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Vorrang für Energietransporte auf der Schiene
Der Gesetzgeber hat mit der Energiesicherungstransportverordnung (EnSiTrV) ein Instrument geschaffen, das definierten Energietransporten auf der Schiene Vorrang einräumt. Nur so lässt sich die Energieversorgung von Bürgern und Unternehmen sicherstellen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Beteiligten - Energiewirtschaft, Verlader, Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) und DB Netz - ist zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit notwendig. Zurzeit noch nicht berücksichtigt ist die Priorisierung von Hilfs- und Betriebsstoffen. Diese sind jedoch ebenso wie die Energieträger für den Betrieb eines Kraftwerkes oder einer Raffinerie notwendig. Ohne Kalk funktioniert zum Beispiel keine Entschwefelung. Hier besteht noch politischer Handlungsbedarf, welchen das BDI-Positionspapier „Schienengebundene Energieträgertransporte" erläutert.
Wie wird der Vorrang für energierelevante Transporte gesetzlich geregelt?
Das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) bildet die Ermächtigungsgrundlage für die Energiesicherungstransportverordnung (EnSiTrV), welche Ende August 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht und in Kraft getreten ist. Die Verordnung wird bis zum 31.03.2024 verlängert. Die Priorisierung von energieversorgungsrelevanten Transporten erfolgt auf einem definierten Energiekorridor-Netz (EnKo). Im Rahmen der vorrangigen Abwicklung können bereits vertraglich vereinbarte Zugtrassen oder Verträge über die Nutzung von Serviceeinrichtungen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Um die Vorgaben der Verordnung umsetzen zu können und Energietransporten auf der Schiene Vorrang einzuräumen, hat die DB Netz AG ihre Netz-Nutzungsbedingungen zu Ende August 2022 angepasst.
Zur besseren Übersicht wurden die vom BMWK festgelegten Strecken in entsprechenden Enko-Netz-Karten abgebildet.

EnKo-Netz für Mineralöltransporte. Die Visualisierung der EnKo-Netze erfolgte entsprechend der vom BMWK in der EnSiTrV festgelegten Quelle-Senke-Verbindungen. Hinweis: Dies ist eine möglichst passgenaue Abbildung der Quelle-Senke Verbindungen, die seitens des BMWK in der EnSiTrV angegeben wurden. Im Zweifelsfall gelten ausschließlich die in der EnSiTrV genannten Verbindungen. @DB Netz AG

EnKo-Netz für Kohle. Die Visualisierung erfolgte entsprechend der vom BMWK in der EnSiTrV festgelegten Quelle-Senke-Verbindungen. Hinweis: Dies ist eine möglichst passgenaue Abbildung der Quelle-Senke Verbindungen, die seitens des BMWK in der EnSiTrV angegeben wurden. Im Zweifelsfall gelten ausschließlich die in der EnSiTrV genannten Verbindungen. @DB Netz AG
Was ändert sich bei der Anmeldung von Trassen?
Die EnKo-Trassen haben betrieblich nach Hilfszügen die höchste Priorität, noch vor Expresstrassen des Personenfernverkehrs. Diese müssen jedoch mit einem Vorlauf von zehn Tagen über das Bestellsystem Trassenportal-Netz (TPN) als Ganzzüge, möglichst gesamthaft als Umlauf (Last- und Leerfahrt), angemeldet werden. Parallel zur Anmeldung muss eine Erklärung gem. §1(3) EnSiTrV an die DB Netz per E-Mail versendet werden. Auch bei einem Zuggewicht größer 3.000 to werden EnKo-Trassen als Expresstrassen eingetragen. Die Anmeldung von anderen SGV-Expresstrassen ist bis Ende März 2023 ausgesetzt. Bereits bestehende Verträge werden weitergeführt. Im TPN-Bemerkungsfeld „Kunde an Netz“ müssen zusätzlich folgende Angaben gemacht werden:
- Hinweis bei Lastfahrt: „EnKo-Zug/EnKo-Trasse“, sowie Bezeichnung der Gutart: „Erdöl oder Erdölerzeugnisse“, „Kohle“ oder „sonstige Energieträger“
- Hinweis bei Leerfahrt: „EnKo-Zug/EnKo-Trasse“, sowie „Leerzugführung“
Was ändert sich bei der Bestellung von Serviceeinrichtungen?
