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Globale Mindeststeuer: BDI-Position bei Anhörung im Finanzausschuss bestätigt

Deutschland steht vor der Umsetzung des Mindeststeuergesetzes für Unternehmen mit einem Umsatz über 750 Millionen Euro. Weltweit sind 8.000 Konzerne betroffen, davon 600-800 in Deutschland. Ziel ist ein „Level-Playing-Field“ für eine faire Unternehmensbesteuerung. Die Bundesregierung beschloss Mitte August 2023 den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der globalen Mindeststeuer gemäß EU-Richtlinie. Nach der Anhörung im Bundestag Anfang Oktober 2023 betont der BDI die Notwendigkeit einer wettbewerbsfähigen Umsetzung und legt dafür zehn konkrete Punkte vor.

Unternehmen mit einem Jahresumsatz ab 750 Mio. Euro müssen künftig umfassend nachweisen, ob sie die global vereinbarte Mindeststeuerquote von 15 Prozent  erfüllen. Ist dies nicht der Fall – beispielsweise, wenn Gewinne einer ausländischen Tochtergesellschaft unter dem Mindeststeuersatz versteuert werden – kann der Staat des Mutterkonzerns die Gewinne im Rahmen einer „Top-Up-Tax“ nachversteuern.

Mitte Oktober 2023 hat der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie beraten. Der von der SPD geladene Sachverständige skizzierte im Namen der OECD die Hintergründe der Reform. Die OECD geht davon aus, dass die globale Mindeststeuer weltweit zu einem zusätzlichen Steueraufkommen von 200 Mrd. Euro pro Jahr führen wird. Das Projekt strebt gleiche Wettbewerbsbedingungen an, was zu einem relativen Standortvorteil für Deutschland durch ein abnehmendes Steuersatzdifferenzial mit anderen Staaten führen soll.

Für den BDI sind jedoch weitere Schritte wie eine Reduktion der Datenbeschaffung und die Schaffung einer White-List erforderlich, um den Erfüllungsaufwand auf Seite der Unternehmen zu minimieren. Andernfalls droht der im „best-case“-Szenario prognostizierte Steuerzuwachs von unter zwei Mrd. Euro jährlich in Deutschland durch den enormen zusätzlichen Aufwand von Wirtschaft und Finanzverwaltung aufgezehrt zu werden.

Der hohe Erfüllungsaufwand ergibt sich insbesondere aus der Komplexität der Reform. Die Mehrheit der geladenen Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Wirtschaft sah es als erforderlich an, im Zuge der Umsetzung der globalen Mindeststeuer weitere Bestimmungen im Steuerrecht zu vereinfachen oder abzuschaffen. Hierzu gehören die vom BDI geforderte vollständige Aufhebung der Hinzurechnungsbesteuerung für betroffene Unternehmen, mindestens aber die Senkung der Niedrigsteuersatzgrenze im Außensteuerrecht auf 15 Prozent. Darüber hinaus wurden auch weitere zentrale Positionen des BDI während der Anhörung aufgegriffen. So könnte die Abschaffung der Zins- und Lizenzschranke in Betracht gezogen werden, da Anreize, in Niedrigsteuerländer zu wechseln, mit der Mindeststeuer ohnehin entfallen. Die in der Anhörung geäußerte Kritik, dass es keine vollständige Überschneidung der Mindeststeuer mit der Hinzurechnungsbesteuerung sowie der Zins- und Lizenzschranke gebe, wäre durch die BDI-Forderung, die Abschaffung nur auf betroffene Unternehmen zu beschränken, gelöst.

Ein grundlegendes Problem liegt in der Vielfalt unterschiedlicher Vorschriften. Teile der Sachverständigen betonten daher die Notwendigkeit der Senkung der Niedrigsteuersatzgrenze auf das international vereinbarte Mindeststeuerniveau, wie auch von der Wirtschaft gefordert. Sie wiesen ferner auf die Komplexität hin, mit denen sich die Unternehmen konfrontiert sehen. Obwohl die globale Mindeststeuer und die Hinzurechnungsbesteuerung ähnliche Ziele verfolgen, basieren sie auf unterschiedlichen Techniken und Bemessungsgrundlagen. Dies führt in einer bereits komplexen Materie zu weiteren, nicht minder komplexen Redundanzen, besonders in Hinblick auf Bestimmungen mit ähnlicher Intention wie der Zins- und Lizenzschranke. Dem geringen Steueraufkommen stehen dabei hohe Compliance-Kosten für Unternehmen und Finanzverwaltung gegenüber. Der Gesetzgeber ist gefordert, die Begleitmaßnahmen zu schärfen.

Die Forderung des BDI, auf internationaler Ebene temporäre Safe-Harbour Regelungen zu verstetigen und auszubauen, wurde aus dem Kreis der Sachverständigen ebenfalls vorgetragen. Weitere Klarstellungen zu den deutschen steuerrechtlichen Besonderheiten von Personengesellschaften seien notwendig. Ferner sind permanente Safe-Harbour Regelungen einzuführen, um von Konzernen erstellte Reporting-Packages anzuerkennen und die lang geforderte "White List" einzuführen, um den administrativen Aufwand erheblich zu reduzieren.

Aus Sicht des BDI und der Wirtschaft sind noch weitere Vereinfachungen notwendig, um die Unternehmen von dem hohen Zusatzaufwand durch die globale Mindeststeuer zu entlasten. Neben permanenten Safe Harbour-Regelungen und einer White-List für Staaten mit geringem Mindeststeuerrisiko braucht es auch die Anerkennung von Reporting-Packages ohne Anpassungen als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns (bzw. -Verlusts) sowie im Rahmen des temporären CbCR-Save Harbours. Die längst überfällige Absenkung der Niedrigsteuersatzgrenze auf ein international übliches Niveau von 15 Prozent trägt ebenfalls dazu bei, Erklärungspflichten der Unternehmen deutlich zu reduzieren und Bürokratie abzubauen.

Um die EU-Mindeststeuerrichtlinie fristgerecht in nationales Recht umzusetzen, muss das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2023 abgeschlossen sein. Die zweite und dritte Lesung im Bundestag ist für November 2023 angesetzt, die abschließende Beratung im Bundesrat ist für Mitte Dezember 2023 geplant.          

Die ausführliche Position des BDI und seine zehn konkreten Vereinfachungsvorschläge zur Mindeststeuer können Sie kompakt in einem Flyer nachlesen.