19. WP: Empfehlungen | Wettbewerb und Öffentliche Aufträge

Ein tragfähiger Wettbewerb ist eine der zentralen Antriebskräfte einer dynamischen Wirtschaft. Er fördert Innovationen, sorgt für offene Märkte und stellt sicher, dass die Marktteilnehmer ihre finanziellen und betrieblichen Ressourcen effizient einsetzen. Dies gilt auch für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die transparent und nichtdiskriminierend in wettbewerblichen Verfahren erfolgen muss.

Grundzüge der Kartellbußgeldpolitik gesetzlich regeln

  • Die Höhe der 2014 in Deutschland verhängten Kartellgeldbußen betrug erstmals über 1 Mrd. Euro.

Deshalb:

  • Regelung der Bußgeldzumessung im Kartellrecht gesetzlich regeln, nicht nur in Leitlinien des Bundeskartellamtes festschreiben.
  • Keine Kriminalisierung von Kartellen einführen.

 

 Compliance bußgeldmildernd anerkennen

  • Die Nichtberücksichtigung von Compliance setzt verfehlte Verhaltensanreize und ist nicht auf dem neuesten Stand der präventiven Strafrechtsforschung.

Deshalb:

  • Effektive Compliance-Anstrengungen von Unternehmen bei Kartellbußgeldbemessung positiv honorieren.

 

Kartellrechtliche Gebührenaufsicht wiedereinführen

  • Verfahren gegen öffentlich-rechtliche Wasserversorger zeigen hohe Gewinnspannen zu Lasten der Kunden auf.

Deshalb:

  • Gebührenaufsicht im Kundeninteresse an Effizienz und niedrigeren Preisen wiedereinführen.

 

Trend zur Re-Kommunalisierung bremsen

  • Beteiligungen der öffentlichen Hand an Unternehmen haben in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Zwischen 2000 und 2011 hat sich der Umsatzanteil kommunaler Unternehmen am nominalen BIP von 6 auf 10 % erhöht.

Deshalb:

  • Effizienteren und innovativeren Wettbewerbern Chancen eröffnen.
  • Finanzielle Risiken zu Lasten des Steuerzahlers vermeiden.

 

Kronzeugenanträge: „One-Stop-Shop“ auf EU-Ebene schaffen

  • Rund 75 % der EU-Kartelluntersuchungen in den Jahren 2004-2013 wurden aufgrund von Kronzeugenanträgen eingeleitet.

Deshalb:

  • Innerhalb des European Competition Networks bei Verweisung eines Falles an eine andere Behörde „Erstreckungswirkung“ der Kronzeugenprogramme („One-Stop-Shop“) einführen.

 

Effektiven Rechtsschutz für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte einführen

  • Bei Unterschwellenaufträgen (ca. 95 % aller Ausschreibungen) existiert kein effektiver vergaberechtlicher Primärrechtsschutz.

Deshalb:

  • Effektiven vergaberechtlichen Rechtsschutz nach §§ 155 ff. GWB für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte einführen.

 

Vorhandene landesvergaberechtliche Gesetze abschaffen und neue verhindern

  • Landesvergabe- bzw. Tariftreuegesetze in 15 Bundesländern erfordern von bundesweit anbietenden Unternehmen einen großen personellen und finanziellen Aufwand.

Deshalb:

  • Vergaberecht des Bundes als abschließende Regelung im Vergaberecht ausgestalten und damit bestehende Landesvergabegesetze abschaffen bzw. neue verhindern.

 

Keine zwingende Berücksichtigung strategischer Aspekte im Vergaberecht vorsehen

  • Nachweiserbringung und Kontrolle vor allem sozialer Aspekte im Vergaberecht sind oft nicht oder nur sehr schwer möglich.

Deshalb:

  • Berücksichtigung strategischer Aspekte weiterhin im Ermessen der Auftraggeber belassen.