Die Bestellung einer Serviceeinrichtung erfolgt auf dem Regelbestellweg über das Anmeldetool Anlagenportal-Netz (APN) mit dem Hinweis „ENKO“ im Bemerkungsfeld. Dies kann nur im direkten zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Durchführung der Zugfahrt erfolgen – Bereitstellung, Zugbildung, Zugauflösung. Faktoren, wie Abstellungen von Wagenparks, die nicht unmittelbar der Durchführung eines Transports dienen, werden nicht nach den Regelungen der EnSiTrV behandelt.
Voraussetzung für die Bestellung einer Serviceeinrichtung unter Berufung auf das EnSiTrV ist die fristgerechte und korrekte Bestellung einer EnKo-Trasse, sowie die Vorlage einer Erklärung gem. §1(3) EnSiTrV.
Wie wird die Erforderlichkeit nachgewiesen?
Parallel zur Trassenanmeldung muss der Nachweis zur Erforderlichkeit einer Trassenanmeldung bzw. Anmeldung einer Kapazität einer Serviceeinrichtung an die E-Mail-Adresse “EnKo-Netz@deutschebahn.com” versandt werden. Dieser muss sowohl vom Auftraggeber als auch dem durchführenden EVU unterschrieben werden. Dies kann auch digital erfolgen. Um Zeitverzögerungen oder Ablehnungen der Anmeldung vorzubeugen, muss der Antrag inhaltlich korrekt und mit plausiblen Angaben gefüllt werden. Nur wenn sich alle Beteiligten auf die neuen Regelungen fair einlassen, kann eine reibungslose Durchführung im Sinne der Energiesicherheit funktionieren.

Nachweis der Erforderlichkeit, der unter dem Artikel als Download zur Verfügung steht. @DB Netz AG

@DB Netz AG
Was regelt die Energiesicherungstransportverordnung?
Die Energiesicherungstransportverordnung (EnSiTrV) enthält als Anlage 1 das sogenannte Energiekorridor-Netz (EnKo-Netz) mit einer Auflistung der Quelle-Senke – Relationen für „Erdöl- und Erdölerzeugnisse“ sowie für „Sonstige Energieträger, insbesondere Kohle“.
Eine detaillierte Liste der Gutarten enthält die EnSiTrV nicht. Paragraph 1 der EnSiTrV definiert lediglich in abstrakter Form, welchen Energieträgern ein planerischer Vorrang eingeräumt werden kann:
- „schienengebundene Transporte von Erdöl und Erdölerzeugnissen sowie von sonstigen festen, flüssigen und gasförmigen Energieträgern oder von sonstigen Energien auf dem in der Anlage bezeichneten EnKo-Netz“
- „die vorrangige Abwicklung […] darf nur erfolgen, soweit dies zur Gewährleistung der Versorgung mit Energieträgern erforderlich ist.“
- „[…] Transport […] ist zur Versorgung mit Energieträgern […] dann erforderlich, wenn der Zugangsberechtigte […] durch einen geeigneten Nachweis […] glaubhaft macht, dass der vorrangige Transport erforderlich ist
- zur Einhaltung der Bevorratungsverpflichtung eines Betreibers einer Anlage nach Paragraph 50b Absatz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) oder zur Sicherstellung des unterbrechungsfreien Betriebs einer Anlage im Sinne des Paragraph 3 Nr. 18d EnWG
- zur Sicherstellung des unterbrechungsfreien Betriebs einer Mineralölraffinerie
- zur Vermeidung des Leerstandes eines schienenversorgten Mineralöltanklagers oder
- für den unterbrechungsfreien Betrieb sonstiger Anlagen, um diesen den Wechsel des Einsatzbrennstoffes zu ermöglichen, damit dieser für die Sicherstellung der Energieversorgung genutzt werden kann.“
