Anpassung der internationalen Konzernfinanzierung – Kritik an nationalen Alleingängen
Der BDI hat sich im Rahmen einer Stellungnahme der acht Spitzenorganisationen der deutschen gewerblichen Wirtschaft aktiv an der Diskussion um die Anpassung der Verwaltungsgrundsätze zu Verrechnungspreisen gemäß § 1 Abs. 3d und 3e Außensteuergesetz (AStG) beteiligt. Die Neuregelungen zu konzerninternen Finanzierungen werfen jedoch aus Sicht der Industrie erhebliche Fragen auf, insbesondere in Bezug auf ihre Vereinbarkeit mit internationalen Standards und ihre Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Deutschland. Zwar begrüßen wir eine frühzeitige Anpassung der Verwaltungsauffassung und die stellenweise Klarstellung, sehen jedoch weiterhin Verbesserungsbedarf.
Orientierung an den OECD-Verrechnungspreisleitlinien unerlässlich
Die Anpassungen des § 1 AStG zielen darauf ab, konzerninterne Finanzierungsbeziehungen stärker zu regulieren. Wir sehen diese einseitigen Verschärfungen kritisch, da sie die Gefahr von Doppelbesteuerung und erhöhten administrativen Anforderungen mit sich bringen.
In der Stellungnahme der acht Spitzenorganisationen hat der BDI betont, dass die Verwaltungsauffassung stellenweise zu erheblichen praktischen Herausforderungen führen könnten. Insbesondere die Anforderungen an den Nachweis der Fremdüblichkeit konzerninterner Finanzierungsbeziehungen erfordern umfangreiche Dokumentationen, die in der Praxis schwer umsetzbar sind. Unternehmen könnten gezwungen sein, für jede Finanzierungsbeziehung detaillierte Analysen vorzulegen, was eine erhebliche administrative Belastung darstellen würde, obwohl sich die Unternehmen bereits an gängigen internationalen Standards orientieren.
Die Regelungen zum Nachweis der Fremdüblichkeit von Zinssätzen und die Anforderungen an Finanzierungsbeziehungen erscheinen zudem zu weitreichend. Eine übliche Orientierung an Unternehmensratings und fremdvergleichskonformen Bankbonitäten erfüllt diesen Zweck bereits und sollte genügen.
Die Gefahr besteht, dass diese Verschärfungen zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, da verschiedene Länder die Fremdüblichkeit unterschiedlich bewerten. Dies stellt internationale Unternehmen vor große Herausforderungen, insbesondere bei der Koordination ihrer Finanzierungsbeziehungen.
Expertenkommission sieht § 1 Abs. 3d und 3e AStG ebenfalls kritisch
Die Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ hat in ihrem Abschlussbericht empfohlen, die neu eingeführten Regelungen des § 1 Abs. 3d und 3e AStG nicht zu implementieren. Diese Ansicht teilen wir, da bestehende Instrumente, wie die Zinsschranke, bereits ausreichend sind, um steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zu begrenzen. Zusätzliche Vorschriften würden den bürokratischen Aufwand erheblich steigern, ohne einen erkennbaren Mehrwert zu schaffen.
Die einseitige Interpretation der Verrechnungspreisregeln birgt zudem das Risiko von Doppelbesteuerungen und stellt eine unnötige bürokratische Belastung für Unternehmen dar. Um dies zu vermeiden, ist es essenziell, dass sich Deutschland strikt an die OECD-Verrechnungspreisleitlinien hält, die weltweit anerkannt und etabliert sind. Nur so kann ein reibungsloses und effizientes Verrechnungspreissystem gewährleistet werden.