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Konzernprivileg bei Zahlungsdiensten vorerst weiterhin anwendbar

Die gängige Praxis von zentralen Zahlungs- und Treasury-Einheiten in Konzern war Ende des Jahres 2017 in Frage gestellt worden. Mittlerweile hat sich die Situation entspannt und die bisherige Auslegung dieses Konzernprivilegs ist bis zur endgültigen Klärung möglich. Im April 2018 finden dazu weitere Gespräche mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) statt.

Die Umsetzung der Europäischen Zahlungsdiensterichtlinie PSD II in das deutsche Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) Mitte Januar 2018 hatte zu beträchtlicher Unsicherheit über das Konzernprivileg geführt. Der BDI hat nach Kontakt mit der BaFin erreicht, dass bis zu einer finalen Klärung der Problematik nicht gegen die betroffenen Unternehmen eingeschritten wird. Somit gilt vorerst eine Entwarnung. 

Inhaltlich gab es mit dem Übergang von PSD I zu PSD II zu dieser Thematik keine Änderung. Dies wird in Erwägungsgrund 17 der PSD II-Richtlinie zum Ausdruck gebracht: "Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area — SEPA) hat die Einrichtung unionsweiter „Zahlungs- und Inkassozentralen“ erleichtert, die die Zentralisierung der Zahlungsvorgänge ein und derselben Gruppe ermöglicht. In diesem Zusammenhang sollten Zahlungsvorgänge zwischen einem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens, die von einem Zahlungsdienstleister derselben Gruppe ausgeführt werden, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Der Einzug von Zahlungsaufträgen im Namen der Gruppe durch ein Mutterunternehmen oder sein Tochterunternehmen für die Weiterleitung an einen Zahlungsdienstleister sollte nicht als Zahlungsdienst im Sinne dieser Richtlinie gelten."

In den anderen EU-Mitgliedstaaten ist mit der Umsetzung der PSD II-Richtlinie die Praxis von zentralen Zahlungs- und Treasury-Einheiten nicht in Frage gestellt worden. Eine Beibehaltung des Konzernprivilegs im ZAG erscheint daher möglich. Der BDI, das Deutsche Aktieninstitut und der Verband deutscher Treasurer befinden sich mit der BaFin weiterhin hierzu in konstruktivem Austausch.