Zum Nachweis der vorgenannten Kriterien hat die DB Netz AG zusammen mit den geänderten Nutzungsbedingungen zu Anfang September 2022 ein Formular zur Selbsterklärung veröffentlicht. Die vorläufig (BNetzA-Prüfung erfolgt nachlaufend) in Kraft gesetzten Nutzungsbedingungen nehmen im Übrigen Bezug auf das in der Anlage zur EnSiTrV definierte EnKo-Netz und eröffnen für Mineralöl- und (Stein-)Kohletransporte die Möglichkeit eines planerischen Vorrangs im Sinne des EnSiTrV sowie eines betrieblichen Vorrangs von EnKo-Trassen gegenüber allen anderen Zügen mit Ausnahme von dringlichen Hilfszügen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
- Kennzeichnung als EnKo-Trasse und Angabe der beförderten Gutart („Mineralöl“, „Kohle“ oder „sonstige Energieträger“)
- Kapazitätsanmeldung gesamthaft für Last- und Leerrichtung
- Kapazitätsanmeldung mind. 10 Kalendertage vor der geplanten Fahrt
Was gilt als Energieträger?
Aus der Begründung der EnSiTrV geht klar hervor, dass der Begriff der Energieträger im Kontext der Verordnung eng ausgelegt werden soll, um Eingriffe in den Schienenverkehr so gering wie möglich zu halten und auch andere Güterarten weiterhin den Bedarfen entsprechend transportieren zu können. Nach der Verordnungsbegründung sind sonstige Betriebs-Hilfs- und Abfallstoffe explizit nicht umfasst, die nicht unmittelbar zur Kategorie der Energieträger oder Energien selbst zählen. Die rechtliche Voraussetzung für die Inklusion von Betriebs- Hilfs- und Abfallstoffen in die EnSiTrV ist mit der Änderung des EnSiG jedoch bereits geschaffen und kann somit künftig beschlossen werden. Eine weitere Einschränkung der vorrangig abzuwickelnden Transporte ergibt sich aus der o.g. Aufzählung. Hierzu führt die Begründung weiter im Detail aus.
Gutarten/Transporte, die die vorgenannten Kriterien nicht erfüllen, sind demnach regulär im normalen Kapazitätsvergaberegime auf Basis des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) anzumelden. Für die Dauer der Aktivierung des EnKo-Netzes ist die Möglichkeit zur Anmeldung von SGV-Trassen mit dem Zusatz „Express“ (für eine dispositive Priorisierung gegen Trassenpreisaufschlag) ausgesetzt.
Stufenmodell und Haftungsfreistellung
Der ursprünglich von der DB Netz AG mit BMWK und BMDV erwogene dreistufige Ansatz (Erste Stufe: Status quo – Gelegenheitsverkehrsanmeldungen, zweite Stufe: EnKo-Netz im Rahmen von Änderungen der Netznutzungsbedingungen und dritte Stufe: Verordnung mit Eingriffsmöglichkeit in bestehende Kapazitätsnutzungsverträge) ist nach dem unmittelbaren Inkrafttreten der EnSiTrV faktisch überholt und auf zwei Stufen reduziert. Für Priorisierungen auf Grundlage der EnSiTrV greift eine Haftungsfreistellung zugunsten der Betreiber von Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen. Eine dedizierte Regelung für Schadenersatzansprüche im Zuge der EnSiTrV ist noch nicht beschlossen.
EnKo Monitoring
In der KW 14 bewegen sich die Zugzahlen operativ mit 3 bis 13 Trassen pro Tag weiterhin auf niedrigem Niveau. Es musste bisher kein anderer Zug zu Gunsten eines EnKo-Zuges ausfallen. Durch Vorrangregelungen der EnKo-Züge kam es zu geringen Verspätungen anderer Zugfahrten. In der vergangenen Woche sind 16 Nachweise für Trassen ausschließlich mit der Gutart Kohle eingegangen.