Die Satzung des Bundesverbandes der Deutschen Industrie e. V. (BDI)

Fassung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. November 2023

 

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck

§ 1
(1) Die Wirtschaftsverbände der Industrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bilden eine Arbeitsgemeinschaft unter dem Namen „Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.“.

(2) Der Bundesverband hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Gerichtsstand ist Berlin.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
(1) Der Bundesverband hat die Aufgabe, alle gemeinsamen Belange der in ihm zusammengeschlossenen Industrie- zweige zu wahren und zu fördern. Er wird hierbei mit den anderen Spitzenorganisationen des Unternehmertums zusammenarbeiten.

(2) Ausgenommen ist die Vertretung sozialpolitischer Belange.

§ 3
Der Bundesverband enthält sich jeder auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Betätigung. Er dient lediglich dem allgemeinen Interesse der industriellen Wirtschaft.

II. Mitgliedschaft

§ 4
(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

(2) Mitglied werden können Wirtschaftsverbände und Arbeitsgemeinschaften der Industrie und industrienaher Dienstleister, die Spitzenvertretung einer gesamten Industrie- oder Dienstleistungsgruppe für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind.

(3) Außerordentliches Mitglied können Verbände und Arbeitsgemeinschaften werden, die als Spitzenvertretung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland überwiegend Industrieinteressen vertreten und nicht nach Abs. 2 Mitglied werden können. Die Vorschriften dieser Satzung gelten für außerordentliche Mitglieder mit folgender Maßgabe:

  • a) sie haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme,
  • b) sie haben keinen Anspruch auf eine Mitgliedschaft im Vorstand oder Präsidium, können jedoch auf Beschluss des Vorstandes an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen,
  • c) sie können nicht die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen.

§ 5
(1) Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.

(2) Gegen eine Entscheidung des Vorstandes kann binnen 6 Wochen Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

§ 6
(1) Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterrichtung, Beratung und Beistand von Seiten des Bundesverbandes im Rahmen der allgemeinen wirtschaftlichen Interessenwahrnehmung des Berufszweiges.

(2) Die Mitglieder sind an die Entschließungen des Bundesverbandes gebunden. Erhebt ein Mitglied gegen eine Entschließung Einspruch, so kann es verlangen, dass seine Stellungnahme unverzüglich bekanntgegeben wird. Es hat sodann das Recht, seinen Standpunkt selbst zu vertreten.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Bundesverband in der Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.

§ 7
(1) Der Austritt aus dem Bundesverband ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss spätestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres auf schriftlichem oder elektronischem Wege an die Geschäftsführung abgesandt werden.

(2) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt, insbesondere seiner Beitragspflicht nicht nachkommt oder das Ansehen des Bundesverbandes gröblich schädigt.

(3) Binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses kann das Mitglied auf schriftlichem oder elektronischem Wege Einspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

§ 8
Ein Mitglied, das aus dem Bundesverband austritt oder ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch an das Vermögen des Bundesverbandes.

§ 9
Die Kosten des Bundesverbandes werden durch Beiträge der Mitglieder gedeckt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

III. Organe des Bundesverbandes

§ 10
Organe des Bundesverbandes sind:

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand
  • c) der Vorstand gemäß § 26 BGB
  • d) das Präsidium
  • e) die Ausschüsse
  • f) die Geschäftsführung

III. - A. Die Mitgliedervsammlung

§ 11
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern der Mitglieder.

(2) Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch ihre Vertreter aus. Vertretung auf Grund einfacher schriftlicher Vollmacht ist zulässig.

