© artjazz/Fotolia

Kommission veröffentlicht Gesellschaftsrechtspaket

Die Kommission hat Ende April 2018 das lange angekündigte Company law package vorgelegt. Mit Regelungsvorschlägen zur grenzüberschreitenden Mobilität im Wege von Spaltung, Verschmelzung und Sitzverlegungen sowie zur Online-Registrierung nimmt sie den Wunsch vieler Unternehmen nach mehr Flexibilität und Rechtssicherheit im Binnenmarkt auf.

Im Oktober 2017 traf der Europäische Gerichtshof eine wegweisende Entscheidung zum Umfang der Niederlassungsfreiheit. Danach ist ein grenzüberschreitender Rechtsformwechsel bereits bei bloßer Verlegung des Satzungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat zulässig. Verwaltungssitz oder die tatsächliche Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit müssten nicht zwingend folgen. Laut dem Europäischen Gerichtshof sei dies auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Maßnahme vorrangig dem Zweck dient, in den Genuss günstigerer Rechtsvorschriften im Zielland zu kommen.

Vor diesem Hintergrund waren die Augen auf die EU-Kommission gerichtet, die die Veröffentlichung ihres Gesellschaftsrechtspakets mehrfach verschoben hatte. Seit Ende April liegt das Company law package vor. Regelungen zur grenzüberschreitenden Sitzverlegung sind ebenso Teil des Entwurfs, wie grenzüberschreitende Spaltungen und eine Effektivierung grenzüberschreitender Verschmelzungen. Hinzu kommt ein Vorschlag zur Online-Registrierung. 

Regelungsdetails beinhalten vielfältige Hürden

Beim Blick auf Einzelheiten wird schnell erkennbar, dass grenzüberschreitende Mobilität nach Willen der Kommission künftig zwar gesetzlich geregelt und ins Zeitalter der Digitalisierung transferiert werden soll, jedoch mit einer Vielzahl von Hürden behaftet bleibt. Zu nennen ist etwa der sogenannten Independent expert, ein privater Dritter, dessen Gutachten bei grenzüberschreitenden Sitzverlegungen und Spaltungen einzuholen ist. Er soll beispielsweise darüber befinden, ob die Strukturmaßnahme nicht lediglich ein Kunstkonstrukt (artificial arrangement) darstellt, mit dem etwa Steuervermeidung betrieben werden soll. 

Der Vorschlag umfasst auch Regelungen zur Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Ebenso wie bei Verschmelzungen soll auch bei grenzüberschreitenden Sitzverlegungen und Spaltungen das sogenannte „Vorher-Nachher-Prinzip“ gelten: Nach einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung bzw. Spaltung soll grundsätzlich der zuvor bestehende Umfang der Arbeitnehmermitbestimmung erhalten bleiben. Darüber hinaus enthält der Vorschlag weitere, aufwendige Verpflichtungen für die Unternehmen. So soll die Unternehmensleitung einen detaillierten Bericht erstellen, in dem die Auswirkungen der vorgesehenen Umstrukturierungsmaßnahmen auf die Arbeitnehmer dargestellt werden. Die Arbeitnehmervertreter bzw. die Arbeitnehmer selbst sollen die Möglichkeit erhalten, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen.

Unternehmen werden unter Generalverdacht gestellt

Insgesamt wird deutlich, dass die EU-Kommission Gesellschaften, die verstärkt im Binnenmarkt mobil sein wollen, noch immer mit Misstrauen begegnet. Der Prüfungsgegenstand des externen Prüfers birgt den Generalverdacht, dass grenzüberschreitende Maßnahmen nicht selten der Umgehung von Regulierung dienen. Das vorgesehene mehrstufige Verfahren verursacht zudem immense Kosten, die nicht wenige Unternehmen vom ihrem Vorhaben Abstand nehmen lassen werden. Auch ist bereits heute absehbar, dass grenzüberschreitende Sitzverlegungen aus Deutschland heraus künftig in vielen Fällen zu Konflikten mit den Rechtsordnungen der Zielländer führen werden.  

Gewinn für Unternehmenspraxis noch fraglich

Während der Kommissionsvorschlag zur Online-Registrierung mit seinen flexiblen Elementen und Schutzmechanismen ein konstruktives Gesetzgebungsverfahren verspricht, wächst gerade mit Blick auf die grenzüberschreitende Sitzverlegung die Sorge, dass die Neuregelung neben Rechtssicherheit auch viele bürokratische und finanzielle Hürden mit sich bringt. Damit besteht die Gefahr, dass sich die Rechtslage im Vergleich zur heute maßgeblichen Polbud-Rechtsprechung des EuGH verschlechtert und Unternehmen von künftigen grenzüberschreitenden Formwechsel eher abgehalten werden.  

Ob das Company law package letztlich dem Ziel gerecht wird, die Mobilität der Unternehmen zu fördern, den europäischen Binnenmarkt zu vertiefen und ihn fairer und praktikabler auszugestalten, werden die nun anstehenden Beratungen zeigen.