Wertpapierrichtlinie MiFID II tritt 2018 in Kraft

Die MiFID II-Richtlinie reguliert in erster Linie Wertpapierdienstleister. Mit dem Inkrafttreten der nationalen Umsetzung im Wertpapierhandelsgesetz Anfang Januar 2018 ergeben sich jedoch auch für die Industrie indirekt Veränderungen. Vor allem die Risikosicherung mit Derivaten und die Emission von Anleihen oder anderen Wertpapieren sind betroffen.

Banken und Wertpapierdienstleister haben ab 2018 erweiterte Informations- und Berichtspflichten. Der Derivatehandel erfordert nun eine explizite Zustimmung des Kunden, ohne die kein Geschäft abgewickelt werden kann. Dies spiegelt sich meist in neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) wider. Die Praxis der Banken bei den Anforderungen an diese unterscheidet sich oft stark und die Unsicherheit auf der Anwenderseite ist groß. Nicht alle Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind erforderlich, um die gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen. Des Weiteren finden sich darin auch weitere Aspekte, die anderen Regulierungsdossiers wie der Zahlungsdiensterichtlinie oder der Derivaterichtlinie geschuldet sind.

Banken, die Emissionen von Anleihen, Schuldscheinen oder anderen Wertpapieren begleiten, werden ebenfalls ihre Verträge ändern. Im Sinne von MiFID II sind diese als Vertriebspartner nun auch Hersteller der Wertpapiere und unterliegen weiteren regulatorischen Verpflichtungen. Dies umfasst vor allem die Überwachung des Anlegerschutzes. Damit dürften weitere Kosten auf Emittenten zukommen. Die Unsicherheit für Unternehmen ist daher noch groß und es wird noch dauern, bis sich eine Praxis unter der neuen Rechtslage einstellt.

Positiv ist, dass die Inanspruchnahme der Nebentätigkeitsausnahme für Unternehmen der Realwirtschaft unbürokratisch möglich ist. Ebenso sind Wertpapiertransaktionen innerhalb der Unternehmensgruppe nicht MiFID-II-pflichtig, wenn diese der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFIN) angezeigt werden.