Corona-Krise und Arbeitsrecht – ein Überblick
Gerade mittelständischen Familienunternehmen ist es ein zentrales Anliegen, die Gesundheit und Sicherheit der Belegschaft zu gewährleisten. Angesichts der Corona-Pandemie sind auch arbeitsrechtliche Fragen zu klären. Können Arbeitnehmer auf Homeoffice bestehen? Was muss eine betroffene Person im Infektionsfall tun, wie steht es um den Vergütungsanspruch? Die folgenden Antworten sowie weiterführende Links bieten erste Orientierung.
Welche arbeitsrechtlichen Folgen ergeben sich durch die Corona-Pandemie?
Die Pflicht zur Arbeitsleistung wird nicht berührt. Einem nicht erkrankten Arbeitnehmer steht kein Zurückbehaltungsrecht zu. Er ist demnach weiterhin verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen, sowie den Anordnungen der Vorgesetzten Folge zu leisten.
Wann darf bzw. muss ein Arbeitnehmer zu Hause bleiben?
Eine einfache Antwort gibt es nicht. Die bloße Befürchtung, sich bei Verlassen der Wohnung möglicherweise mit dem Corona-Virus anzustecken, genügt nicht, damit Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben dürfen. Denn eine nur potenzielle Ansteckungsgefahr – auf dem Weg zur Arbeit oder am Arbeitsplatz – gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Diese trägt jeder Beschäftigter selbst. Allerdings ermöglichen angesichts der aktuellen Lage zahlreiche Unternehmen ihren Mitarbeitern, die Arbeit von Zuhause aus zu erledigen. Ein gesetzlicher Anspruch, vom heimischen Büro aus zu arbeiten, besteht allerdings nicht. Arbeitnehmer können dies jedoch mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Die Option kann sich zudem aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. Umgekehrt darf der Arbeitgeber nicht einseitig Homeoffice anordnen, sondern es bedarf vorab einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Besteht eine Mitteilungspflicht seitens des Arbeitnehmers?
Der Arbeitgeber kann im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht bei erkennbaren Risiken verpflichtet sein, mögliche Ansteckungen durch zurückkehrende Arbeitnehmer über Aufklärungs- und Vorsichtsmaßnahmen zu verhindern. Den Arbeitnehmer trifft eine arbeitsvertragliche Hinweispflicht, soweit er in räumlicher Nähe zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stand. Grundsätzlich ordnet das zuständige Gesundheitsamt häusliche Quarantäne für die maximale Dauer der Inkubationszeit (14 Tage) an, sobald der Arbeitnehmer als Kontaktperson gilt. Nähere Informationen zum Begriff der Kontaktperson bietet das Robert-Koch-Institut.
Wie steht es um den Vergütungsanspruch?
Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen einer konkreten Infektionsgefahr einseitig frei, so ist auch dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung unmöglich und die Vergütungspflicht des Arbeitgebers entfällt grundsätzlich (§ 326 Abs.1 S.1 Bürgerliche Gesetzbuch). Der Arbeitgeber darf den betroffenen Arbeitnehmer in diesem Fall aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Arbeitnehmern nicht im Betrieb beschäftigen.