CSRD: Wo müssen Unternehmen berichten?

Die „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) der EU verpflichtet Unternehmen, einen Nachhaltigkeitsbericht in einem gesonderten Abschnitt des Lageberichts aufzunehmen. Die bisherigen Möglichkeiten einer gesonderten Berichterstattung außerhalb des Lageberichts oder einer integrierten Berichterstattung fallen weg. Unter bestimmten Umständen ist eine integrierte Berichterstattung jedoch mittels Verweises in einem anderen Teil des Lageberichts mit Pflicht der eindeutigen Kennzeichnung der Informationen möglich.

Wie müssen Unternehmen berichten?

Die „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) verpflichtet die nachhaltigkeitsberichtspflichtigen Unternehmen dazu, den gesamten Lagebericht im elektronischen Format nach den europäischen Vorgaben analog zum elektronischen Berichtsformat für die Finanzberichterstattung (ESEF) aufzustellen. Die entsprechende Taxonomie erarbeitet die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) noch. Mit dem europäisch einheitlichen elektronischen Berichtsformat will die Europäische Kommission eine strukturierte Analyse der veröffentlichten Nachhaltigkeitsinformationen ermöglichen.

Was müssen Unternehmen berichten?

Der Nachhaltigkeitsbericht muss folgende allgemeine Informationen der Unternehmen enthalten:

  1. Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie
  2. Nachhaltigkeitsziele und Fortschrittsbericht
  3. Rolle der Unternehmensleitung bei der Steuerung von Nachhaltigkeitsthemen
  4. Unternehmenspolitik in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte
  5. Beschreibung der Due-Diligence-Prozesse und Maßnahmen zur Abwendung potenzieller negativer Auswirkungen entlang der Wertschöpfungskette

Die Standards des ESRS Set 1 (veröffentlicht Ende Juli 2023)

Bisher hat die EFRAG das Set 1 mit übergreifenden und themenspezifischen Standardentwürfen an die Europäische Kommission übergeben. Es umfasst zwölf European Sustainability Reporting Standards (ESRS), zwei übergreifende ESRS und zehn themenspezifische ESRS zu Umwelt (E1 bis E5), Soziales (S1 bis S4) und Governance (G1). Die zwölf ESRS gelten für alle großen Kapitalgesellschaften und umfassen 82 Berichtspflichten, konkretisiert in mehr als 1.100 Datenpunkten in Form von qualitativen Angaben und quantitativen Kennzahlen: 

ESRS 1: Allgemeine Anforderungen

ESRS 2: Allgemeine Angaben

ESRS E1: Klimawandel

ESRS E2: Umweltverschmutzung

ESRS E3: Wasser- und Meeresressourcen

ESRS E4: Biologische Vielfalt und Ökosysteme

ESRS E5: Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

ESRS S1: Eigene Belegschaft

ESRS S2: Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette

ESRS S3: Betroffene Gemeinschaften

ESRS S4: Verbraucher und Endnutzer

ESRS G1: Geschäftsgebaren

Die übergreifenden Querschnittstandards ESRS 1 und ESRS 2 enthalten allgemeine Anforderungen und Grundsätze. Diese beschreiben, welche Art von Informationen über das Unternehmen und dessen Organisation verpflichtend oder nur bei Wesentlichkeit erforderlich sind. ESRS 1 und ESRS 2 klären über die doppelte Wesentlichkeit auf, halten fest, auf welche Informationen die Unternehmen in den ersten Jahren verzichten können und beschreiben, ob und welche Verweise möglich oder Vergleichswerte erforderlich sind.

 Generelle „Wesentlichkeitsbetrachtung“

Die Berichtspflichten stehen unter dem Vorbehalt der Wesentlichkeitsbetrachtung. Unternehmen können damit die Risiko- und Chancenanalyse der Nachhaltigkeitsaspekte auf die für die Unternehmenssteuerung relevanten Themen fokussieren, was die Etablierung eines unternehmensweiten Nachhaltigkeitsmanagements unterstützt. Nichtsdestotrotz stellen die verpflichtende Durchführung einer umfassenden Wesentlichkeitsprüfung sowie die Risiken- und Chancenanalysen eine große Herausforderung für die Unternehmen dar. Der Prüfprozess stellt sicher, dass die Wesentlichkeitsanalyse ordentlich durchgeführt wurde, Stakeholder eingebunden wurden und ein Perspektivwechsel stattgefunden hat.

Die „doppelte Wesentlichkeitsanalyse“ umfasst folgende Schritte:

  1. Finanzielle Wesentlichkeit (Outside-In-Perspektive): Auswirkung eines Nachhaltigkeitsthemas auf die finanzielle Lage eines Unternehmens (Rentabilität, Cashflow) und die Zukunftsfähigkeit des Geschäftsmodells und
  2. Umwelt- und soziale Wesentlichkeit (Inside-Out-Perspektive): Auswirkung der unternehmerischen Tätigkeit auf die Gesellschaft und die Umwelt

Grundsätzlich müssen Unternehmen nur wesentliche Themen berichten. Nicht wesentliche Themen können sie (teilweise) ohne Begründung auslassen. Ein Thema gilt als wesentlich und ist berichtspflichtig, wenn es bereits aus einer der beiden Perspektiven (Inside-out oder Outside-in) wesentlich ist.

Ausnahmen von der „Wesentlichkeitsbetrachtung“

Unternehmen müssen für jedes Thema der ESRS (außer ESRS 2) eine Wesentlichkeitsanalyse durchführen. Die allgemeinen Offenlegungspflichten des ESRS 2 müssen grundsätzlich alle Unternehmen erfüllen, das heißt, dort ist keine Wesentlichkeitsbetrachtung zulässig. Wenn ein Unternehmen den Standard „Klimawandel“ (ESRS E1) im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse als nicht wesentlich einstuft, besteht hier eine umfassende Begründungs- und Erläuterungspflicht, bei der das Unternehmen die Resultate der Wesentlichkeitsbeurteilung in Bezug auf Auswirkungen, Risiken und Chancen des Klimawandels auf das Unternehmen sowie Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf den Klimawandel darstellen muss.

Schrittweise Einführung einiger Offenlegungsfristen

Zur Entlastung der neu berichtspflichtigen Unternehmen führt die EU einige Offenlegungspflichten schrittweise ein (phasing-in). Sie gewährt beispielsweise ein Drei-Jahres-Fenster, um Informationen aus der Wertschöpfungskette einzuholen, wenn nicht alle erforderlichen Informationen über die Wertschöpfungskette ohne Weiteres verfügbar sind. Für Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten gelten weitere Erleichterungen und Übergangsbestimmungen.