Die Beitragsordnung des Bundesverbandes der Deutschen Industrie e. V. (BDI)

Die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes der Deutschen Industrie hat am 7.11.1973 gemäß §§ 9 und 12 Abs. 1 lit. c der BDI-Satzung folgende Beitragsordnung beschlossen und durch Beschlüsse vom 17.5.1982, 7.3.1994, 28.11.1994 sowie 26.11.2001 geändert und ergänzt.

§ 1 Grundsatz

(1) Der jährliche Haushaltsplan wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitgliederversammlung stellt unabhängig davon die Gesamtbeitragssumme fest, die von allen Verbänden durch ihre Beiträge aufzubringen ist.

(2) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Mitgliedes im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Mitgliedergesamtheit ist Maßstab für die Beteiligung eines Mitgliedes an der Aufbringung der Gesamtbeitragssumme.

§ 2 Bemessung der Beiträge

(1) Die Gesamtbeitragssumme eines Geschäftsjahres verändert sich entsprechend der Entwicklung der gesamtdeutschen Umsatzzahlen des Vorjahres im Produzierenden Gewerbe, soweit die Mitgliederversammlung gem. § 1 Abs. 1 keine andere Gesamtbeitragssumme beschließt. Umsatzzuwächse und Umsatzrückgänge im Vorjahr gehen jeweils zu 90 Prozent in die Gesamtbeitragssumme ein, Zuwächse jedoch mindestens in Höhe der letztjährigen Preissteigerungsrate.

(2) Das Verhältnis zwischen der Wirtschaftskraft des Mitgliedes und derjenigen der Mitgliedergesamtheit (§ 1 Abs. 2) wird ermittelt, indem die Umsatzentwicklung des Mitgliedes im abgelaufenen Bemessungszeitraum (Kalenderjahr) verglichen wird mit der Umsatzentwicklung aller Mitglieder. Die Differenz aus diesen beiden Prozentzahlen ist zugleich der Prozentsatz, um den sich der Anteil des Mitgliedes an der Aufbringung der Gesamtbeitragssumme (prozentual) gegenüber dem Vorjahr verändert.

(3) Die Mitglieder haben dem BDI jeweils spätestens bis zum 31. März die Höhe der Umsätze im abgelaufenen Bemessungszeitraum mitzuteilen.

(4) Die Kriterien, die der Berechnung der Höhe des Umsatzes zugrunde liegen, sind in den Durchführungsbestimmungen zu dieser Beitragsordnung geregelt. Macht ein Verband Abweichungen von der amtlichen Statistik geltend, so hat er diese durch Vorlage von Unterlagen zu belegen.

(5) Der Höchstbetrag eines Mitgliedes beläuft sich auf 13 Prozent der Gesamtbeitragssumme. Der Beitragsanteil eines Mitgliedes soll jedoch grundsätzlich 130 Prozent des Umsatzanteils der entsprechenden Branche an den Umsatzzahlen im Produzierenden Gewerbe nicht übersteigen. Im Falle eines die Grenze gemäß Satz 2 im Vorjahr überschreitenden Mitgliedsbeitrages finden Umsatzzuwächse des Mitgliedes bei der Beitragsberechnung gemäß § 2 Abs. 2 nur zu 70 Prozent und nach Erreichen der Grenze gemäß § 3 Abs. 6 zu 50 Prozent Berücksichtigung.

(6) Für die Mitglieder, deren Beitragsanteil durch den Beschluss der a.o. Mitgliederversammlung vom 7.3.1994 nicht auf 13 Prozent limitiert wurde, deren Anteil an der jährlichen Gesamtbeitragssumme aber die Grenze gemäß Abs. 5 Satz 2 übersteigt, wird der Beitragsanteil in zwei gleichen Stufen (in den Jahren 1996 und 1997) um insgesamt bis zu 17,5 Prozent reduziert, maximal jedoch bis zur Höchstbeitragsgrenze gemäß Abs. 5 Satz 2. Durch diese Regelung verändern sich entsprechend die Beitragsleistungen der anderen Mitglieder.

