Der BDI begrüßt, dass der veröffentlichte Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD grundsätzlich erneut auf eine 1:1-Umsetzung abzielt. Ebenfalls positiv ist, dass der Entwurf die zeitliche Verschiebung der Vorgaben durch die sog. „Stop-the-Clock“-Richtlinie des EU-Omnibusverfahrens für neu berichtspflichtige Unternehmen sowie die voraussichtlich erfolgende Verringerung des Anwendungskreises auf Unternehmen ab 1000 Mitarbeitenden bereits berücksichtigt. Dennoch regt der BDI regt dazu an, erneut abzuwägen, ob eine deutsche Umsetzung der CSRD noch im Jahr 2025 und vor Abschluss der Omnibusverhandlungen tatsächlich erforderlich ist. Außerdem muss unter anderem die Abkehr von der "Aufstellungslösung" bei der elektronischen Berichterstattung, der Ausschluss von unwesentlichen Tochterunternehmen und eine weitere Einschränkung des „Trickle-down“ Effekts erfolgen.