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Die elektronische Rechnungspflicht – Anforderungen und offene Fragestellungen

Mit dem Wachstumschancengesetz soll die Einführung der allgemeinen elektronischen Rechnung im unternehmerischen Bereich (B2B) erfolgen. Damit werden die Voraussetzungen zur Einführung des geplanten europäischen und nationalen transaktionalen Meldesystems gelegt. Ziel ist es, mit den Möglichkeiten der Digitalisierung die Betrugsanfälligkeit des Mehrwertsteuersystems zu bekämpfen und die Finanzverwaltung zu modernisieren.

Die wichtigsten Parameter zur Einführung der elektronischen Rechnung (eRechnung) sind: die Festlegung auf die europäische elektronische Rechnungsnorm EN 19631 mit der Möglichkeit zur Weiterführung bestehender elektronischer Abrechnungssystem (EDI) unter der Maßgabe der Interoperabilität, die allgemeine Empfangspflicht zum Januar 2025, die Ausstellungspflicht ab Januar 2027, für klein Unternehmen mit bis zu einem Umsatz von 800 Tausend ab Januar 2028. Eine Festlegung der Vorgaben für die Rechnungsübermittlung soll erst mit Einführung des Meldesystems im Jahr 2028 erfolgen.

Die Weiterentwicklung der europäischen Rechnungsnorm

Mit der Einführung der eRechnung in Deutschland muss die für den B2G-Bereich konzipierte elektronische Rechnungsnorm EN 16931 für Umsatzsteuerzwecke im B2B-Bereich weiterentwickelt werden. Dafür ist die Mitarbeit der Unternehmenspraxis im zuständigen Europäischen Forum für Normung (CEN) notwendig. Mit einem Ergebnis ist erst im ersten Quartal 2025 zu rechnen.

Forderungen zur Einführung der eRechnung

Die Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft haben das Vorhaben positiv begleitet und den Gleichlauf mit den Plänen der Europäische Kommission zu „VAT in the digital Age“ begrüßt. Zur Sicherstellung von Effizienzgewinnen wurden frühzeitig der Bestandschutz für bestehende elektronische Austauschsysteme (EDI) und Erleichterungen für kleine Unternehmen gefordert. Die Bereitstellung einer staatlichen Übertragungsplattform sollte bereits mit Einführung der eRechnung erfolgen und die allgemeine Empfangsbereitschaft um ein Jahr verschoben werden.

Offene Fragestellungen der Umsetzung

Bis zur Umsetzung der eRechnungpflicht müssen noch praktische Fragen geklärt werden. So ist unklar, wie mit Rechnungspflichtangaben umgegangen werden muss, die nur über sparerate Dokumente und nicht in einem strukturierten elektronischen Format übermittelt werden können. Offene Fragen bestehen auch für als Rechnung anzusehende Verträge, beispielsweise für umsatzsteuerpflichtigen Vermietungsleistungen, Darlehensverträgen, Leasingverträgen, die bislang als Dauerrechnungen gestellt wurden. Zusätzlich bedarf es einer Klarstellung, dass durch die zeitliche Staffelung der Ausstellungspflicht für bestimmte kleine Unternehmen der Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers nicht gefährdet sein darf, da die Berechtigung die Ausstellungspflicht nicht überprüfbar ist.

Ausblick auf das geplante elektronisch Meldesystem

Um die Belastungen für die Wirtschaft möglichst gering zu halten, strebt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zum Januar 2028 einen Gleichlauf der europäischen wie nationalen transaktionalen Meldepflichten an. Nach ersten Überlegungen zur Rechnungsübertragung und Weiterleitung der aus den Rechnungen generierten Meldedaten sollen sowohl private wie auch öffentliche Plattformen vorgesehen werden. Für die Unternehmen sind die Vorgabe zur Übertragung und Weiterleitung der Rechnung im Rahme des geplanten Meldesystems wesentliche für die geforderte Beibehaltung der eigenen Übertragungssysteme und für Fragen der Datensicherheit. Eine zentrale Forderung ist, dass die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung im Verhältnis zum Eingriff in bestehenden Unternehmensprozesse und -strukturen stehen müssen.

In Anbetracht der umfassenden Betroffenheit haben die Unternehmen die Einbeziehung der Praxis während des gesamten Entwicklungsprozesses insbesondere auch in Hinblick auf das kommende Meldesystem gefordert. Das BMF hat mit der Unterstützung der Wirtschaft die Einrichtung von Praxisarbeitsgruppe angekündigt. Dies ist sehr positiv zu bewerten.