(7) Der Mindestbeitrag eines Mitgliedes beläuft sich auf 0,7 Prozent der Gesamtbeitragssumme.

(8) Neu eingetretene Mitglieder zahlen im ersten Jahr der Mitgliedschaft einen Beitragsanteil, der dem Umsatzanteil des Mitgliedes an den Gesamtumsätzen aller Mitglieder im Vorjahr entspricht. Ab dem zweiten Jahr gelten die Regeln des § 2 Abs. 1 - 7. Die Finanzkommission kann für einen Übergangszeitraum von drei Jahren davon abweichende Beitragshöhen festlegen.

(9) Die Beiträge von außerordentlichen Mitgliedern werden auf Vorschlag der Finanzkommission vom Vorstand (gem. § 26 BGB) des BDI (in Vomhundertsätzen der Haushaltssumme) festgesetzt.

§ 3 Schwankungsreserve

(1) Zum Ausgleich insbesondere konjunkturell bedingter Beitragsmindereinnahmen wird eine Schwankungsreserve gebildet.

(2) Die Differenz zwischen Haushalts- und Gesamtbeitragssumme entspricht der geplanten Zuführung bzw. Entnahme aus der Schwankungsreserve im jeweiligen Jahr.

(3) Der Schwankungsreserve werden zusätzlich zugeführt: - Beiträge neu eingetretener Mitglieder für einen Zeitraum von drei Jahren, - Außerordentliche Erträge aus dem Verkauf von Anlagevermögen, - Überschüsse aus Veranstaltungen mit Teilnehmerbeiträgen, - Überschüsse aus sonstigen beitragspflichtigen BDI-Veranstaltungen.

(4) Zuführungen zur Schwankungsreserve erfolgen nur so lange, bis diese einen Stand von 30 Prozent des jeweiligen Haushaltsplanes (mindestens aber Euro 5,0 Mio.) erreicht hat bzw. wieder erreicht hat.

(5) Hat die Schwankungsreserve den in Ziffer 4 genannten Stand erreicht, so können auf Beschluss der Mitgliederversammlung überschießende Beitragseinnahmen für eine anteilige Reduzierung der Mitgliedsbeiträge verwendet werden.

(6) Solange die Schwankungsreserve weniger als 15 Prozent des Haushaltsplanes umfasst, gehen Umsatzrückgänge nur zu 50 Prozent in die Festlegung der Gesamtbeitragssumme ein.

§ 4 Zahlung des Beitrages

(1) Der Jahresbeitrag wird zu je einem Viertel am 1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober des laufenden Geschäftsjahres fällig.

(2) Solange die Zahlen des abgelaufenen Bemessungszeitraumes, die der Bemessung des Beitrages für das folgende Geschäftsjahr zugrunde gelegt werden, noch nicht vorliegen, wird der Beitrag in Höhe des abgelaufenen Geschäftsjahres zunächst weitergezahlt.

§ 5 Finanzkommission

(1) Die Finanzkommission besteht aus neun gewählten Mitgliedern und dem Schatzmeister. Von den neun gewählten Mitgliedern sollten sechs Mitglieder von Industrieunternehmen und drei Hauptgeschäftsführer von BDI-Mitgliedsverbänden sein. Die Mitglieder werden vom Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an, gewählt, bleiben jedoch bis zur Neuwahl der Kommission im Amt.

(2) Ein Mitglied kann wiedergewählt werden. Bei jeder Wahl müssen drei Mitglieder ausscheiden. Danach scheiden jeweils die drei dienstältesten Mitglieder aus. Unter mehr als drei Mitgliedern mit gleicher Amtsdauer entscheidet das Los.

(3) Die Mitglieder der Finanzkommission wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

(4) Die Finanzkommission fasst ihre Beschlüsse in Sitzungen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter einberuft. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Die Finanzkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Über die Gewährung von Sonderregelungen entscheidet die Finanzkommission jedoch mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung. Ein Mitglied kann sich bei der Abstimmung nicht vertreten lassen.

§ 6 Aufgaben der Finanzkommission

Die Finanzkommission hat insbesondere folgende Aufgaben: 

  • Sicherstellung der Beitragsgerechtigkeit. Dies schließt die Prüfung ein, inwieweit andere Basiszahlen gerechtere Beitragsbemessungsgrundlagen abgeben können.
  • Gewährung von Sonderregelungen. Sofem ein Mitglied zwingende Gründe geltend macht, kann die Finanzkommission eine Sonderregelung beschließen. Sonderregelungen können nur für die Dauer eines Jahres getroffen werden und sind der Mitgliederversammlung in dem jährlichen Bericht der Finanzkommission bekanntzugeben.
  • Jährliche Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung.
  • Erstellung von Unterlagen über die Art der Beitragserhebung durch die Mitgliedsverbände mit dem Ziel, unter Berücksichtigung der Beitragserhebung anderer Spitzenverbände zu einer Vereinheitlichung der Beitragserhebung zu gelangen.
  • Erarbeitung von individuellen Vorschlägen zum Beitragssatz der außerordentlichen Mitglieder an den Vorstand (gem. § 26 BGB).
  • Prüfung, inwieweit sich Änderungen bei der Beitragsbemessung durch die Umstellung der amtlichen Statistik auf europäische Normen ergeben.
  • Überprüfung der Höchst- und Mindestbeitragsgrenzen im 5-Jahres-Rhythmus mit entsprechenden Beschlussvorschlägen an die Mitgliederversammlung.

§ 7 Einspruch

Gegen alle Entscheidungen der Finanzkommission kann das Mitglied binnen sechs Wochen Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet das Präsidium endgültig.

Durchführungsbestimmungen

Aus der Inkraftsetzung 1996 ergibt sich, dass die Beiträge der Mitglieder sich auf der Basis der rechnerischen Beiträge 1995 entwickeln.

Die Umsatzangaben der Mitgliedsverbände nach § 2 erfolgen gemäß den Erhebungskriterien des Statistischen Bundesamtes unter Aufgliederung nach beteiligten Industriegruppen, d. h. nach fachlichen Betriebsteilen.

Die Umsatzzahlen umfassen:

den Umsatz aus eigener Erzeugung (einschl. Umsatz aus dem Verkauf von Energie und Nebenerzeugnissen und Abfällen sowie Entgelte für industrielle Dienstleistungen, wie Reparaturen, Installationen und Montagen), den Umsatz aus Handelsware und sonstigen nicht industriellen Tätigkeiten (z. B. Erlöse aus Vermietung und Verpachtung, aus Lizenzverträgen, Provisionseinnahmen und aus Veräußerung von Patenten).

Der Umsatz beruht auf Rechnungswerten (Fakturenwerte) ohne in Rechnung gestellte Umsatz- (Mehrwert-)steuer.

Im Umsatz enthalten sind Kosten für Fracht, Verpackung und Porto, auch wenn diese gesondert berechnet werden.

Außerordentliche und betriebsfremde Erträge aus dem Verkauf von Anlagegütern, aus der Verpachtung von Grundstücken, Zinsen, Dividenden und dgl. sind nicht im Umsatz enthalten.

Da es sich grundsätzlich um fakturierte Werte handelt, enthält der Umsatz auch nicht den Wert der Lieferungen, die innerhalb eines Unternehmens von Werk zu Werk stattfinden.

Verbrauchsteuern in den Umsatzzahlen (z. B. Mineralöl-, Tabak- und Spirituosensteuer) bleiben - als der Wirtschaftskraft des Industriebereiches nicht entsprechend - unberücksichtigt.

Auf Antrag erfolgt Berücksichtigung

  • eines nachgewiesenen geringeren Organisationsgrades eines Mitgliedsverbandes gegenüber den in der amtlichen Statistik enthaltenen Zahlenangaben;
  • einer von den amtlichen Umsatzzahlen der Branche abweichenden Verbandsgliederung
  • stark schwankender Umsatzzahlen eines Mitgliedes (z. B. auf Grund schwankender Rohstoffpreise) durch mehrjährige Bemessungszeiträume.

 

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Beitragsordnung des Bundesverbandes der Deutschen Industrie e.V., 26.11.2001