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Hinweisgeberschutzgesetz – Schonfrist vorbei

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz wird in Deutschland die EU-Richtlinie 2019/1937 „zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ umgesetzt. Das Gesetz sieht vor, dass Unternehmen und Behörden interne Meldestellen einzurichten haben, bei denen Hinweisgeber vertraulich Verstöße melden können. Zudem sollen hinweisgebende Personen gegen Repressalien aufgrund der Meldung geschützt werden.

Nach langem Ringen zwischen Bundestag und Bundesrat ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) Anfang Juli 2023 in Kraft getreten. In Umsetzung der Europäischen Richtlinie sieht das HinSchG unter anderem vor, dass Beschäftigungsgeber interne Meldekanäle vorhalten müssen. Für Unternehmen ab 250 Mitarbeitern ist die Pflicht zur Einrichtung einer Meldestelle mit Inkrafttreten des Gesetzes erforderlich geworden. Sollte gegen diese Pflicht verstoßen werden, kann dies ab Anfang Dezember 2023 als Ordnungswidrigkeit geahndet und ein Bußgeld verhangen werden. Die Schonfrist ist damit abgelaufen. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle (und damit auch die Ahndung als Ordnungswidrigkeit) erst ab Mitte Dezember 2023.

Der BDI unterstützt die Zielsetzung des Gesetzes, einen wirksamen Hinweisgeberschutz zu gewährleisten. Denn Unternehmen sind daran interessiert, sichere und effiziente Meldewege und damit einhergehend, einen möglichst lückenlosen Schutz für Hinweisgeber sicher zu stellen. Häufig existieren bereits heute Meldesysteme in Unternehmen. Der BDI hat sich insbesondere dafür eingesetzt, die Konzernlösung bei der Einrichtung von Meldestellen im Gesetz beizubehalten. Denn die Einrichtung zentraler Meldewege stellt sicher, dass in Konzernen einheitliche Lösungen gefunden werden und dass eine Stelle mit ausreichend Fachpersonal für komplexe Probleme zur Verfügung steht.

Umsetzung innerhalb der EU

Im Europäischen Vergleich hat Deutschland die Richtlinie zwar spät umgesetzt. 1,5 Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist im Dezember 2021, aber nicht als letzter Mitgliedstaat. Auch inhaltlich unterscheidet sich die Umsetzung in den Mitgliedstaaten, z. B. im Hinblick auf die Möglichkeit zur Einrichtung einer Konzernmeldestelle.

Überprüfung der Richtlinie beginnt

Als nächstes sollen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie alle relevanten Informationen über die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie zur Verfügung stellen, auf deren die Kommission einen Bericht über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie vorlegt. Im Anschluss soll die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 17. Dezember 2025 einen Bericht vorlegen, in dem sie gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie die Auswirkungen der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften bewertet. Ziel ist es, zu evaluieren, ob die Richtlinie funktioniert, und wo gegebenenfalls weiterhin Lücken bestehen, die auf Europäischer Ebene geschlossen werden müssen. Das ist dann eine Aufgabe für die neue Kommission nach den Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2024.