Mann am Tablet
Artikel

Digitalisierung im Gesellschaftsrecht

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) und dem Gesetz zur Ergänzung der Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) im August 2022 ist die Digitalisierung im Gesellschaftsrecht auf nationaler Ebene weit vorangekommen. Auch auf europäischer Ebene wurde die Digitalisierung im Gesellschaftsrecht durch die „EU-Richtlinie zur Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht“ vorangetrieben. Der BDI begrüßt den weiteren Ausbau der digitalen Verfahren.

DiRUG

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) wurde in Deutschland die europäische Richtlinie 2019/1151 vom Juli 2019 umgesetzt. Ziel der Richtlinie ist die Einführung digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht.

Die Umsetzung im DiRUG orientierte sich zunächst an den in der Richtlinie vorgesehenen Mindestvorgaben. Die Gesetzesänderungen eröffnen die Möglichkeit der Online-Gründung von GmbH und Unternehmergesellschaft (UG). Die GmbH-Gründung wurde auf Bargründungen beschränkt. Eine für die Gründung notwendige notarielle Beurkundung kann mittels Videokommunikation vorgenommen werden. Die digitale Anmeldung zum Handelsregister ist für bestimmte Rechtsträger möglich.

Kritik am DiRUG

Das DiRUG wurde überwiegend als nicht ambitioniert genug bezüglich der ermöglichten digitalen Verfahren kritisiert. Als Reaktion hierauf wurde kurze Zeit später der Entwurf zur Ergänzung des Umsetzungsgesetzes der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) verfasst. Teil der Ergänzungsregelung ist, wie vom BDI bereits zum DiRUG angeregt, die Erweiterung der für die GmbH möglichen Online-Verfahren.

Ergänzung durch das DiREG

Während im DiRUG die Online-Gründung einer GmbH nur für Bargründungen ermöglicht wurde, eröffnet das DiREG die Option, Sachgründungen digital vorzunehmen. Die eingebrachten Sachmittel dürfen dabei keiner Beurkundungspflicht unterliegen (z.B. Grundstücke).

Der BDI regte zudem an, auch Satzungsänderungen im Online-Verfahren zu ermöglichen. Dieser Vorschlag fand im DiREG Berücksichtigung. Satzungsändernde Beschlüsse können inklusive Kapitalmaßnahmen seither auch digital abgewickelt werden.

Mit dem DiREG wurde die Möglichkeit der Online - Anmeldung zum Handelsregister auf alle Rechtsträger ausgeweitet. Die Anmeldung zu weiteren Registern (Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister) kann ebenfalls digital vorgenommen werden.

Ein weiterer Erfolg gelang dem BDI im Rahmen der örtlichen Beschränkung der Urkundstätigkeiten beim Einsatz von Videokommunikation:

Die zunächst vorgeschlagenen Regelungen des DiRUG zur Bundesnotarordnung machten es notwendig, einen Notar aufzusuchen, der einen räumlichen Bezug entweder zu den Urkundsbeteiligten oder zum Urkundsgegenstand hat. Es wäre die Pflicht entstanden, einen Notar zu beauftragen, dessen Amtsbereich am geplanten Sitz der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung liegt. Mit dieser Restriktion unterläge das Online – Verfahren strengeren Anforderungen als ein persönliches Erscheinen beim Notar. Als Konsequenz einer solchen Restriktion wäre der Bruch langer Geschäftsbeziehungen mit Notaren, die die internen Unternehmensabläufe kennen und insoweit eine effiziente Zusammenarbeit ermöglichen, unvermeidbar gewesen.

Für ausländische Konzerne, die einen Standort in Deutschland eröffnen möchten, wäre zudem die Sprachbarriere ein nicht zu vernachlässigendes Problem geworden. Bei freier Wahl des Notars kann sich das Unternehmen einen Notar suchen, der die gleiche Sprache beherrscht oder zumindest über gute englisch Sprachkenntnisse verfügt.

Aufgrund dieser Bedenken setzte sich der BDI erfolgreich für die Streichung der örtlichen Beschränkung der Urkundstätigkeit im Rahmen der Videokommunikation ein, so dass mit Inkrafttreten des DiREG der geplante Unternehmenssitz nicht mehr die Wahl des Notars bestimmt.

