Auf einer grünen Sommerwiese stehen Solaranlagen und erzeugen aus dem Sonnenlicht Strom.

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„Osterpaket“ der Bundesregierung: Tempo für Erneuerbare Energien

Das Kabinett hat das lang angekündigte Osterpaket beschlossen. Es bündelt die ersten Maßnahmen zur geplanten massiven Beschleunigung der Energiewende. Mit dabei auch eine große Novelle des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes (EEG). Damit soll die Stromversorgung im Bundesgebiet bereits 2035 „nahezu treibhausgasneutral“ erfolgen.

Mit Blick auf die hochehrgeizigen Klimaziele treibt die neue Bundesregierung nun die Gesetze voran, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen. Das Osterpaket bündelt dazu die ersten Maßnahmen und sieht Änderungen im EEG, im Wind-auf-See-Gesetz und im Energiewirtschaftsgesetz vor. Die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz betreffen u. a. die Aufnahme des „Klimaneutralitätsziels 2045“ sowie eine Verkürzung der Planungs- und Genehmigungsverfahren.

Abschaffung der EEG-Umlage unter Finanzierungsvorbehalt?

Ein zentrales Vorhaben der EEG-Novelle ist die Abschaffung der EEG-Umlage für alle Verbraucher. In einem gesonderten Vorschalt-Gesetz soll diese Abschaffung bereits Anfang Juli 2022 erfolgen. Dieses „Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“ wurde Mitte März 2022 im Bundestag beraten und liegt im Zeitplan. Eine Absenkung der EEG-Umlage auf null Cent pro Kilowattstunde von derzeit noch über drei Cent pro Kilowattstunde kann daher erwartet werden.

Die EEG-Novelle soll diese Absenkung und die Finanzierung aus dem Bundeshaushalt dann für die Zeit ab 2023 verstetigen. Der BDI begrüßt diese Entwicklung, denn die Unternehmen brauchen Klarheit über die künftige Höhe staatlicher Lasten. Der Gesetzentwurf lässt allerdings noch Fragen offen. So bleibt der Umlagemechanismus rechtlich erhalten und könnte bei unzureichender Deckung aus dem Bundeshaushalt wiederaufleben. Für die Unternehmen würde dies erhebliche Planungsunsicherheit bedeuten. Eine erneute Kostenexplosion über die EEG-Umlage wird so rechtlich nicht ausgeschlossen. Hier muss Klarheit geschaffen werden, dass die EEG-Umlage tatsächlich rechtssicher abgeschafft ist.

Ausbau-Turbo für Windenergie auf See

Die Planungszeiten für Offshore-Windenergie sind im Vergleich zu anderen erneuerbaren Energien relativ lang. Das Wind-auf-See-Gesetz sollte deshalb möglichst frühzeitig für einen verstärkten Ausbau genutzt werden. Hier schraubt die Regierung die Ausbauziele nun sehr deutlich nach oben: Statt 20 Gigawatt sollen nun 30 Gigawatt bis 2030 zugebaut werden, die 40 Gigawatt sollen fünf Jahre früher bereits 2035 erreicht sein und 2045 sollen mindestens 70 Gigawatt Offshore-Windenergie am Netz sein. Neuerungen soll es auch bei dem differenzierten Ausschreibungsdesign geben, bei dem eine Balance zwischen Planungssicherheit für den Ausbau und Begrenzung der Förderkosten zu finden ist. Denn die Offshore-Umlage soll – anders als die EEG-Umlage – ebenso wie die KWK-Umlage (Kraft-Wärme-Kopplung) auch künftig bestehen bleiben, weshalb auch die „Besondere Ausgleichsregelung“ für energieintensive Unternehmen erhalten bleibt. Sie wird etwas vereinfacht, etwa durch Abschaffung der die bisherigen Energieintensitätsschwellen, und in ein eigenes Gesetz ausgekoppelt, das Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG).