Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Das in der letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause 2021 beschlossene Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wird als ein Meilenstein in der Geschichte des deutschen Gesellschaftsrechts bezeichnet. Bedeutsam ist insbesondere die Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR sowie die Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler.

In dem Koalitionsvertrag für die letzte Legislaturperiode wurde eine Reform des Personengesellschaftsrechts vereinbart. Das teils noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaften soll an die Anforderungen eines modernen Wirtschaftslebens angepasst werden.

Eine daraufhin vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz eingesetzte Expertenkommission hat im April 2020 einen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) unter der Bezeichnung „Mauracher Entwurf" vorgelegt.

Der Bundestag hat das MoPeG schließlich im Juni 2021 verabschiedet. In einer Übergangszeit bis Ende 2023 haben alle bestehenden Unternehmen Zeit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Im Januar 2024 wird das Gesetz in Kraft treten. Dadurch sollte auch ausreichend Zeit für die technisch-organisatorische Umsetzung des Gesellschaftsregisters geschaffen werden.

Im Kern soll mit dem Entwurf eine Anpassung des geschriebenen Rechts an das geltende Recht (Rspr. und Lehre) erfolgen. Darüber hinaus werden die Regelungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der Kommanditgesellschaft (KG) an moderne Bedürfnisse angepasst. Wesentliche Neuerungen sind:  

  • die Neugestaltung der GbR,
  • die Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR,
  • die Einräumung eines Sitzwahlrechts für Personengesellschaften
  • die gesetzliche Regelung eines Beschlussmängelrechts für die OHG und KG und
  • die Öffnung von OHG und KG für Freiberufler.

MoPeG als „Jahrhundertwerk“ gewürdigt.

Im Bundestag wurde MoPeG als „Jahrhundertwerk“ gewürdigt. Für die Praxis hält sich der Umstellungsaufwand allerdings in Grenzen, weil die Reform in vielen Teilen nur nachzeichnet, was Rechtsprechung und Lehre bereits rechtsfortbildend entwickelt hatten. In Einzelfällen kann es aber einer Überarbeitung bestehender Gesellschaftsverträge bedürfen. Hierbei ist zu prüfen, wo Abweichungen von der künftigen Rechtslage erwünscht sind. Neu ist, dass auch für die GbR in Zukunft die Möglichkeit besteht, sich in einem Register zu registrieren. Für jede GbR stellt sich damit die Frage, ob sich eine Eintragung in das Gesellschaftsregister tatsächlich anbietet. Anreize dürften die Umwandlungsfähigkeit, das Sitzwahlrecht und die Eintragungsmöglichkeit in das Grundbuch sein.