Optionsmodell: Wichtiger Schritt zur rechtsformneutralen Besteuerung

Der Gesetzgeber hat mit dem Optionsmodell die seit Langem geforderte rechtsformneutrale Besteuerung auf den Weg gebracht. Damit werden Personenunternehmen gerade im internationalen Bereich wettbewerbsfähiger. Es sind jedoch noch Anpassungen notwendig, damit das Modell tatsächlich bei vielen Unternehmen Anwendung finden kann.

Das Optionsmodell ermöglicht bestimmten Personengesellschaften, eine Besteuerung analog zu einer Kapitalgesellschaft zu wählen. Da dieser Wechsel nur für das Steuerrecht gilt, genießt die Gesellschaft auch weiterhin die zivilrechtlichen Vorteile einer Personengesellschaft. Die Gesellschaft hat damit nicht nur die Möglichkeit, national an das Steuerniveau einer Kapitalgesellschaft heran zu reichen, auch international vereinfacht die Option ausländische Aktivitäten. Allerdings sind unter dem jetzigen Modell einige Punkte nachzubessern, damit die Option tatsächlich von den Unternehmen genutzt werden kann.

Adressatenkreis erweitern

Bisher können nur Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschafen das Optionsmodell nutzen. Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) bleibt diese Möglichkeit verwehrt. Hierdurch wird jedoch ein Großteil der möglichen Anwender ausgeschlossen und dieser Gruppe damit die steuerliche Gleichstellung mit Kapitalgesellschaften vorenthalten.

Einbringung des Sonderbetriebsvermögens optional ausgestalten

Zum Sonderbetriebsvermögen (SBV) einer Personengesellschaft zählen u. a. Wirtschaftsgüter, die dem Gesellschafter gehören, die jedoch der Gesellschaft (entgeltlich) für ihren Betrieb zur Verfügung stehen. Dies sind z. B. Grundstücke, Maschinen oder Lizenzen. Nach den bisherigen Regelungen muss das funktional wesentliche SBV bei einer Optionsausübung in die Gesellschaft zwingend eingebracht werden, sodass der Gesellschafter nicht länger Eigentümer bleibt. Hierdurch würde es auch zu einer Verschiebung der Beteiligungsquoten oder einer Einlagepflicht anderer Gesellschafter kommen.

Die Einbringung des SBV bei Optionsausübung ist nicht zwingend notwendig, da es bereits andere Vorschläge gibt, wie man es im Bereich des Gesellschafters behält, ohne dass der Staat steuerliche Anknüpfungspunkte bei einer späteren Veräußerung verlieren würde. So könnte das SBV beispielsweise solange weiterhin steuerverstrickt behandelt werden, bis eine tatsächliche Veräußerung eintritt.

Organgesellschaftsfähigkeit sicherstellen

Kapitalgesellschaften haben im Unternehmensverbund die Möglichkeit, sich als Organschaften zu organisieren, sodass Gewinn- und Verlustabführungen an die Muttergesellschaft steuerneutral erfolgen können. Voraussetzung hierfür sind u. a. Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge.

Fraglich ist jedoch zum jetzigen Zeitpunkt, ob auch eine optierende Gesellschaft Organgesellschaft sein kann, da ihre zivilrechtliche Stellung als Personengesellschaft diese Voraussetzungen bisher nicht ermöglicht. Der Gesetzgeber ist daher dringend aufgefordert, gesetzliche Rahmenbedingungen und Klarheit zu schaffen, dass auch eine optierende Gesellschaft organgesellschaftsfähig ist. Nur so kann das anvisierte Ziel, eine steuerliche Gleichstellung von Personen- und Kapitalgesellschaften zu erreichen, auch im Konzernverbund erreicht werden.

Zusammenspiel mit Thesaurierungsbegünstigung verbessern

Bislang hatten Personenunternehmen die Möglichkeit, Gewinne, die für unternehmensinterne Investitionen genutzt werden sollten, im Unternehmen zu belassen und darauf nur einen begünstigten Steuersatz zu zahlen. Dies soll Eigenfinanzierungsanreize setzen und zu einer Gleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften für reinvestierte Gewinne führen. Zum Zeitpunkt der späteren Ausschüttung erfolgt dann noch eine Nachversteuerung dieser thesaurierten Gewinne.

Möchte eine Personengesellschaft, die bislang die Thesaurierungsbegünstigung genutzt hat, zum Optionsmodell wechseln, führt dieser Wechsel zwangsläufig zu einer Nachversteuerung der vorher begünstigten Gewinne. Dies geschieht selbst dann, wenn die Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern weiterhin im Unternehmen investiert werden sollen. Diese Ausgestaltung macht nicht nur die Optionsausübung unattraktiv, sie ist überdies nicht notwendig, da eine reale spätere Ausschüttung zwangsläufig zu einer Besteuerung in selber Höhe führt. Demnach sollte der Gesetzgeber auf eine Nachbesteuerung zum Zeitpunkt der Optionsausübung verzichten.

Internationale Sachverhalte klären

Die Option birgt bislang auch für Unternehmen mit Auslandbezug Unsicherheiten in Bezug auf die Abkommensberechtigung der optierenden Gesellschaft in Doppelbesteuerungsabkommen oder bei der Mutter-Tochter-Richtlinie. Der Gesetzgeber muss für die Anwendung und Ausgestaltung dringend Klarheit schaffen, damit die Option auch rechtssicher genutzt werden kann.

Fazit

Das Optionsmodell ist ein wichtiger Schritt zur rechtsformunabhängigen Besteuerung, das Personenunternehmen im nationalen und internationalen Wettbewerb stärkt. Ermöglicht wird insbesondere eine Selbstfinanzierung der Gesellschaft, ohne auf die außersteuerlichen Vorzüge der Personengesellschaft verzichten zu müssen. Gerade für Start-ups bietet das Optionsmodell die Möglichkeit, die günstige Thesaurierungsbesteuerung der Kapitalgesellschaft mit der gesellschaftsrechtlichen Flexibilität der Personengesellschaft zu kombinieren. In der neuen Legislaturperiode muss eine gesetzliche Nachbesserung des Optionsmodells und eine Klarstellung von offenen Einzelfragen erfolgen.