EU-Richtlinie zur Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

Mittlerweile hat auch der europäische Gesetzgeber reagiert und die europäische Richtlinie 2019/1151 ergänzt. Die „Richtlinie (EU) 2025/25 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht“ (2023/0089(COD)) wurde am 10. Januar 2025 im Amtsblatt veröffentlicht.
Ziel der Änderungsrichtlinie ist es, Gesellschaftsdaten leichter verfügbar zu machen, das Vertrauen und die Transparenz in Gesellschaften in allen Mitgliedstaaten zu erhöhen und stärker vernetzte öffentliche Verwaltungen zu schaffen.

Die Richtlinie bringt unter anderem folgende Neuerungen im Gesellschaftsrecht:

  1. Art. 13g Abs. 2a: Europäische Register tauschen einmal erfasste Unternehmensdaten über das Business Registers Interconnection System (BRIS) aus.
  2. Art 16c: Es wird eine digitale EU-Vollmacht eingeführt. Damit können Gesellschaften zur Durchführung von Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat im Anwendungsbereich der Richtlinie ein Muster für die digitale EU-Vollmacht verwenden, um eine Person zur Vertretung der Gesellschaft zu ermächtigen. Die Notwendigkeit einer Apostille zu Gesellschaftsdokumenten oder einer Übersetzung in grenzüberschreitenden Verfahren werden damit verringert.
  3. Art. 16b: Es wird eine EU-Gesellschaftsbescheinigung eingeführt, die Informationen wie Namen, Rechtsform, Sitz und Zweck der eingetragenen Gesellschaft enthält.

Der BDI begrüßt die Richtlinie und die andauernden Bestrebungen des EU-Gesetzgebers das Gesellschaftsrecht zu digitalisieren. Unternehmen wird der grenzüberschreitende Rechtsverkehr erleichtert und das Vertrauen in den europäischen Binnenmarkt gestärkt. Durch die Vereinheitlichung von Maßstäben und der Verknüpfung von Registerstellen wird zudem eine höhere Transparenz geschaffen.

Gesetz zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht

Der Bundestag hat am 15. Oktober den Gesetzentwurf der Bundesregierung „Zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung“ (21/4782) beschlossen. Grundlage war die vom Rechtsausschuss des Bundestages geänderte Fassung (21/8596).

Gegenstand ist u.a. die Ausweitung des notariellen Online-Verfahrens auf Gründungen von Aktiengesellschaften sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien, auf Beschlüsse der Gründer zur Bestellung des ersten Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers für das erste Voll- und Rumpfgeschäftsjahr sowie auf Vollmachten zur Anmeldung beim Handels-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister. Außerdem sollen Vollmachten zur Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie Vollmachten zur Abgabe der Erklärung zur Übernahme eines Geschäftsanteils einer GmbH ermöglicht werden. Zuletzt wurde auf Antrag der Koalitionsfraktionen in die vom Rechtsausschuss geänderte Fassung eine Ausweitung des notariellen Online-Verfahrens auf Abtretungen von Geschäftsanteilen an einer GmbH aufgenommen. Für diese Erweiterung hatte sich der BDI ausdrücklich ausgesprochen.

Der BDI begrüßt den Gesetzesentwurf und die Ausweitung notarieller Online-Verfahren auf weitere beurkundungspflichtige Gegenstände des Gesellschaftsrechts. Der Entwurf geht dem BDI jedoch nicht weit genug. Ergänzend sollte das notarielle Online-Verfahren auch für Umwandlungsvorgänge – wenn sämtliche am Umwandlungsvorgang beteiligten Rechtsträger mit der Online-Beurkundung einverstanden sind – geöffnet werden.

Ausblick

Der BDI begrüßt die Erweiterung der Online-Verfahren und die hierdurch entstehende Flexibilisierung im Gesellschaftsrecht. Für zukünftige Gesetzesänderungen wäre die Digitalisierung weiterer Verfahren hilfreich, um das Gesellschaftsrecht flexibler, effizienter und auch zukunftstauglicher zu gestalten.

Ansprechpartner

Inga Waldmann

Referentin Recht und Steuern
BDI e.V.