(3) Die Anzahl der Stimmen jedes Mitgliedes richtet sich nach der Zahl der bei seinen Betrieben im Bundesgebiet beschäftigten Arbeiter und Angestellten gemäß folgender Staffel:

  • bei einer Beschäftigtenzahl bis zu 50 000: 2 Stimmen
  • bei einer Beschäftigtenzahl von 50 001 bis 100 000: 4 Stimmen
  • bei einer Beschäftigtenzahl von 100 001 bis 150 000: 6 Stimmen
  • bei einer Beschäftigtenzahl von 150 001 bis 200 000: 7 Stimmen
  • für jede weiteren angefangenen 50 000 Beschäftigten: 1 weitere Stimme.

Maßgebend ist die Beschäftigtenzahl am 30.6. des abgelaufenen Geschäftsjahres. Sie ist von den Mitgliedern der Geschäftsstelle des Bundesverbandes mitzuteilen.

§ 12
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig

  • a) für Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
  • b) für die Wahl des Vorsitzenden (Präsidenten) und seines Nachfolgers sowie von 7 Stellvertretern und des Schatzmeisters (Vizepräsidenten); soweit sie dem Vorstand angehören, scheiden sie durch ihre Wahl nicht aus ihm aus,
  • c) für die Genehmigung des Haushaltsplanes, die Beitragsordnung und die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  • d) für die Entlastung der in § 10 b, c, d, f genannten Organe,
  • e) für die Änderung der Satzung,
  • f) für die Auflösung des Bundesverbandes,
  • g) für die Festsetzung der Aufwandsentschädigung des Präsidenten gemäß § 17 Abs. 6,
  • h) für die sonstigen in dieser Satzung ihr zugewiesenen Aufgaben.

(2) Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten einberufen.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Präsident einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks schriftlich bei der Geschäftsführung beantragt.

(4) Der Präsident ist ermächtigt vorzusehen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (elektronische Teilnahme). Ferner ist der Präsident ermächtigt vorzusehen, dass Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung weder anwesend noch vertreten sind, ihre Stimme schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben können (Briefwahl). Die Ermächtigung des Präsidenten erstreckt sich jeweils darauf, Umfang und Verfahren der elektronischen Teilnahme bzw. der Briefwahl im Einzelnen zu regeln. Eine Zulassung der elektronischen Teilnahme und/oder der Briefwahl und die dazu jeweils getroffenen Regelungen sind in der Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Teilnahme oder der Briefwahl bedarf keines Einverständnisses der Mitglieder; § 25 Abs. 4 Satz 1 der Satzung ist nicht anzuwenden.

(5) Der Präsident ist ermächtigt vorzusehen, dass eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ausschließlich auf elektronischen Weg stattfindet (Online-Versammlung), und das Verfahren der Online-Versammlung im Einzelnen zu regeln. Die Online-Versammlung und die dazu getroffenen Regelungen sind in der Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Die Durchführung einer Online-Versammlung bedarf keines Einverständnisses der Mitglieder; § 25 Abs. 4 Satz 1 der Satzung ist nicht anzuwenden.

III. - B. Der Vorstand

§ 13
(1) Der Vorstand des Bundesverbandes besteht aus

  • a) dem Präsidenten und den Vizepräsidenten,
  • b) den Vorsitzenden der Mitglieder oder an ihrer Stelle je einem anderen von ihnen ständig beauftragten Vorstandsmitglied ihres Verbandes.

(2) Auch wenn jemand dem Vorstand in mehreren Eigenschaften nach Abs. 1 angehört, hat er nur eine Stimme.

(3) Die Vorstandsmitglieder können sich bei Verhinderung im Einzelfalle durch eine andere Persönlichkeit ihres Verbandes vertreten lassen.

§ 14
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Bundesverbandes zuständig, soweit sie nicht durch gesetzliche Vorschriften oder durch die Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand beschließt insbesondere über die Richtlinien für die Arbeit des Bundesverbandes.

(2) Er hat das Recht, bei den Organen des Bundesverbandes die Bearbeitung ihm wesentlich erscheinende Aufgaben zu veranlassen. Er kann für bestimmte Aufgaben ständige und nicht ständige Ausschüsse einsetzen und ihre Zusammensetzung regeln.

