Keine Ausweitung der Grunderwerbsteuer auf Anteilsverkäufe von Kapitalgesellschaften
Nach geltender Rechtslage führen Gesellschafterwechsel an grundbesitzenden Personengesellschaften in Höhe von mindestens 95 Prozent der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf einen neuen Gesellschafter – innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren – zur Grunderwerbsteuer. Zukünftig soll es darüber hinaus grunderwerbsteuerpflichtig sein, wenn innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 Prozent der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren übertragen werden (§ 1 Abs. 1b GrEStG-neu). Auf die jeweilige Höhe einer Beteiligung bei einem Anteilseigner und die konkrete Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft soll es nicht ankommen. Grunderwerbsteuer würde auch dann entstehen, wenn viele kleine Anteile an theoretisch beliebig viele Erwerber übergehen.
Überschießende Missbrauchsbekämpfung und Vollzugsdefizit
Damit führt der Anteilshandel von börsennotierte Aktiengesellschaften oder anderen Publikumsgesellschaften mit einer großen Anzahl reiner Anlegergesellschafter an einem geregelten Markt (z. B. Börse) zu Grunderwerbsteuer. Bei börsennotierten Unternehmen ist es nicht ungewöhnlich, dass wenigstens 90 Prozent der Anteile in einem überaus kurzen Zeitraum übertragen werden. Die Kapitalgesellschaft, welche als Steuerschuldner der Grunderwerbsteuer vorgesehen ist und keinen Einfluss auf den Aktienhandel hat, wäre innerhalb eines kurzen Zeitraums mehrfach mit Grunderwerbsteuer belastet, ohne dass das Eigentum an den Grundstücken sich geändert hätte. Abgesehen von der konkreten Steuerbelastung ist dies für die Kapitalgesellschaften mit einer erheblichen Bürokratie verbunden. Sie müssten Anzahl und Höhe der Gesellschafterwechsel überwachen. Bei börsengehandelten Anteilen ist eine solche Überwachung gänzlich unmöglich.
Die Auswirkungen der geplanten Änderungen für alle Unternehmen sind daher weitreichend. Insbesondere solche Unternehmen, die Immobilien für die operativen Geschäfte des Unternehmens benötigen (Produktionshallen, Bürogebäude) und nicht nach einer Grunderwerbsteueroptimierung streben, werden erfasst. Bei diesen Unternehmen werden zukünftig wirtschaftliche sinnvolle Umstrukturierungen unter Beteiligung von Objektgesellschaften sowohl durch administrative als auch monetäre Hürden behindert. Damit wird pauschal ein Missbrauchsverdacht auf alle Unternehmensstrukturen ausgeweitet. Um die Auslösung von Grunderwerbsteuer zu prüfen, werden Unternehmen gezwungen, alle übertragenen Anteile innerhalb eines Betrachtungszeitraums zu überprüfen. Insbesondere bei mittelbaren Beteiligungen stellt das einen erheblichen Verwaltungsaufwand dar.
Im Ergebnis gehen die Auswirkungen einer Verschärfung der Grunderwerbsteuer für Kapitalgesellschaften somit weit über das (nachvollziehbare) Ziel der Eindämmung von Share-Deal-Gestaltungen hinaus. Die geplanten Verschärfungen weiten den grunderwerbsteuerlichen Tatbestand erheblich aus.
Der BDI setzt sich für eine Eingrenzung der Regelungen auf missbräuchliche Gestaltungen ein und erarbeitet hierzu aktuell entsprechende Vorschläge.