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Entwurf des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung

Der BDI begrüßt die hohe Priorität für ambitionierten Klimaschutz in der Bundesregierung und den Ansatz Klimaschutzmaßnahmen in einem gemeinsamen Programm zu bündeln. Diese Klimaschutzmaßnahmen müssen stets so beschaffen sein, dass Wettbewerbsfähigkeit und Versorgungssicherheit gleichfalls auf hohem Niveau mitgestaltet werden. Hier ist ein Gleichgewicht anzustreben, so wie es auch das energiepolitische Zieldreieck vorsieht.

Publication
14.08.2023

Erneuerbare-Energien-Anforderung beim Heizungstausch – richtig machen!

Die geplante 65 Prozent EE-Anforderung beim Heizungstausch ist eine wichtige Wegweisung: Die Umstellung der Wärmeerzeugung bei Gebäuden ist ein zentraler Hebel für die Dekarbonisierung des Gebäudesektors. Damit die Wärmewende gelingt, sind aber noch Anpassungen in zentralen Punkten des vorliegenden Gesetzesentwurfs gefordert wie auch an begleitenden politischen Initiativen.

Publication
24.05.2023

Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

Die Bundesregierung will zum Januar 2024 eine Vorgabe einführen, dass bei neu eingebauten Heizungen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien eingesetzt werden. Für den BDI weist das Vorhaben in die richtige Richtung. Bei dem Gesetzentwurf vom März 2023 gibt es allerdings eine ganze Reihe dringender Änderungsbedarfe.

Publication
12.04.2023

Änderung der Bundesförderung energieeffiziente Gebäude

Der BDI begrüßt die grundsätzlich die Weiterentwicklung der Förderung für die Bestandssanierung, indem damit technischen Entwicklungen und gesellschaftlichen Anforderungen Rechnung getragen wird. Gleichzeitig kritisiert der er die starke Kürzung der Förderung, die mit der Weiterentwicklung einhergeht.

Publication
07.11.2022

CO2-Umlagefähigkeit an Gebäudeenergieeffizienz ausrichten

Der BDI begrüßt das Vorhaben zur Einführung eines Gesetzes über die Aufteilung der Kohlendioxidkosten für Wohn- und Nichtwohngebäude, mit dem die starre 50:50-Aufteilung der Kosten zwischen Mieter und Vermieter abgelöst wird. Mit einer Kostenaufteilung festgemacht am CO2-Ausstoß werden die Einflussmöglichkeiten des Vermieters bzw. Mieters auf den CO2-Austoß unvollständig berücksichtigt. Maßstab für die Aufteilung der CO2-Bepreisung sollte der Effizienzgrad des Gebäudes sein.

Publication
19.05.2022