Vertrag von Aachen: Es darf nicht bei Absichtserklärungen bleiben

BDI-Hauptgeschäftsführer Joachim Lang äußert sich zur Unterzeichnung eines neuen Freundschaftsvertrags zwischen Deutschland und Frankreich. Die deutsch-französische Zusammenarbeit müsse wieder Fahrt aufnehmen.

„Die Unterzeichnung setzt ein starkes Zeichen: Die deutsch-französische Zusammenarbeit muss wieder Fahrt aufnehmen. Gerade im Angesicht des bevorstehenden Brexits bedarf es eines starken deutsch-französischen Zusammenhalts, um Europa frischen Wind unter den Segeln zu geben. Europa braucht diesen Aufbruch dringend.

Es darf im neuen Freundschaftsvertrag nicht bei Absichtserklärungen bleiben. Konkrete Schritte müssen folgen – zum Beispiel bei der Digitalisierung. Deutschland und Frankreich müssen Zugpferd bei der Entwicklung von Anwendungen in der künstlichen Intelligenz (KI) in Europa werden. Entscheidend für eine erfolgreiche Zusammenarbeit ist eine enge Einbindung der französischen und deutschen Industrie.

Für eine Vertiefung der deutsch-französischen Zusammenarbeit in der Verteidigungs- und Sicherheitspolitik muss die Politik jetzt die rechtlichen Voraussetzungen schaffen. Nur auf Basis einer Verständigung über den Export gemeinschaftlich entwickelter Systeme haben Deutschland und Frankreich die Chance, ihre Kräfte im Verteidigungsbereich zu bündeln und gemeinsame Rüstungsprojekte zu realisieren.

Die im Vertrag vereinbarte enge Zusammenarbeit im Kampf gegen den Klimawandel ist ein wichtiger Impuls. Um international vergleichbare Rahmenbedingungen zu schaffen, müssen sich Deutschland und Frankreich für eine schrittweise Einführung eines vergleichbaren CO2-Preissignals in den G20-Staaten starkmachen.

Es ist richtig, dass beide Länder die Wirtschafts- und Währungsunion stärken und vertiefen wollen. Damit dies gelingt, muss ein künftiger Eurozonen-Haushalt auch eine Stabilisierungsfunktion enthalten. 

Voraussetzung für einen integrierten deutsch-französischen Wirtschaftsraum, wie ihn der Aachener Vertrag fordert, ist eine Gemeinsame Konsolidierte Bemessungsgrundlage in der Körperschaftsteuer. Hier zeigt sich, wie unsinnig der Sonderweg Deutschlands bei der Gewerbesteuer ist.“