CSRD – Neue Nachhaltigkeitsberichterstattung ab 2024

Mit der nationalen Umsetzung der EU-weiten „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) beginnt für viele deutsche Unternehmen ab 2024 eine neue Berichtspflicht. Ein Überblick über die wichtigsten Fristen und Details.

Ab 2024 stehen viele deutsche Unternehmen vor der Herausforderung einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß der „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) zu erstellen. Große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitenden sind bereits seit 2017 gesetzlich verpflichtet, einen nichtfinanziellen Bericht zu erstellen. Die CSRD weitet sowohl den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen als auch die Berichtsinhalte in Form verpflichtender Standards aus. Künftig müssen berichtspflichtige Unternehmen mit dem Jahresabschluss einen umfangreichen Nachhaltigkeitsbericht zu den Bereichen Umwelt, Soziales und Government (ESG-Report) erstellen. Die Pflicht gilt für rund 15.000 Kapitalgesellschaften in Deutschland. Sie betrifft nicht nur große, sondern auch kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen, ausgenommen kapitalmarktorientierte Kleinstkapitalgesellschaften.

Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung tritt abhängig von der Größe beziehungsweise den Eigenschaften der Unternehmen gestaffelt in Kraft:

  • Ab 1.1.2024: Unternehmen, die bereits der CSR-Richtlinie unterliegen (große kapital-marktorientierte Kapitalgesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitenden)
  • Ab 1.1.2025: Große Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei folgenden Größenkriterien erfüllen: Bilanzsumme mehr als 20 Millionen Euro, Umsatzerlöse mehr als 40 Millionen Euro oder mehr als 250 Mitarbeitende.
  • Ab 1.1.2026: Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) die mindestens zwei der drei folgenden Größenkriterien erfüllen: Bilanzsumme mehr als 350 Tausend Euro, Umsatzerlöse mehr als 700 Tausend Euro oder mehr als zehn Mitarbeitende: Für diese KMU besteht während eines Übergangszeitraums bis 2028 die Möglichkeit auf ihren Nachhaltigkeitsbericht zu verzichten, wenn sie in ihrem Lagebericht den Grund dafür darlegen („Opt-out“).
  • Ab 1.1.2028: Unternehmen aus Drittstaaten („Nicht-EU-Unternehmen“) mit einem Nettoumsatz von mehr als 150 Millionen Euro und einer EU-Niederlassung (Nettoumsatz mehr als 40 Millionen Euro) oder einem EU-Tochterunternehmen (groß oder börsennotiert)

Die detaillierten Berichtsanforderungen finden sich in den einheitlichen europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards, den „European Sustainability Reporting Standards“ (ESRS). Die ESRS wurden von der EU-Kommission als europäische delegierte Verordnung erlassen und sind damit direkt in den Mitgliedstaaten anwendbar.

Warum müssen Unternehmen über Nachhaltigkeitsthemen berichten?

Die Transparenz über Auswirkungen der Geschäftstätigkeit von Unternehmen auf Umwelt und Gesellschaft sowie über Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Unternehmen (Doppelte Wesentlichkeit) wird gesellschaftlich immer wichtiger. Nicht nur der Gesetzgeber fordert Nachhaltigkeitsinformationen, auch Banken, Investoren, Kunden, Geschäftspartner und andere Stakeholder verlangen in dieser Hinsicht Auskunft von Unternehmen. Mit Hilfe eines standardisierten Nachhaltigkeitsberichts können Unternehmen Nachhaltigkeit strukturiert nachvollzogen und verankern – mit potenziell positiven Auswirkungen auf Kapitalbeschaffung, Kostenstrukturen und den Unternehmenserfolg.

Nachhaltigkeitsberichtspflichten können die Transformation zu einer nachhaltigen Wirtschaft weiter befördern – vorausgesetzt, die Unternehmen können die Berichtsanforderungen mit einem verhältnismäßigen Aufwand erbringen und die Berichtspflichten sind der jeweiligen Unternehmensgröße angemessen.

Darauf kommt es an: Praxistaugliche nationale Umsetzung und frühzeitige Rechtssicherheit

Die Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, die CSDR bis Mitte 2024 in ein nationales Gesetz zu überführen. Der deutsche Gesetzgeber sollte zeitnah handeln, damit sich die Unternehmen auf die kommenden Herausforderungen einstellen können. Die umfangreichen Berichtspflichten durch die ESRS sind mit einem enormen Aufwand für die Unternehmen verbunden, insbesondere die Analyse der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen (IROs) bezüglich der Nachhaltigkeitsaspekte unter der doppelten Wesentlichkeitsbetrachtung und der Erhebung der Daten entlang der Wertschöpfungskette.

Der hohe Aufwand gilt angesichts der Komplexität und Detailliertheit der geforderten Berichtspflichten auch für bereits berichtspflichtige Unternehmen. Dennoch ist die Herausforderung für neu berichtspflichtige Unternehmen besonders groß, da diese Unternehmen detaillierte Berichtsstrukturen und entsprechende Prozesse zur Datenerhebung erst etablieren müssen. Das erfordert umfangreiche Kapazitäten und verursacht einen hohen Kosten- sowie Personaleinsatz. Der deutsche Gesetzgeber sollte daher im Zuge der deutschen Umsetzung der CSRD den Bürokratieaufwand für die Unternehmen möglichst geringhalten.

Die CSRD sieht zudem eine Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts vor, zunächst mit begrenzter Sicherheit Unternehmen müssen ausreichend interne Prozesse und Kontrollen implementieren, um einen fehlerfreien Bericht zu ermöglichen. Grundsätzlich können unrichtige Angaben straf- und bußgeldrechtlichen Folgen begründen beispielsweise Geldbußen von bis zu fünf Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes (§ 331 Handelsgesetzbuch (HGB) Unrichtige Darstellung und § 334 HGB Bußgeldvorschriften). Der Gesetzgeber muss die Prüfungspflicht daher bei der deutschen Umsetzung praxistauglich ausgestalten. Diese darf nicht zu zusätzlichen Belastungen der Unternehmen führen und die bestehenden Sanktionsvorschriften nicht weiter verschärfen.