Aktueller Stand der Entwicklung der ESRS
Nachdem die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) mit der fachlichen Ausarbeitung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) bis November 2022 beauftragt wurde, hat die Europäische Kommission (KOM) und im Juni 2023 ihren eigenen Entwurf für eine einmonatige Konsultation veröffentlicht. Der BDI unterstützte besonders die folgenden zentralen Änderungen der EU-Kommission:
- Stärkung der Bedeutung der individuellen Wesentlichkeitsanalyse
- Eine deutlich verbesserte Interoperabilität der ESRS mit den ISSB-Nachhaltigkeitsberichtsstandards IFRS S1 und IFRS S2,
- eine Reduzierung der gesamten Berichtspflichten um 25 Prozent,
- die vorgeschlagene schrittweise Einführung von Meldepflichten,
- Die Umänderung vieler verpflichtende Angaben („shall disclose“) in freiwillige Angaben („may disclose“),
- ein höheres Maß an Flexibilisierung und Entscheidungsmöglichkeiten bezüglich Angabepflichten und
- eine bessere Abstimmung mit bestehender EU-Regulierung
Die KOM hat die Rückmeldungen zur Konsultation Ende Juli 2023 eruiert und das Set 1 als delegierten Rechtsakt veröffentlicht. Aktuell hat das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union eine Frist von maximal vier Monaten, um Einwände gegen den Delegierten Rechtsakt zu erheben. Anschließend wird der delegierte Rechtsakt zum Set 1 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
Ausblick für die CSRD-Umsetzung in Deutschland
Die CSRD wurde im Dezember.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die CSRD tritt offiziell am zwanzigsten Tag nach dieser Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedsstaaten haben dann 18 Monate, also bis Juli 2024, Zeit, die Richtlinie in nationales Recht zu transformieren. Dabei fordert der BDI eine Umsetzung noch in 2023, um den deutschen Unternehmen, die künftig dem neuen ESG-Reporting unterliegen, frühzeitig Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Guidance und Interoperabilität der ESRS
Im August 2023 hat EFRAG eine Guidance zur Wesentlichkeitsanalyse und Umsetzung der Wertschöpfungskette sowie Einschätzungen der Interoperabilität der ESRS mit GRI und IFRS 1 und IFRS 2 veröffentlicht.
Durch die enge Zusammenarbeit während der Entwicklung der Entwürfe der ESRS wurde ein hohes Maß an Interoperabilität zwischen den Standards in Bezug auf die Wirkungsberichterstattung erreicht. Somit wurde die Notwendigkeit einer doppelten Berichterstattung durch die Unternehmen verhindert.
Es wurde ebenfalls sehr hohes Maß an Interoperabilität zwischen den beiden Standardsätzen der KOM und des ISSB sichergestellt. Unternehmen, die nach den ESRS berichten müssen, werden weitgehend dieselben Informationen melden wie Unternehmen, die die ISSB-Standards verwenden. Dies verringert erheblich das Risiko, dass von Unternehmen, die nach ESRS berichten müssen, auch erwartet wird, dass sie separat nach ISSB-Standards berichten.
Die Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens muss Informationen über alle wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO) enthalten, die sich im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen mit Akteuren in seiner Wertschöpfungskette ergeben oder ergeben können. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, in allen Angaben Informationen über die VC aufzunehmen, sondern nur dann, wenn es aufgrund seiner Geschäftsbeziehungen mit wesentlichen IROs außerhalb seiner eigenen Geschäfts-tätigkeit in Verbindung steht. Dabei ist die Verbindung zu wesentlichen IROs nicht auf die erste Stufe der Beziehungen beschränkt.
Die Wesentlichkeitsprüfung ist der Prozess, durch den das Unternehmen wesentliche Angelegenheiten und wesentliche Informationen bestimmt, über die in seiner Nachhaltigkeitserklärung berichtet werden soll. Es müssen relevante und wahrheitsgetreue Informationen über alle IRO in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung, die aus der Perspektive der Wesentlichkeit der Auswirkungen oder aus der Perspektive der finanziellen Wesentlichkeit oder aus beiden Perspektiven als wesentlich eingestuft werden, enthalten sein. Die Bewertung ist nicht auf die eigene Geschäftstätigkeit des Unternehmens beschränkt, sondern umfasst auch die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette.
ESRS Set 2 für 2024 geplant
Zusätzlich werden auf Grundlage der CSRD in einem Set 2 ergänzend noch verpflichtende sektorenspezifische Standards, zunächst für vier Sektoren:
- Bergbau, Steinbrüche und Kohlebergbau
- Öl und Gas
- Straßenverkehr
- Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei
Und anschließend für die verbleibenden etwa 36 Sektoren, von der EFRAG vorbereitet. Sektorspezifische Normen sind themenübergreifend Normen, die für alle Unternehmen eines Sektors gelten. Aufgrund vorgesehener Erleichterungen für kapitalmarktorientierte KMU werden außerdem spezifische KMU-Nachhaltigkeitsberichtstandards mit geringerem Berichtsumfang (LSME ESRS) als Abweichung von den ESRS für große Unternehmen zusammengestellt. Hinzu kommen die Ausarbeitung eines freiwillig anwendbaren Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht-kapitalmarktorientierter KMU (VSME). Das ESRS Set 2 soll bis Juni 2024 als delegierter Rechtsakt durch die KOM erlassen werden, dabei ist unklar, ob dieser Termin eingehalten werden kann.
Internationale Berichterstattungspflichten
Parallel zu den europäischen ESRS der KOM wurden vom ISSB die freiwilligen globalen Nachhaltigkeitsberichtsstandards zur Methodik der Nachhaltigkeitsberichterstattung (IFRS S1) und zur Klimaberichterstattung (IFRS S2) veröffentlicht. Bei der Entwicklung der Standards wurde Wert auf eine stringente Anwendung der Grundsätze der Finanzberichterstattung nach IFRS und auf Interoperabilität mit anderen bestehenden Nachhaltigkeitsberichtsformaten, insbesondere den ESRS, gelegt. Das ISSB ist in dieser Hinsicht zahlreiche Kooperationen eingegangen. Ein hohes Maß an Interoperabilität mit den ISSB-Standards ist insbesondere für multinationale Unternehmen wichtig, um doppelte Meldepflichten zu vermeiden. Mit der Erfüllung der ESRS-Anforderungen sollten die Inhalte der ISSB-Standards mit Schwerpunkt Finanzmarkt vollständig abgedeckt sein.