Mann am Tablet

© Unsplash/tyler franta

Digitalisierung im Gesellschaftsrecht

Mit Inkrafttreten des DiRUG und DiREG im August 2022 ist die Digitalisierung im Gesellschaftsrecht weit vorangekommen. Der BDI begrüßt den Ausbau der digitalen Verfahren mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) und dem Gesetz zur Ergänzung der Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG).

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalrichtlinie wurde in Deutschland die europäische Richtlinie 2019/1151 vom Juli 2019 umgewandelt. Ziel der Richtlinie ist die Einführung digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht.

Die Umsetzung im DiRUG orientierte sich zunächst an den, in der Richtlinie vorgesehenen Mindestvorgaben. Die Gesetzesänderungen eröffnen die Möglichkeit der Online – Gründung von GmbH und Unternehmergesellschaft (UG). Die GmbH-Gründung wurde auf Bargründungen beschränkt. Eine für die Gründung notwendige notarielle Beurkundung kann nun mittels Videokommunikation vorgenommen werden. Die digitale Anmeldung zum Handelsregister ist für bestimmte Rechtsträger möglich.

Kritik am DiRUG

Das DiRUG wurde überwiegend als nicht weit genug bzgl. der ermöglichten digitalen Verfahren kritisiert. Als Reaktion hierauf wurde kurze Zeit später der Entwurf zur Ergänzung des Umsetzungsgesetzes der Digitalisierungsrichtlinie verfasst. Teil der Ergänzungsregelung ist, wie vom BDI bereits zum DiRUG angeregt, die Erweiterung der für die GmbH möglichen Online - Verfahren.

Ergänzung durch das DiREG

Während eine Online-Gründung einer GmbH im DiRUG nur für Bargründungen ermöglicht wurde, eröffnet das DiREG nun auch die Option Sachgründungen digital vorzunehmen. Die eingebrachten Sachmittel dürfen dabei keiner Beurkundungspflicht unterliegen (z.B. Grundstücke).

Der BDI regte zudem an, auch Satzungsänderungen im Online-Verfahren zu ermöglichen. Dieser Vorschlag fand im DiREG Berücksichtigung. Zukünftig sollen satzungsändernde Beschlüsse inklusive Kapitalmaßnahmen auch digital abgewickelt werden können.

Mit dem DiREG wird die Möglichkeit der Online - Anmeldung zum Handelsregister auf alle Rechtsträger ausgeweitet. Die Anmeldung zu weiteren Registern (Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister) kann zukünftig ebenfalls digital vorgenommen werden.

Ein weiterer Erfolg gelang dem BDI im Rahmen der örtlichen Beschränkung der Urkundstätigkeiten beim Einsatz von Videokommunikation.

Die Regelungen des DiRUG zu der Bundesnotarordnung machten es notwendig, einen Notar aufzusuchen, der einen räumlichen Bezug entweder zu den Urkundsbeteiligten oder zum Urkundsgegenstand hat. Es wäre die Pflicht entstanden, einen Notar zu beauftragen, dessen Amtsbereich am geplanten Sitz der Gesellschaft oder Zweigniederlassung liegt. Mit dieser Restriktion unterläge das Online – Verfahren strengeren Anforderungen als ein persönliches Erscheinen beim Notar. Als Konsequenz einer solchen Restriktion wäre der Bruch langer Geschäftsbeziehungen mit Notaren, die die internen Unternehmensabläufe kennen und insoweit eine effiziente Zusammenarbeit ermöglichen unvermeidbar gewesen.

Für ausländische Konzerne, die einen Standort in Deutschland eröffnen möchten, wäre zudem die Sprachbarriere ein nicht zu vernachlässigendes Problem geworden. Bei freier Wahl des Notars kann sich das Unternehmen einen Notar suchen, der die gleiche Sprache beherrscht oder zumindest über gute englisch Sprachkenntnisse verfügt.

Aufgrund dieser Bedenken setzte sich der BDI erfolgreich für die Streichung der örtlichen Beschränkung der Urkundstätigkeit im Rahmen der Videokommunikation ein, so dass mit in Kraft treten des DiREG der geplante Unternehmenssitz nicht mehr die Wahl des Notars bestimmt.

Ausblick

Auch die im DiREG festgelegten Ergänzungen sind Anfang August 2023 in Kraft getreten. Der BDI begrüßt die Erweiterung der Online-Verfahren und die hierdurch entstehende Flexibilisierung im Gesellschaftsrecht. Für zukünftige Gesetzesänderungen wäre die Digitalisierung weiterer Verfahren hilfreich, um das Gesellschaftsrecht flexibler, effizienter und auch zukunftstauglicher zu gestalten.