichtungen der Auslandsinvestitionen auszuloten sowie Anregungen zur Verbesserung der Investitionsgarantie einzuholen. 

Zukunft der Investitionsgarantien

Für die global aufgestellte deutsche Industrie ist es wichtig, dass das Instrument der Investitionsgarantien auch trotz, oder gerade wegen der fragilen Weltlage die Unternehmen bei der Internationalisierung unterstützt und absichert. Das gilt insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, die politische Risiken in Entwicklungs- und Schwellenländern nur schwer tragen können. 

Darüber hinaus leisten Investitionsgarantien einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen (Sustainable Developmement Goals, SDGs). Ohne private Investitionen in Schwellen- und Entwicklungsländern wäre die Erreichung dieser globalen Entwicklungsziele nicht möglich.

Damit die Investitionsgarantien des Bundes ein attraktives Instrument für die deutschen Unternehmen bleiben, müssen die Rahmenbedingungen an die globalen Entwicklungen angepasst werden. Die notwendigen Reformen der Investitionsförder- und -schutzverträge hin zu einem modernen Standard darf nicht dazu führen, dass sich die Konditionen der Vergabe von Investitionsgarantien verschlechtern.