© Fotolia

Energieeffizienz – Bundesregierung baut (etwas) Bürokratie ab

Im Mai 2024 hat die Bundesregierung ein Gesetz zur Änderung des Energiedienstleistungs- und des Energieeffizienzgesetzes beschlossen und greift darin Vorschläge des BDI zum Abbau von Bürokratie auf. Ist dieser Ansatz im anstehenden parlamentarischen Verfahren noch ausbaubar? Könnten etwa die Energieeffizienznetzwerke teilweise an die Stelle von Ordnungsrecht treten?

Nach der Novellierung des Energieeffizienzgesetzes im letzten Herbst geht es in dem Kabinettsbeschluss vom Mai 2024 um die Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G), wobei das frisch verabschiedete Energieeffizienzgesetz (EnEfG) von der Bundesregierung gleich wieder mit geändert wurde. Der Zeitplan für das parlamentarische Verfahren ist großzügig: Die erste Lesung im Bundestag soll Anfang Juli 2024 stattfinden, die Anhörungen im Bundestags-Ausschuss dann Anfang Oktober.

Neuregelungen zum Energieaudit

Bei der Novelle des EDL-G geht vor allem um die Umsetzung von Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie zur Energieauditpflicht der Unternehmen. Derzeit richtet sich diese Pflicht nach der Unternehmensgröße: All die Unternehmen müssen ein Audit durchführen, die nicht kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind. Künftig sollen alle Unternehmen mit hohen Energieverbräuchen zum Audit verpflichtet sein, unabhängig von ihrer Größe. Zum anderen möchte das neuen EDL-G sicherstellen, dass die Unternehmen hochwertige Energieaudits erhalten, die von qualifizierten und akkreditierten Experten durchgeführt werden. Hierfür will das Gesetz Mindestkriterien für die Fachkunde der Experten festlegen

Kein Witz: Rücknahme von „Gold Plating“

Das Gesetz ändert auch § 9 EnEfG, der die sog. Umsetzungspläne regelt. 2023 hatte das Gesetz festgelegt, dass alle Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden zur Aufstellung solcher Pläne verpflichtet sind. Die Neufassung erhöht diesen Schwellenwert und verpflichtet nur noch die Unternehmen, die mehr als 2,77 Gigawattstunden verbrauchen. Dieser neue Wert folgt eins zu eins der Vorgabe aus der EU-Energieeffizienzrichtlinie. Während der Gesetzgeber also im letzten Jahr durch großzügiges Abrunden der EU-Vorgabe die Zahl der verpflichteten Unternehmen weiter erhöht hat, folgt nun die Kehrtwende mit der exakten Übernahme der EU-Vorgabe. Ein Vorgehen, das der BDI sehr begrüßt und bereits im EnEfG-Gesetzgebungsverfahren gefordert hatte. Ebenso ist zu begrüßen, dass auch die Verpflichtung der Unternehmen gestrichen werden soll, sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Umsetzungspläne durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen.  

Energieeffizienznetzwerke als bessere Alternative für Ordnungsrecht?

Der BDI fordert seit längerem, EU-Vorgaben in der Regel eins zu eins und damit möglichst schlank in nationales Recht umzusetzen. Dies wäre im EnEfG noch an weiteren Stellen möglich, etwa bei Zusatzanforderungen, die das Gesetz für die Energiemanagementsysteme der Unternehmen vorschreibt. Denkbar wäre, auf solche Anforderungen für all die Unternehmen zu verzichten, die in einem Energieeffizienznetzwerk der gemeinsamen Initiative von Wirtschaft und Bundesregierung mitarbeiten, welche auch vom BDI mitgetragen wird. Hierbei handelt es sich um eine Zusammenarbeit von Unternehmen, die sich über eine Laufzeit von mehreren Jahren freiwillige Einsparziele setzen und sehr erfolgreich sind beim Einsparen von Energie und CO2-Emissionen (Näheres dazu auf der Homepage der Initiative: https://www.effizienznetzwerke.org/ ). Es würde für die Unternehmen also ein Wahlrecht geschaffen zwischen Ordnungsrecht und der Mitarbeit in einem mehrjährigen freiwilligen Netzwerk. Ob die Politik für einen solch innovativen Ansatz offen ist, werden die nächsten Monate zeigen. Ein weiterer Abbau von Bürokratie wäre es allemal.