Wachstumschancengesetz: Was bringt es der Wirtschaft?
Für Klimaschutzinvestitionen ab 5.000 Euro soll für die Jahre 2024 bis 2029 eine Investitionsprämie in Höhe von 15 Prozent eingeführt werden. Neben der Investitionsprämie ist zusätzlich die befristete Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von bis zu 25 Prozent für Wirtschaftsgüter vorgesehen, die ab Anfang Oktober 2023 und vor Anfang 2025 angeschafft werden. Ausgeweitet werden soll auch die Forschungszulage, bei der u. a. der Fördersatz für kleine und mittlere Unternehmen von derzeit 25 Prozent auf 35 Prozent erhöht, die maximale Bemessungsgrundlage auf zwölf Millionen Euro verdreifacht und die Zulage grundsätzlich auch auf Sachkosten erstreckt werden soll.
Unternehmensteuern
Bei den Unternehmensteuern werden die Thesaurierungsbegünstigung und das Optionsmodell hinsichtlich einzelner Anwendungsfragen verbessert, jedoch nicht durchgreifend. Daher bleiben diverse Problemfelder nach wie vor ungelöst. Der Gesetzentwurf sieht außerdem eine Verschärfung der Zinsschranke vor sowie ergänzend die Einführung einer sogenannten Zinshöhenschranke ab 2024, mit der die Konzernfinanzierung erschwert wird. Die Verlustverrechnung wird verbessert, indem der Verlustrücktrag künftig für bis zu drei Jahre und dauerhaft in Höhe von zehn Millionen Euro bzw. 20 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung) möglich ist. Zudem soll der Verlustvortrag ausgeweitet und die Mindestbesteuerung (Verluste oberhalb von einer Million Euro) von 40 Prozent auf 20 Prozent für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 gesenkt werden.
Diverse Maßnahmen
Im Übrigen enthält das Wachstumschancengesetz diverse weitere Regelungen in vielen Bereichen. Bei der Dienstwagenbesteuerung soll die pauschale Versteuerung mit 0,25 Prozent für reine Elektrofahrzeuge, die vor 2031 angeschafft werden, nun bis zu einem Brutto-Listenpreis von bis zu 80.000 Euro möglich sein. Ab dem Jahr 2025 (für kleinere Unternehmen ein Jahr später) soll eine obligatorische eRechnung im B2B-Bereich eingeführt werden, so dass damit ein einheitliches Rechnungsformat für alle Geschäftspartner ermöglicht wird. Neuen Bürokratieaufwand schafft die Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen, die sich zumindest eng an die bisherige Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen anlehnt und von der kleine und mittlere Unternehmen weitgehend ausgenommen sind. Schließlich sollen die Pauschalbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen auf 15 bzw. 30 Euro, die Freigrenze für Geschenke auf 50 Euro und der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen auf 150 Euro angehoben werden.
Ausblick
Das Wachstumschancengesetz schafft wichtige Investitionsanreize und unterstützt die Liquidität der Unternehmen, jedoch ist die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für die Unternehmen nur halbherzig. Insofern kann das Gesetz nur ein Einstieg für weitere notwendige Schritte zum Abbau der überbordenden Compliance-Pflichten der Wirtschaft und eine gezielte Absenkung der Steuerlasten der Unternehmen sein. Ein Paket für den Wirtschaftsstandort Deutschland muss auch die Senkung der Stromsteuer für alle vorsehen und eine Senkung der Steuerbelastung der Unternehmen auf das international übliche Niveau von max. 25 Prozent. Dies ist ein wesentlicher Standortfaktor für Wachstum und Beschäftigung in Deutschland und muss als Ziel der Bundesregierung auf der Tagesordnung bleiben. Es ist mehr Mut in der Steuerpolitik für die Wirtschaft notwendig!