Drohen erneut Fahrverbote durch Änderung der EU-Luftqualitätsrichtlinie?
Zwischen der aktuellen Luftqualitätssituation und den ambitionierten neuen Grenzwerten besteht ein erheblicher Abstand. Eine vorschnelle Umsetzung hätte unzumutbare Eingriffe in Wirtschaft, Mobilität, Landwirtschaft und Wohnen zur Folge. Um die Luftqualität auf das geforderte noch höhere Niveau anzuheben, sollten alle Grenzwerte der Richtlinie frühestens ab 2040 gelten und nicht bereits ab 2030.
Zudem wird eine Einhaltung der Grenzwerte für NOx und PM 2.5 nur durch Umsetzungsmaßnahmen in anderen Politikfeldern, insbesondere im Klimaschutz möglich sein: Stichwort Hochlauf der Elektromobilität und Wasserstofftransformation. Deren Effekte werden aber erst weit in den 2030er Jahren hinaus spürbar sein.
Kein dringender Handlungsbedarf
Nach Ansicht des BDI besteht kein dringender Handlungsbedarf, die bestehenden und sehr erfolgreichen Luftqualitätsrichtlinien der EU jetzt zu novellieren. Die EU verfolgt aktuell eine Vielzahl von Gesetzgebungsvorhaben, die positiven Einfluss auf die Luftqualität haben werden: Zu nennen sind hier beispielsweise Regelungen des Klimaschutzes, die Elektrifizierung der europäischen Fahrzeugflotten und im Gebäudesektor die Beschränkungen für reine Öl- oder Gasheizungen.
Abwägung zwischen Gesundheitsschutz und anderen EU-Zielen
Auch mangelt es dem Richtlinienvorschlag an einer ausgewogenen Abwägung der Interessen an einem möglichst weitgehenden Gesundheitsschutz mit anderen Zielen der Union. Ziele der EU wie die Sicherstellung einer bezahlbaren Mobilität, das Schaffen und Erhalten gut bezahlter Arbeitsplätze und der Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit bleiben außer Acht.
Berücksichtigung der Herausforderungen der Transformation der Industrie
Die neuen, verschärften Luftqualitätsgrenzwerte können dazu führen, dass Industrieprojekte verzögert oder sogar verhindert werden, auch wenn diese der Klimaneutralität und der Transformation dienen. Dies muss verhindert werden. Denn eine erfolgreiche Transformation der Industrie ist die Voraussetzung für eine effektive anlagenbezogene Emissionsminderung und entsprechende Luftreinhaltung.