Laongdaow Duangkaew

KSpG-Novelle: Neuer Anlauf für CCS und CCU in Deutschland

Das BMWE hat einen neuen Anlauf zur Novellierung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes gestartet. Ziel ist es, die kommerzielle Nutzung von CCS und CCU in Deutschland zu ermöglichen. Für den Aufbau der CO2-Infrastruktur wird im neuen Referentenentwurf das überragende öffentliche Interesse festgestellt. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den zentralen Inhalten des Entwurfs.

Bereits in der vergangenen Legislaturperiode lag ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vor. Dieser enthielt zentrale Neuerungen, um den Weg für CO2-Abscheidung, Speicherung, Nutzung und Transport freizumachen. Das derzeit geltende Gesetz erlaubt den Bau von CO₂-Speichern lediglich zu Testzwecken. Die Novelle konnte jedoch nicht mehr in der letzten Sitzungswoche des Bundestags verabschiedet werden.

Inzwischen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen neuen Entwurf vorgelegt. Der BDI begrüßt, dass das Thema zügig wieder aufgegriffen wurde, und spricht sich für ein möglichst rasches Inkrafttreten des Gesetzes in der zweiten Jahreshälfte aus.

Der neue Referentenentwurf übernimmt die wesentlichen inhaltlichen Neuerungen des vorherigen Entwurfs: Die Ausweitung des Gesetzes auf den leitungsgebundenen Transport für die CO2-Nutzung in industriellen Prozessen, die Zulassung von CO2-Pipelines und -Speicher für kommerzielle Zwecke sowie die vorgesehenen Beschleunigungsinstrumente für Planungs- und Genehmigungsverfahren.

Im Koalitionsvertrag wurde angekündigt, dass für den Aufbau einer CO2-Infrastruktur das „überragende öffentliche Interesse“ festgestellt werden soll. Diese Zielsetzung wurde im neuen Entwurf aufgegriffen – ein wichtiger Schritt für den zügigen Bau und Betrieb von Leitungen und Speichern sowie für die Umsetzung weiterer Beschleunigungsmaßnahmen.

Eine weitere Neuerung im Entwurf: Zwei Bestimmungen des Net Zero Industry Acts werden in deutsches Recht überführt. Dies umfasst die Sanktionen, die die Mitgliedsstaaten bei Verstößen gegen die Verordnung über den festgelegten Beitrag zur Kohlendioxid-Injektionskapazität verhängen müssen. Die Einhaltung der Vorschrift innerhalb des vorgegebenen Zeitraums ist für verpflichtete Unternehmen vor dem Hintergrund des erwartbaren Zeitrahmens des Inkrafttretens der Gesetze zur CO2-Speicherung in Deutschland sowie der Exportmöglichkeiten und der typischen Entwicklungsdauer von Speicherstätten problematisch. Dies sollte bei möglichen Strafzahlungen berücksichtigt werden, um das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Der Entwurf ermöglicht die Offshore-Speicherung in der ausschließlichen Wirtschaftszone und dem Festlandsockel. Zudem wird den Bundesländern die Möglichkeit eingeräumt, sich durch eine „Opt-In Klausel“ zur Onshore-Speicherung zu positionieren. Die vom BDI in Auftrag gegebene Studie „Transformationspfade“ zeigt, dass rund 50% geringere Kosten für CO2-Transport und -Speicherung an Land erzielt werden können – eine Nutzung der Klausel wäre daher begrüßenswert.

Im Hinblick auf die Anwendungsgebiete verfolgt Deutschland im internationalen Vergleich teils einen restriktiveren Ansatz, indem CCS und CCU auf schwer bzw. unvermeidbare Emissionen begrenzt werden sollen. Eine Definition der Begriffe schwer bzw. unvermeidbare Emissionen allein unter dem Gesichtspunkt der technischen Machbarkeit lehnt der BDI ab. Es müssen zudem Aspekte der Wirtschaftlichkeit und Versorgungssicherheit herangezogen und die Begriffe kontinuierlich und technologieoffen überprüft werden. Die verlängerte Nutzung der Kohlekraft über CCS-Technologien wird durch die KSpG-Novelle zu Recht ausgeschlossen. Der BDI befürwortet, dass für Gaskraftwerke und andere Sektoren keine zusätzlichen Restriktionen eingeführt wurden.

Die Verabschiedung der KSpG-Novelle allein reicht jedoch nicht aus. Die Carbon Management Strategie stellt eine Schlüsselkomponente für den politischen Rahmen eines erfolgreichen CCU/CCS-Hochlaufs in Deutschland dar. Darüber hinaus sind gezielte Instrumente zur Investitionsabsicherung und Kostenregulierung erforderlich, um prohibitiv hohe Kosten für sogenannte First Mover in der Industrie zu vermeiden. Um den grenzüberschreitenden Transport zu Speicherstätten anderer Länder zu ermöglichen, muss zügig das 2009 Amendment zu Artikel 6 des Londoner Protokolls ratifiziert werden, die notwendigen Änderungen des Hohe-See-Einbringungsgesetzes vorgenommen sowie bilaterale Abkommen mit anderen EU-Mitgliedstaaten verabredet werden. Nur durch das Zusammenspiel all dieser Maßnahmen kann CO2 in Deutschland künftig als Teil einer klimaneutralen Industriepolitik sinnvoll genutzt werden.