(3) Der Vorstand hat die Arbeiten der Ausschüsse mit den allgemeinen Zielen des Bundesverbandes in Einklang zu halten und hierbei die Zusammenarbeit mit anderen Spitzenorganisationen des Unternehmertums (§ 2 Abs. 1 Satz 2) zu beachten.

(4) Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 15
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte oder nur ausnahmsweise und nur mit Zustimmung des Vorsitzenden eines Mitgliedsverbandes des Bundesverbandes – aus dem Kreise der diesem Verbande angehörenden Unternehmen die in § 16 Abs. 1 Satz 1 erwähnten 15 Mitglieder des Präsidiums, und zwar 6 davon aus dem Kreise derjenigen Mitgliedsverbände, die im Präsidium in der abgelaufenen Amtszeit nicht vertreten waren. Soweit die Gewählten dem Vorstand angehören, scheiden sie durch die Wahl nicht aus ihm aus.

III. - C. Das Präsidium

§ 16
(1) Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden (Präsidenten), seinem gewählten Nachfolger, seinem unmittelbaren Vorgänger sowie 7 weiteren Stellvertretern und dem Schatzmeister (Vizepräsidenten), ferner 15 vom Vorstand zu wählenden Mitgliedern. Weitere Mitglieder sind der jeweilige Vorsitzende des BDI-Mittelstandsausschusses, der jeweilige Vorsitzende des Förderkreises der Deutschen Industrie e.V. und der jeweilige Präsident des Instituts der deutschen Wirtschaft.

(2) Das Präsidium hat das Recht, bis zu 25 weitere hervorragende Persönlichkeiten der Industrie als Präsidialmitglieder hinzuzuwählen, ferner seinen von ihm für das Präsidium der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vorzuschlagenden Vertreter sowie ein von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vorzuschla- gendes Mitglied ihres Präsidiums. Das Präsidium kann auf Vorschlag des Präsidenten den Hauptgeschäftsführer für die Dauer seiner Tätigkeit hinzuwählen.

(3) Das Präsidium hat darüber hinaus das Recht, ein früheres langjähriges Mitglied zum „Ehrenmitglied des Präsidiums des Bundesverbandes der Deutschen Industrie“ zu ernennen; das Ehrenmitglied ist berechtigt, an allen Sitzungen und sonstigen Veranstaltungen des Präsidiums und an Beschlussfassungen mitzuwirken.

(4) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während seiner Amtszeit aus, so kann dasjenige Organ, das den Ausgeschiedenen gewählt hatte, für den Rest seiner Amtszeit einen Ersatzmann nachwählen.

(5) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes des Präsidiums oder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB bleibt das entsprechende Gremium bis zur nächsten Mitgliederversammlung beschlussfähig.

§ 17
(1) Der Präsident wird für zwei Geschäftsjahre gewählt. Er kann einmal wiedergewählt werden. Eine zweite Wiederwahl kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf Vorschlag des Präsidiums zulassen.

(2) Mit jeder Wahl oder Wiederwahl eines Präsidenten kann die Mitgliederversammlung bereits die Wahl seines Nachfolgers verbinden. Die Wahl des Nachfolgers gilt für zwei Geschäftsjahre. Mit seiner Wahl wird der Nachfolger Stellvertreter des Präsidenten (Vizepräsident).

(3) Die Wahlen der weiteren Stellvertreter und des Schatzmeisters (Vizepräsident) sowie die Wahlen zum Präsidium gelten auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren, die Zuwahlen und Nachwahlen für den Rest der Amtszeit. Mit dem Ablauf der Amtszeit oder dem Ausscheiden des Präsidenten aus seinem Amt scheidet sein Vorgänger aus dem Präsidium aus.

