European Green Deal hinsichtlich seiner Wirkungen auf den Wirtschaftsstandort überprüfen
Die EU muss die einzelnen Elemente des Green Deal auf ihre Kohärenz hin prüfen. Gerade im Hinblick auf die drängenden Herausforderungen der Klimatransformation kommt es darauf an, klare Prioritäten zu setzen und so die vielfach bestehenden Zielkonflikte zwischen Einzelmaßnahmen zu lösen. Dies bedeutet gegebenenfalls auch, vorgeschlagene Maßnahmen wie die Industrieemissionsrichtlinie und die Luftqualitätsrichtlinie zu überarbeiten oder zurückzuziehen.
Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft der Industrie in Europa stärken
Die EU muss dringend eine Strategie entwickeln, um Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft der Industrie in Europa zu stärken – gerade um die Ziele des Green Deal doch noch zu erreichen. Dafür braucht es auch eine sichere stoffliche Basis. Regulierungen wie der Vorschlag zur Beschränkung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) stehen dem diametral entgegen.
Grenzwerte für Luftschadstoffe auf Klimatransformationsmaßnahmen abstimmen
Die in der Luftqualitätsrichtlinie festgelegten Minderungsziele müssen auf ihre Erreichbarkeit im Hinblick auf die zwischenzeitlich festgelegten Klimatransformationsmaßnahmen fortlaufend überprüft und hinsichtlich ihres Zeithorizonts angepasst werden.
Wertschöpfung in der EU bei REACH-Revision gewährleisten
Die mögliche Überarbeitung der REACH-Verordnung muss mit Augenmaß erfolgen. Regulatorische Optionen zur Erreichung ambitionierter Ziele müssen so gestaltet werden, dass die Wertschöpfung in der EU erhalten bleibt. Um innovative Technologien voranzutreiben, muss es auch zukünftig noch möglich sein, chemische Substanzen zu verwenden, wenn hiervon kein Risiko ausgeht, beziehungsweise, wenn dieses angemessen beherrscht werden kann.
Beitrag der Unternehmen zum Erhalt der Biodiversität berücksichtigen
Die Europäische Kommission sollte eine Initiative ergreifen, in der die von Unternehmen geleisteten Maßnahmen zum Schutz der Natur und zur Stärkung der Biodiversität systematisch erfasst werden. Diese Maßnahmen sollten von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung zur Wiederherstellung der Natur verpflichtend berücksichtigt werden.
Gewässernutzung im Rahmen wirtschaftlicher und industrieller Tätigkeiten gewährleisten
Die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) sollte einer grundlegenden Revision unterzogen werden. Wirtschaftliche und industrielle Tätigkeiten, die Gewässer nutzen, müssen erleichtert werden. Da viele Wasserkörper die Ziele der WRRL in dem vorgegebenen zeitlichen Rahmen verfehlen werden, sollten außerdem zumindest weitere drei Bewirtschaftungszyklen eingeführt werden, um diese Ziele zu erreichen und für die Betroffenen mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Kreisläufe schließen und Innovationen in der Circular Economy stärken
Das regulatorische Umfeld der Circular Economy in der EU hat sich durch die Rechtssetzung zwischen 2019 und 2024 fundamental verändert (z.B. EU-BatterieVO, EU-ÖkodesignVO, EU-AbfallverbringungsVO, EU-VerpackungsVO). Damit diese Rechtsakte den Wettbewerb für Innovationen in der Circular Economy stärken, müssen zwischen 2024 und 2029 unzählige konkretisierende Rechtsakte (Durchführungs- und delegierte Rechtsakte) erarbeitet und verabschiedet werden. Es ist von größter Wichtigkeit, dass diese Rechtsakte in Koordination mit den relevanten Wirtschaftsakteuren und unter Einbeziehung der Expertise von Unternehmen entwickelt werden und dass kohärente Begriffsbestimmungen verwendet werden. Dies gilt insbesondere für die Umsetzung der neuen Ökodesign-Verordnung.
Circluar Economy relevante Rechtsbereiche verstärkt aufeinander abstimmen
Damit Unternehmen in Kreisläufen denken und planen können, müssen die relevanten Rechtsbereiche aufeinander abgestimmt werden. Die Schnittstellen von Abfall-, Produkt- und Stoffrecht sind nach wie vor nicht konsequent im Sinne einer Circular Economy ausgerichtet. Produktbezogene Doppelregulierungen sollten überdies unbedingt vermieden werden.