Pensionsrückstellungen: Neuregelung zur Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen in Kraft

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie sind am 16. März 2016 die neuen Vorschriften zur Abzinsung von Pensionsrückstellungen nach § 253 HGB in Kraft getreten. Kern der Neuregelung nach § 253 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 HGB ist, dass die in der Bilanz als Pensionsrückstellung abzubildenden Altersversorgungsverpflichtungen künftig mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre abzuzinsen sind und der Bewertungsunterschied zur bisherigen Regelung einer Abzinsung mit einem durchschnittlichen Marktzinssatz der letzten sieben Jahre einer Ausschüttungssperre unter-liegt.

Die jetzt geltende Regelung geht auf die Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zum Bilanzrechtrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRuG) vom 17. Juni 2015 zurück. Mit der Verabschiedung wurde die Prüfung der Auswirkungen andauernder Niedrigzinsen auf die Altersversorgungsverpflichtungen gefordert und eine Verlängerung des Bezugszeitraumes für die Ermittlung des Durchschnittszinssatzes mit einer Gewinnausschüttungssperre vorgeschlagen. Hintergrund der Forderungen war die drohende Überschuldung der betroffenen Unternehmen durch die weiter sinkenden Zinsen.

Die Neuregelung gilt für Jahresabschlüsse der Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 enden. Die Unternehmen haben aber das Recht, die neue Regelung bereits auf Jahresabschlüsse der Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen und vor dem 1. Januar 2016 enden, anzuwenden.

Aus unserer Sicht stellt die beschlossene Neuregelung für die Unternehmen eine wichtige notwendige, aber noch keine nachhaltige Entlastung dar. Die Verlängerung des Betrachtungszeitraumes hilft vorläufig, das bilanzielle Eigenkapital der Unternehmen zu sichern. Es ist jedoch fraglich, ob die Verlängerung des Betrachtungszeitraumes von 7 auf 10 Jahre ausreicht, um die andauernde Niedrigzinsphase dauerhaft abzufedern. Vielmehr erscheint eine erneute Anpassung der Regelung notwendig. Kritisch ist insbesondere zu sehen, dass die Anwendung des Referenzzeitraums nicht optional ausgestaltet ist und die Neuregelung mit einer Ausschüttungssperre versehen wurde. Mit dieser Sperre sind zusätzliche Bürokratielasten verbunden, da zukünftig jährlich zwei Gutachten für den 7-jährigen und den 10-jährigen Betrachtungszeitraum zur Berechnung der Ausschüttungssperre in Auftrag zu geben sind.

Zur Entlastung der Unternehmen hatte der BDI gegenüber der Politik in der Diskussion um neue Verzinsungsregeln für Pensionsrückstellungen alternativ auch eine befristete Festschreibung des Abzinsungszinssatzes zwischen vier und fünf Prozent empfohlen, um die grundsätzliche Regelung der Abzinsungssätze im Handels- wie im Steuerrecht kritisch prüfen zu können. Die Diskussion um die Entwicklung der Abzinsungssätze im Handels- wie im Steuerrecht wird mit dem andauernden Niedrigzinsniveau weiter geführt werden müssen.