(4) Scheidet der Präsident durch Tod oder Rücktritt aus seinem Amt aus und ist ein Nachfolger bereits gewählt, so führt dieser ohne neuen Wahlakt die Amtsperiode des ausgeschiedenen Präsidenten zu Ende. Ist ein Nachfolger noch nicht gewählt, so wählt eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die von einem Vizepräsidenten einberufen ist, einen neuen Präsidenten.

(5) Die Vizepräsidenten – außer dem gewählten Nachfolger des Präsidenten – bleiben bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung einen späteren Amtswechsel, der nicht später als sechs Monate nach der Mitgliederversammlung stattfinden darf, beschließt. Ein solcher Beschluss der Mitgliederversammlung gilt auch für die nach § 15 zu wählenden Präsidialmitglieder. Präsidialmitglieder nach § 16 kann das Präsidium erst nach dem Amtswechsel zuwählen.

(6) Der Präsident erhält eine Aufwandsentschädigung sowie die Erstattung nachgewiesener Auslagen, jeweils zuzüglich der darauf gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird jeweils für das folgende Kalenderjahr durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Festsetzung der Aufwandsentschädigung kann durch Genehmigung des Haushaltsplans nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 lit. c) erfolgen, sofern die Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan als eigenständige Position ausdrücklich ausgewiesen ist.

§ 18
(1) Das Präsidium leitet die gesamte Tätigkeit des Bundesverbandes unter Berücksichtigung der Bestimmung in § 19 Satz 3. In wichtigen Angelegenheiten, die wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden, ist das Präsidium berechtigt, Maßnahmen zu treffen. Es hat in diesen Fällen alsbald die Billigung der zuständigen Organe einzuholen.

(2) Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(3) Der Präsident beruft die Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Präsidiums ein.

(4) In diesen Versammlungen führt der Präsident oder im Falle seiner Verhinderung der gewählte Nachfolger oder bei dessen Verhinderung ein anderer Vizepräsident den Vorsitz.

D. Vorstand im Sinne des § 26 BGB

§ 19

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende (Präsident), sein gewählter Nachfolger, sein unmittelbarer Vorgänger sowie 7 weitere Stellvertreter und der Schatzmeister (Vizepräsidenten). Diesem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über Angelegenheiten des Bundesverbandes, soweit sie Wirkung gegenüber Dritten haben.

(2) Der Präsident und ein Vizepräsident gemeinsam oder 2 Vizepräsidenten gemeinsam vertreten den Bundesverband gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB stellt eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung auf.

E. Die Landesvertretungen

§ 20
Der Vorstand kann geeignete Persönlichkeiten oder Organisationen mit der Wahrnehmung der Interessen des Bundesverbandes in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland beauftragen (Landesvertretungen).

§ 21
Der Vorstand kann Richtlinien für die Auswahl der zu beauftragenden Organisationen und für die Arbeit der Landesvertretungen erlassen.

F. Die Ausschüsse

§ 22

(1) Zur Bearbeitung und zur Verfolgung bestimmter Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden (§ 14).

(2) Die Ausschüsse können sich eine Geschäftsordnung geben. Sie wählen ihren Vorsitzenden selbst.

(3) Die Ausschüsse berichten dem Vorstand laufend über ihre Arbeiten, um die Erfüllung der allgemeinen wirtschaftlichen Aufgaben gemäß § 14 dieser Satzung zu gewährleisten. Die Berichte sind über die Geschäftsführung des Bundesverbandes zu leiten.

G. Die Geschäftsführung

§ 23
(1) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Bundesverbandes wird eine Geschäftsführung unter Leitung eines oder mehrerer Geschäftsführer eingerichtet. Die Mitglieder der Geschäftsführung haben hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Aufgaben Vertretungsmacht i. S. des § 30 BGB.

