EU stellt Pläne für einen einheitlichen Rahmen in der Körperschaftsteuer vor

Die EU-Kommission möchte den Rahmen der Körperschaftsbesteuerung in der EU vereinheitlichen, Bürokratie abbauen und steuerliche Compliance-Kosten für multinationale Unternehmen reduzieren. Erleichterungen sind auch für grenzüberschreitend tätige kleine und mittlere Unternehmen vorgesehen. Entsprechende Vorschläge präsentierte sie Mitte September 2023.

Vorschlag für multinationale Unternehmen

Mit BEFIT („Business in Europe: Framework for Income Taxation“) unternimmt die EU-Kommission einen neuen Anlauf zur Einführung einer einheitlichen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage für multinationale Konzerne in der EU. Der Richtlinienvorschlag zielt darauf ab, grenzüberschreitende unternehmerische Tätigkeit im Binnenmarkt zu unterstützen, Bürokratie abzubauen und steuerliche Befolgungskosten zu reduzieren. Zugleich zieht die EU-Kommission die früheren Vorschläge für eine gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKB) und eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) zurück.

Einheitliche Regeln zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage

Der neue Vorschlag beinhaltet EU-weit einheitliche Regeln zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage. Diese sollen für große nationale oder multinationale Konzerne in der EU verpflichtend sein, sofern diese in zwei der vergangenen vier Wirtschaftsjahre einen konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro aufweisen. Für EU-Umsätze von Konzernen mit Sitz außerhalb der EU gelten besondere Bestimmungen.

Grundlage für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse auf Basis eines anerkannten Rechnungslegungsstandards. Diese unterliegen bestimmten Anpassungen. Für BEFIT-Zwecke werden diese vorläufigen Ergebnisse in einer einzigen Steuerbemessungsgrundlage zusammengefasst (aggregiert). Dadurch wird ein grenzüberschreitender Verlustausgleich ermöglicht, Verluste und Gewinne werden gegeneinander aufgerechnet. Ferner gehen damit Vereinfachungen bei Verrechnungspreisen und Quellensteuern einher.

Die aggregierte Steuerbemessungsgrundlage soll anschließend unter Verwendung eines temporären Aufteilungsmechanismus prozentual auf die Ansässigkeitsstaaten der Konzernunternehmen aufgeteilt werden. Dieser Aufteilungsmechanismus soll nach einem Übergangszeitraum den Weg für eine dauerhafte – formelbasierte – Aufteilung ebnen.

One-Stop-Shop

Für die Abgabe der Steuerinformationen des gesamten Konzerns ist eine zentrale Anlaufstelle im Ansässigkeitsstaat der obersten Muttergesellschaft vorgesehen, die Informationen mit den anderen Mitgliedstaaten teilt. Daneben müssen Konzernunternehmen lokale Steuererklärungen mit weiteren Details einreichen. Steuerprüfungen und Streitbeilegung erfolgen ebenfalls weiter auf Ebene der Mitgliedstaaten.  

Vereinfachungen für im Ausland tätige KMUs

Der zweite Richtlinienentwurf („Head Office Tax System“ – HOT) sieht Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vor, die im EU-Ausland nicht mit Tochterunternehmen, sondern lediglich mit Betriebstätten vertreten sind. Für sie soll unter bestimmten Voraussetzungen der Hauptsitz für die Berechnung der Bemessungsgrundlage und die Entrichtung der Steuer ausschlaggebend sein. Die Verteilung der Steuereinnahmen an die Betriebstättenstaaten fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaat des Hauptsitzes.

Ferner haben unter BEFIT Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 750 Mio. Euro die Möglichkeit, sich optional für die Anwendung der Regeln zu entscheiden. Voraussetzung dafür ist die Erstellung eines Konzernabschlusses.

Vorgesehener Zeitplan

BEFIT soll gemäß den Plänen der EU-Kommission 2028 in Kraft treten. Die Zustimmung der EU-Mitgliedstaaten ist jedoch noch offen. Es ist davon auszugehen, dass es zu intensiven und langwierigen Verhandlungen im Rat kommen wird. Für das „Head Office Tax System“ ist die Anwendung bereits ab 2026 vorgesehen.