Regierungsentwurf zur deutschen CSRD-Umsetzung beschlossen
Da es sich bei der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) um eine EU-Richtlinie handelt, müssen die Vorschriften in deutsches Recht umgesetzt werden. Ende Juli 2024 hat das Bundeskabinett einen Regierungsentwurf für ein deutsches CSRD-Umsetzungsgesetz veröffentlicht. Dieser sieht vor, die europäische CSRD-Richtlinie vollständig umzusetzen, um eine Vergleichbarkeit in Europa zu gewährleisten und Wettbewerbsnachteile deutscher Unternehmen in der EU zu vermeiden. In einzelnen Bereichen bestehen unnötige Belastungen für deutsche Unternehmen im Rahmen der Umsetzung der CSRD, sodass dringend weitere Vereinfachungen notwendig sind.
Praxistaugliche Einführung des elektronischen Berichtsformats nötig
Entscheidend ist eine Abkehr von der „Aufstellungslösung“ bei der elektronischen Berichterstattung, sodass das elektronische Berichtsformat nur für die Offenlegung von Lageberichten verpflichtend ist und nicht bereits für deren Aufstellung. Dagegen ist es zu begrüßen, dass die Pflicht zur Aufstellung des Lageberichts in ESEF (European Single Electronics Format) und dessen Auszeichnung für alle Unternehmen nun erstmals für das Geschäftsjahr 2026 gelten wird.
Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte
Laut dem Entwurf sollen weiterhin ausschließlich Wirtschaftsprüfer die neuen Nachhaltigkeitsberichte prüfen dürfen. Die Unternehmen können jedoch aus allen drei von der EU vorgesehenen Optionen – Abschlussprüfer, Wirtschaftsprüfer und unabhängige Erbringer von Prüfdienstleistungen – frei wählen, wen sie mit der Prüfung beauftragen wollen. Dies verschafft den Unternehmen Entscheidungsfreiheit, vermeidet potenzielle Kapazitätsengpässe bei der externen Prüfung und senkt Kosten.
Verknüpfung mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Ebenso wie der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums (BMJ) vom 22. März 2024 sieht der Regierungsentwurf eine Verknüpfung mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) vor, um doppelte oder gleich gelagerte Berichtspflichten zu vermeiden. In diesem Zusammenhang muss der Gesetzgeber allerdings noch klarstellen, dass der erste CSRD-Bericht eines Unternehmens grundsätzlich alle bisherigen Berichtspflichten nach LkSG ersetzt. Dies würde es den Unternehmen ermöglichen, sich vollständig auf die Vorbereitung der Nachhaltigkeitsberichte im Rahmen der CSRD zu konzentrieren.
Grundsätzlich sollte der Nachhaltigkeitsbericht nach der CSRD alle nachhaltigkeitsbezogenen Berichtspflichten abdecken, um die Unternehmen nicht übermäßig zu belasten. Positiv ist, dass Unternehmen LkSG-Berichte über das Geschäftsjahr 2023 nun erst zum 31. Dezember 2025 einreichen müssen.
Webtalk zur CSRD-Umsetzung in Deutschland am 9. Oktober 2024
Der BDI veranstaltet in Zusammenarbeit mit dem DRSC, econsense und EY am 9. Oktober 2024 von 16 bis 18 Uhr einen Webtalk, um über die Neuerungen des kürzlich veröffentlichten Regierungsentwurfs zur CSRD-Umsetzung zu informieren. Interessierte sind herzlich eingeladen, virtuell teilzunehmen.
Im Rahmen dieser Veranstaltung erhalten berichtspflichtige Unternehmen Informationen und Praxistipps zur Umsetzung der CSRD in Deutschland. Unternehmen, die bereits 2024 berichten müssen, werden ihre Erfahrungen zu Themen wie der Wesentlichkeitsanalyse und Wertschöpfungskette teilen und Fragen beantworten. Zur Anmeldung gelangen Sie hier.
Weiteres Gesetzgebungsverfahren
Das Gesetzgebungsverfahren zur CSRD-Umsetzung geht mit der ersten Lesung im Bundestag am 26. September in die nächste Phase. Die Anhörung im Rechtsausschuss ist für den 16. Oktober vorgesehen. Die zweite beziehungsweise dritte Lesung im Bundestag ist am 8. November, während der zweite Durchgang im Bundesrat voraussichtlich am 22. November beziehungsweise 20. Dezember stattfinden wird. Dadurch kann das Gesetz wie vorgesehen am 1. Januar 2025 in Kraft treten.