Datenschutz Aktenregister ©Stock/Adobe/Chris
Data Act-Durchführungsgesetz
Am 7. Februar 2025 haben die federführenden Ministerien BMWK und BMDV ihren Referentenentwurf für ein Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act-Durchführungsgesetz – DA-DG) im Rahmen der Länder- und Verbändebeteiligung veröffentlicht. Der Entwurf dient der nationalen Umsetzung des EU-Data Acts, der seit dem 11. Januar 2024 als VO 2023/2854 in Kraft ist und ab dem 12. September 2025 verbindlich gilt. Angesichts der bevorstehenden Anwendungspflicht ist der Entwurf überfällig – zumal die sektorübergreifende Verordnung nahezu alle Industrieunternehmen betrifft, die Daten erheben, verarbeiten oder austauschen.
Inhaltlich regelt der Entwurf zwei zentrale Aspekte: 1. die Festlegung behördlicher Zuständigkeiten sowie 2. eine nationale Sanktionsregelung. Der BDI hat dazu eine Stellungnahme eingereicht.
1. Festlegung behördlicher Zuständigkeiten
In Paragraf 2 DA-DG wird die Bundesnetzagentur (BNetzA) als zentrale zuständige Behörde „für alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der VO 2023/2854“ benannt. Sie soll sowohl im Innenverhältnis zu anderen Behörden als auch gegenüber Dritten als federführende Stelle agieren. Im Verhältnis zu anderen Behörden gilt eine Benehmensregelung gemäß Paragraf 4 DA-DG. Zudem ist die BNetzA nach Paragraf 5 DA-DG für die Zulassung von (privaten) Streitbeilegungsstellen zuständig – im Einklang mit Artikel 10 der EU-Verordnung.
Für datenschutzrechtliche Fragestellungen ist in Paragraf 3 DA-DG eine Sonderzuständigkeit bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) vorgesehen. Diese bündelt sämtliche Fragestellungen und bringt ihre Bewertung als Teil der Gesamtentscheidung der BNetzA ein.
Der BDI begrüßt ausdrücklich den Ansatz, BNetzA und BfDI mit klar definierten, starken Rollen auszustatten, um eine kohärente nationale Umsetzung der der VO 2023/2854 sicherzustellen. Kritisch sieht der BDI jedoch, dass Entscheidungen der BNetzA bislang nicht automatisch aufschiebende Wirkung im Falle von Widerspruch oder Klage entfalten. Insbesondere zum Schutz sensibler Geschäftsgeheimnisse müsse Paragraf 16 DA-DG entsprechend angepasst werden – eine behördliche Entscheidung dürfe nicht dazu führen, dass vertrauliche Geschäftsgeheimnisse unmittelbar preisgegeben werden müssen.
2. Sanktionsregelung
Artikel 37 Absatz 1 VO 2023/2854 ermächtigt die nationalen Gesetzgeber, eigene Sanktionsregelungen für Verstöße im Umgang von nicht-personenbezogenen Daten zu erlassen. Der Referentenentwurf sieht in Paragraf 18 Absatz 1 bis 4 DA-DG-E einen entsprechenden Katalog an Ordnungswidrigkeiten vor.
Besonders strenge Sanktionen gelten für sogenannte Gatekeeper im Sinne des Digital Markets Act (VO 2022/1925): Bei Zuwiderhandlungen drohen gemäß Paragraf 18 Absatz 5 Nummer 1 DA-DG Bußgelder von bis zu 4 Prozent des in der EU erzielten Jahresumsatzes. Für alle übrigen Ordnungswidrigkeiten ist eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro vorgesehen.
Aus Sicht des BDI ist es positiv zu bewerten, dass der Entwurf ein ausbalanciertes Verhältnis zwischen den betroffenen Rechtsgütern, der Komplexität der Regelung und den Interessen der Industrie berücksichtigt. Allerdings spricht sich der BDI dafür aus, den Verschuldensmaßstab – in Anlehnung an Paragraf 10 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) – angesichts zahlreicher unbestimmter Rechtsbegriffe und der hieraus resultierenden Rechtsunsicherheit auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu begrenzen.
3. Ausblick
Für eine rechtssichere und praxisnahe Umsetzung des EU-Data Acts ist es entscheidend, dass das Gesetzgebungsverfahren vom neu gewählten Bundestag zügig fortgeführt und zeitnah abgeschlossen wird. Zudem ist darauf zu achten, die zuständigen Behörden mit ausreichenden Haushaltsmitteln und Personalressourcen auszustatten, damit sie ihre zentrale Beratungsfunktion gegenüber den Unternehmen wirksam erfüllen können.
Der BMWK/BMDV-RefE zum DA-DG ist hier abrufbar: BMWK - Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act-Durchführungsgesetz – DA-DG)