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EU schränkt Verwendung von Kunststoffen in ausgewählten Produkten drastisch ein

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben eine schnelle politische Einigung zur sogenannten Richtlinie über Einwegkunststoffe erzielt. Die Europäische Kommission hatte die Initiative zur Richtlinie über Einwegkunststoffe ergriffen, um dem immer massiver werdenden Problem des Kunststoffeintrags in die Weltmeere und an Stränden entgegenzuwirken.

Erstmals in der Geschichte des Europäischen Umweltrechts werden ab dem Jahr 2021 bestimmte Produkte aus Kunststoff in der Europäischen Union verboten. Dabei handelt es sich um solche Produkte, die häufig als Abfall in die Umwelt gelangen und für die nach Auffassung der Europäischen Kommission bereits ausreichende Alternativen bestehen. Zu den Kunststoffprodukten, die zukünftig nicht mehr vom Konsumenten im Handel gekauft werden können, zählen unter anderem: Einweggeschirr, Verpackungen für Fertiglebensmittel und Getränke, Strohhalme und Rührstäbchen für Getränke sowie Becher aus Styropor.

Absolute Ziele zur Verringerung des Einsatzes bestimmter Produkte

Mit der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten bis 2026 nachweisen, dass der Verbrauch von Einwegverpackungen für Lebensmittel im Außerhausverkehr und von Getränkebechern aus Kunststoff im Vergleich zu 2022 gesunken ist. Für Abfälle von Getränkeverpackungen mit einer Füllmenge von bis zu drei Litern gilt zudem eine Mindestsammelquote. Dies bedeutet, dass 2025 mindestens 77 Prozent und im Jahr 2030 mindestens 90 Prozent von den Sammelsystemen der Mitgliedstaaten erfasst werden müssen.

Neue Vorgaben zur Produktverantwortung und zum Einsatz von Recyclingkunststoffen

Außerdem sieht die Richtlinie über Einwegkunststoffe eine weitreichende Ausweitung der Pflichten der Hersteller bestimmter Abfälle aus Kunststoffen vor. So werden die Hersteller unter anderem von Verpackungen und Folien von Speisen des Außerhausverzehrs, von Getränkeverpackungen mit einer Füllmenge von bis zu drei Litern, von Kunststoffbechern, Zigarettenfiltern und feuchten Hygienetüchern dazu verpflichtet, die Kosten der Sammlung, des Transports und der Behandlung zu übernehmen. Voraussetzung dabei ist, dass diese Abfälle von einer öffentlichen Abfallsammlung erfasst werden. Ferner sind die Hersteller dazu verpflichtet, die Reinigung des öffentlichen Raums von diesen Produkten zu finanzieren.

Ein weiteres umweltrechtliches Novum in der Europäischen Union betrifft den Einsatz von Recyclingkunststoffen in neuen Produkten.  Ab dem Jahr 2025 müssen demnach alle Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Getränkeflaschen, die überwiegend aus Polyethylenterephthalat (PET) bestehen, mindestens 25 Prozent Recycling-PET enthalten ist. Bemessungsgrundlage hierbei sind alle Mengen an PET-Getränkeflaschen, die innerhalb eines Jahres in dem entsprechenden Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden. Bis 2030 sieht die Richtlinie über Einwegkunststoffe vor, dass mindestens 30 Prozent aus Recyclingrohstoffen bestehen müssen.

Knackpunkt nationale Umsetzung

Die Umsetzung ins nationale recht erfolgte in Deutschland durch das Einwegkunststofffondsgesetz, in Kraft seit dem 11. Mai 2023. Der BDI hatte daran vor allem kritisiert, dass die Einführung einer Einwegkunststoffabgabe als Sonderabgabe den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes nicht gerecht wird. Es kann in Anbetracht der vorgesehenen Einrichtung des Fonds beim Umweltbundesamt und der vorgesehenen Schaffung von 32 neuen Planstellen und der EDV- technischen Ausstattung und der damit einhergehenden neuen Pflichten mitnichten davon gesprochen werden, dass es nicht zu einer übermäßigen bürokratischen Belastung der betroffenen Unternehmen kommen wird. Das Gegenteil ist der Fall. Auch hatte es durch einzelne Herstellerverbände bereits einen eigenen Vorschlag zur Einrichtung eines privatrechtlichen Fondsmodells gegeben, die im Ergebnis wesentlich effizienter gewesen wären.

Fokus auf eine saubere Umwelt

Für die Gewährleistung der Sauberkeit im öffentlichen Raum und der Natur ist der Fokus auf Sensibilisierungs- und Aufklärungskampagnen zu legen. Nur so kann einer „Wegwerf“-Mentalität entgegengewirkt werden. Angemessene Sanktionsmöglichkeiten wie Bußgelder sind in diesem Zusammenhang ebenfalls von Bedeutung. Sensibilisierungs- und Aufklärungskampagnen können dabei wie bisher in angemessenem Umfang auch von „Inverkehrbringern“ im Rahmen des Dualen Systems mitfinanziert werden.