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Ab 2025 kommen Änderungen im Strom- und Energiesteuerrecht

Die Bundesregierung hat Ende Mai 2024 ein Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht in die parlamentarischen Beratungen eingebracht. Noch bis Ende des Jahres soll das Gesetz verabschiedet werden und zu Beginn 2025 in Kraft treten.

Umfassende Stromsteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe 

Mit Kabinettsbeschluss vom Mitte Juli 2024 hat der Gesetzgeber die Stromsteuersenkung für das Produzierende Gewerbe auf den europäischen Mindestsatz von 0,50 Euro pro Megawattstunde (MWh) dauerhaft verankert. Damit bringt die Bundesregierung die mit der Wachstumsinitiative der Bundesregierung vom 5. Juli 2024 angekündigte Entfristung der ursprünglich Ende 2025 auslaufenden Stromsteuerentlastung nach § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) zügig auf den Weg.  

Die dauerhafte Absenkung für die begünstigten Unternehmen entspricht einer Entlastung der Wirtschaft in Höhe von 3,25 Milliarden Euro pro Jahr. Der BDI unterstützt diese Regelung, da sie die seit Langem geforderte Planungssicherheit bietet und eine sinnvolle Nachfolgeregelung für den bereits abgeschafften Stromsteuerspitzenausgleich darstellt.  

Wichtige Anpassungen für die Entwicklung der Elektromobilität 

Das Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau enthält darüber hinaus die folgenden wesentlichen Regelungspunkte: 

  • Einführung einer Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten im Bereich der Elektromobilität, um Einzelfallprüfungen komplexer Geschäftsmodelle „innerhalb der Ladesäule“ zu vermeiden  

  • Klare Vorgaben für das bidirektionale Laden von E-Fahrzeugen, die sicherstellen, dass Nutzer von E-Fahrzeugen nicht als Versorger und Steuerschuldner eingestuft werden, sofern keine Stromabgabe aus der privaten Kundenanlage in das regulierte Netz erfolgt  

  • Technologieoffene Neudefinition von Stromspeichern, um Mehrfachbesteuerungen für ein- und ausgespeisten Strom zu verhindern  

  • Aufhebung der sogenannten Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung in Verbindung mit der Einführung eines einheitlichen Anlagenbegriffs  

  • Einführung einer Online-Antragspflicht für die Steuerentlastungen nach § 9b StromStG, die dem Produzierenden Gewerbe ab 2025 eine vereinfachte Antragstellung und erstmals eine weitgehend automatisierte Bearbeitung von Anträgen ermöglicht  

  • Anpassung an EU-rechtliche Vorgaben, die die grundsätzliche Befreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse vorsieht  

  • Reduzierung von Anzeige- und Berichtspflichten, zum Beispiel im Bereich der Mieterstromkonstellationen  

Der BDI begrüßt die Neuregelungen zur E-Mobilität und zu Stromspeichern. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die langjährigen Forderungen, die Rechtsunsicherheit und Doppelbesteuerung bei der Entwicklung von Geschäftsmodellen zum Ausbau der Ladeinfrastruktur zu beseitigen.  

Hauptkritikpunkt: Bürokratieaufbau statt -abbau 

Es gibt jedoch auch kritische Stimmen zum Gesetzentwurf. Entgegen der Ankündigung sind die neuen Regelungen mit einem erheblichen Bürokratieaufbau verbunden. Der vom Gesetzgeber angekündigte Bürokratieabbau ist vielfach nur aus Sicht der Verwaltung eine Vereinfachung. Denn Unternehmen müssen die Vorgaben grundsätzlich erfüllen, selbst wenn Unterlagen und Nachweise nur vorgehalten werden oder Anzeigepflichten nur ab einem bestimmten Grenzwert greifen.  

Zu den Kritikpunkten gehören insbesondere: 

  • Die zukünftige Nichtberücksichtigung von Biomasse in der Definition von Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach § 2 Nr. 7 StromStG-E trotz Berücksichtigung in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III)  

  • Unklare Regelungen zu Stromsteuerbefreiungen für den Betrieb von Stromspeichern in Bezug auf Pumpkraftspeicher (§ 5 Abs. 4 StromStG-E)  

  • Bürokratieaufbau durch Abgrenzung der Umwandlungs- und Verteilverluste bei Nutzenergie, die auf Unternehmen beschränkt ist (§ 9b Abs. 1b StromStG-E), was zu einer Benachteiligung der Fernwärme für Haushalte führt   

  • Zusätzlicher Bürokratieaufbau durch neue Regelungen zur Ermittlung der Vorauszahlungen (§ 8 Abs. 6 StromStG-E), zur buchmäßigen Erfassung von strom- und energiesteuerlichen Geschäftsvorfällen auf Steuerkonten im Hauptbuch (§ 4 Abs. 3 S. 2 ff. StromStV-E) sowie zur Mengenermittlung (§ 11a Abs. 1 StromStV)  

Zusätzlich besteht die Sorge, dass auch Unternehmen unter die neuen Anzeigepflichten fallen, obwohl sie keine „echten“ Versorger sind, da eine klare Definition anzeigepflichtiger Versorger im Verordnungstext fehlt.  

Unzureichende Gesetzesanpassungen zur Reduzierung der Bürokratielasten 

Obwohl das Bundesfinanzministerium (BMF) mit zusätzlichen Formulierungshilfen auf die Kritik am Bürokratieaufbau reagiert hat, bringt die Umstellung von einer vierteljährlichen auf eine halbjährliche Ermittlung der Vorauszahlungen keine große Erleichterung. Unternehmen müssen dennoch neue Ermittlungsstrukturen aufbauen. Den stark kritisierten Eingriff in die Buchhaltung der Versorger durch die Forderung eines überleitbaren Steuerkontos hat der Gesetzgeber nur unwesentlich verändert. Das Gesetz verlangt nach wie vor, dass Steuerkonten im Hauptbuch zur Überleitung der angemeldeten Stromsteuer geführt werden, einschließlich eines Buchungsstopps bei abweichenden Geschäftsjahren.  

In den kommenden parlamentarischen Beratungen wird sich der BDI weiter für eine Verringerung der Bürokratielasten einsetzen. Nach dem jetzigen Zeitplan soll das Gesetz bis zum Jahresende verabschiedet sein und zu Beginn 2025 in Kraft treten.