Vertagung nutzen, um gravierende Fehler im Entwurf zu korrigieren
„Die Vertagung der Abstimmung über das Sorgfaltspflichtengesetz muss genutzt werden, um gravierende Fehler im Entwurf zu korrigieren. Die Politik will nach wie vor und trotz aller gewichtigen Einwände, die dagegen vorgebracht wurden, die Unternehmen bei der Auslegung der Sorgfaltspflichten allein lassen. Das würde viele gerade mittelständische Unternehmen überfordern und an den Umständen vor Ort weit weniger ändern, als möglich und nötig wäre. Noch dazu schließt der Gesetzgeber eine zivilrechtliche Haftung bislang nicht abschließend aus, belegt darüber hinaus die Verletzung der unbestimmten Sorgfaltspflichten mit unverhältnismäßig hohen Sanktionen, selbst bei einfacher Fahrlässigkeit. Dadurch entstehen für die Unternehmer nicht kalkulierbare, unzumutbare Risiken.
Der Gesetzgeber muss jetzt die Zeit bis zur nächsten Lesung nutzen, um nachzubessern. Dazu gehört insbesondere der verbindliche Ausschluss einer zivilrechtlichen Haftung. Die UN-Leitprinzipien und OECD-Leitsätze schließen bewusst eine zivilrechtliche Haftung in Bezug auf Dritte aus. Denn ein Unternehmen kann immer nur für eigene Aktivitäten haften, nicht aber für die Aktivitäten unabhängiger Geschäftspartner in seiner Lieferkette, die vor Ort eigenen gesetzlichen Regelungen unterliegen. Ohne eine entsprechende Klarstellung im Gesetz würden die neuen Pflichten nach dem Sorgfaltspflichtengesetz zum Maßstab der zivilrechtlichen Haftung gemacht.“