Sicherungsgeschäfte: Nachbesserungen bei EMIR-Überarbeitung notwendig

Die Überarbeitung der Derivate-Verordnung EMIR befindet sich nun in den Trilogverhandlungen zwischen Europäischer Kommission, Parlament und Rat. Die jeweiligen Positionen der drei Institutionen berücksichtigen bereits wesentliche Anliegen der Industrie wie die generelle Hedging-Ausnahme, einseitige Meldepflichten finanzieller Unternehmen und Ausnahmen für gruppeninterne Transaktionen. Einige verbleibende Punkte werden jedoch im Trilog nicht adressiert.

Der Verhandlungsstand zu EMIR sieht einige Erleichterungen für die unternehmerische Praxis vor. Bei Risikosicherungsgeschäften zwischen nichtfinanziellen Unternehmen (non-financial corporations, NFCs) und Finanzinstituten liegen Meldepflicht und Haftung nun einseitig beim finanziellen Unternehmen. Zudem sind Transaktionen im Rahmen einer NFC-Unternehmensgruppe davon ausgenommen. Verbriefungs-Vehikel werden sinnvollerweise als NFC und nicht als finanzielle Gegenpartei eingestuft. Mit diesen eingebrachten Ansätzen der Industrie bleibt die wirtschaftsnahe Anwendbarkeit der Regelungen für Risikosicherungsgeschäfte gewährleistet.

Im Trilog werden auch die BDI-Vorschläge zu Clearingschwellen befürwortet. NFC sind von einem verpflichtenden Clearing bei zentralen Kontrahenten (central counterparty, CCP) ausgenommen, wenn sie unter der „Clearingschwelle“ liegen. NFCs, die oberhalb einer Clearingschwelle liegen (sogenannte NFC+), werden zwar zum Clearing verpflichtet, jedoch nur für jene Derivateklasse, die die Schwelle überschreiten. NFCs sind oftmals nur in einer einzigen Klasse aktiv und machen zudem den größten Teil der Handelsparteien aus (72 Prozent). Sie besitzen zusammen jedoch einen geringen Marktanteil (7 Prozent) und sind daher richtigerweise nicht als systemrelevant zu betrachten.

Problematisch bleibt der Vorschlag des Europäischen Parlaments, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) mit einer regelmäßigen quantitativen und qualitativen Überprüfung der Clearingschwellen zu beauftragen. Laufende Anpassungen schaffen beträchtliche Rechtsunsicherheit für Unternehmen und widersprechen dem Prinzip der „Besseren Rechtssetzung“ der EU. Eine sukzessive Erhöhung des Clearinganteils würde Kosten beträchtlich erhöhen und Risikosicherungsgeschäfte zunehmend unattraktiver machen, insbesondere für den Mittelstand. BDI und weitere Verbände haben diese Nachbesserungsvorschläge im Trilog eingebracht und in Gesprächen untermauert.