(2) Die Geschäftsführer werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Vorstand i.S.d. § 26 BGB berufen und abberufen. Auf Vorschlag des Präsidenten beschließt der Vorstand i.S.d. § 26 BGB auch über den Abschluss, die Änderung, die Kündigung oder sonstige Beendigungen von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern. Beschlüsse des Vorstands i.S.d. § 26 BGB nach diesem Abs. 2 werden vom Präsidenten gemeinsam mit einem Vizepräsidenten ausgeführt.

(3) Zur Vermeidung eines Schadens für den Verband kann der Präsident nach pflichtgemäßem Ermessen gemeinsam mit einem Vizepräsidenten über die Abberufung eines Geschäftsführers, die ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages mit einem Geschäftsführer oder eine Vereinbarung über die Beendigung oder Abwicklung des Anstellungsvertrages mit einem Geschäftsführer entscheiden. Die Entscheidung führt er gemeinsam mit einem Vizepräsidenten aus. In einem solchen Fall ist der Vorstand i.S.d. § 26 BGB unverzüglich nach Ausführung der jeweiligen Maßnahmen zu informieren.

(4) Erklärungen des Präsidenten gemeinsam mit einem Vizepräsidenten zur Ausführung von Maßnahmen gemäß Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz sind wirksam unabhängig davon, ob im Innenverhältnis der Vorstand i.S.d. § 26 BGB über sie zu beschließen hatte.

(5) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB kann durch einen gesonderten Beschluss eine
Findungskommission einsetzen. Der Findungskommission gehören der Präsident und drei Vizepräsidenten an. Die Findungskommission hat die Aufgabe, dem Vorstand gem. § 26 BGB geeignete Kandidaten für die Besetzung freier Positionen in der Geschäftsführung vorzuschlagen.

IV. Gemeinsame Bestimmungen für die Versammlungen der Organe

§ 24
Einladungen zu Versammlungen müssen spätestens 14 Tage zuvor zur Post gegeben oder auf elektronischem Wege abgesandt werden. In besonderen, vom Vorsitzenden für dringend erachteten Fällen kann diese Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. Über Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung mitgeteilt sind, und über Anträge, die nicht spätestens drei Tage vor dem Tag der Versammlung der Geschäftsführung schriftlich zugegangen sind, darf ein Beschluss nur gefasst werden, wenn sich die Versammlung einstimmig damit einverstanden erklärt.

§ 25

(1) Bei den Versammlungen hat jeder anwesende Vertreter eine Stimme. Schriftliche Stimmenübertragung ist zulässig. Ein Vertreter kann nicht mehr als 5 Stimmen abgeben. Diese Beschränkungen gelten nicht für die Mitgliederversammlung.

(2) Soweit nicht gesetzliche oder Satzungsbestimmungen entgegenstehen, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie genügt insbesondere auch zur Änderung der Satzung. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(3) Wahlen sind nur dann geheim vorzunehmen, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Wahlberechtigten verlangt wird.

(4) Beschlüsse können auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege gefasst werden. Die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die für den Beschluss erforderliche Mehrheit bleibt hiervon unberührt. Die Mitglieder sind über das Ergebnis der Beschlussfassung unverzüglich zu unterrichten.

§ 26
Über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen der übrigen Organe des Bundesverbandes ist eine auch die Beschlüsse enthaltende, vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnende Niederschrift zu führen und den Mitgliedern mitzuteilen.

V. Auflösung des Bundesverbandes

§ 27
Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Bundesverbandes bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Versammlung ist für die Auflösung nur dann beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Vertreter der Mitglieder anwesend sind. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so beschließt über die Auflösung eine auf 4 Wochen später neu zu berufende Mitgliederversammlung; bei ihr genügt zur Auflösung eine Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen.

§ 28
Im Falle der Auflösung des Bundesverbandes wickeln der Präsident und die Vizepräsidenten die Geschäfte ab. Das verbleibende Vermögen ist gemäß Beschluss der letzten Mitgliederversammlung zu verwenden.

 

Download:

Satzung des Bundesverbandes der Deutschen Industrie e.V., 27.11.2023