Reform der EU-Typgenehmigung – die deutsche Industrie fordert eine Reform mit Augenmaß

Die EU-Kommission hat im Januar 2016 einen Vorschlag zur Änderung des Kraftfahrzeug-Typgenehmigungsverfahrens vorgelegt. Die deutsche Industrie unterstützt ausdrücklich die grundsätzliche Zielstellung, die Interpretation von Vorschriften sowie die Prozesse bei Nichtkonformitäten zu vereinheitlichen. Die Revision muss allerdings mit Augenmaß erfolgen.

Die EU-Kommission hat im Januar 2016 mit dem Papier 2016/0014 (COD) einen Vorschlag veröffentlicht. Dieser zielt darauf ab, das Typgenehmigungsverfahren im Hinblick auf folgende Punkte, die in der Vergangenheit strittig waren, zu verbessern:

  • Vereinheitlichung der Interpretation der Vorschriften durch die Typgenehmigungsbehörden,
  • Stringentere und einheitliche Prozesse für den Fall von Nichtkonformitäten.

Um dies sicherstellen zu können, plant die Kommission, folgende Punkte in den Typgenehmigungsprozess einzuführen bzw. stringenter zu gestalten:

  • Marktüberwachung durch die Mitgliedsstaaten und die Kommission, 
  • Einführung nationaler Gebührenordnungen zum Zwecke der Erhebung nationaler Gebühren für die Typgenehmigung von Pkws, aus denen die Typgenehmigungsverfahren und zusätzlich die Marktüberwachung finanziert werden sollen, 
  • Festlegung eines Verfahrens für Fälle der Nichtkonformität oder auch unterschiedlicher Interpretationen, 
  • Typgenehmigungen sollen künftig maximal fünf Jahre Gültigkeit haben.

Die deutsche Industrie unterstützt die Zielstellung, das Typgenehmigungsverfahren im Sinne der oben bezeichneten Zielstellung der Kommission zu verbessern. Jedoch sollten dabei folgende Punkte beachtet werden:

  • Für die Durchführung und Finanzierung der Marktüberwachung sollte ein transparentes und ausgewogenes System gefunden werden;
  • Die Finanzierung der Marktüberwachung sollte nicht an nationale Typprüfungsgebühren gekoppelt werden. Die Mitgliedstaaten müssten – da wenig Typprüfungsaufkommen – diese Gebühren exorbitant steigern;
  • Die Einführung nationaler Gebührenordnungen ist abzulehnen, da diese u. a. im Widerspruch zur konsequenten Anwendung des gemeinsamen Rechtsrahmens für die Vermarktung von Produkten (Beschluss 768/2008/EG) stehen und zu keiner Verbesserung des europäischen Typgenehmigungssystems beitragen würden;
  • Die Prüfverfahren im Typgenehmigungsverfahren müssen praktikabel sein und einheitlichen Interpretationen unterliegen;
  • Maßnahmen im Falle von Nichtkonformitäten sollten angemessen sein – es sollte zwischen sicherheitskritischen und formellen Abweichungen unterschieden werden;
  • Für auslaufende Serien sowie für stufenweise gefertigte Fahrzeuge sollten angemessene und EU-weit harmonisierte Prozeduren festgelegt werden; 
  • Die höchstzulässige Stückzahl für Kleinserien in der Fahrzeugklasse N2 sollte für Fahrzeuge mit alternativen Antrieben angehoben bzw. der Fahrzeugklasse N1 angepasst werden; 
  • Nach Aussage der Kommission muss nach spätestens fünfjähriger Laufzeit ein neuer Typ homologiert werden. Dem kann nicht zugestimmt werden. Anstelle der fünfjährigen Gültigkeit sollte eine Review von Gesamtfahrzeugtypgenehmigungen durch eine andere Typgenehmigungsbehörde implementiert werden.

Der BDI setzt sich für eine Reform mit Augenmaß ein. Die Einschnitte für Prüforganisationen und Hersteller gilt es zu überarbeiten (BDI-Positionspapier).