Rückschlag für den Dienstleistungsbinnenmarkt
2017 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Regelungen vorgelegt. Ein damit verbundenes Kernziel war, die Durchsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie aus dem Jahr 2006 durch eine genauere Regelung des Notifizierungsverfahrens sowie des Beschlussrechts der Kommission zu verbessern. Von diesem Beschlussrecht, mit dem die ordentliche Umsetzung der Richtlinie in den EU-Mitgliedstaaten sichergestellt werden soll, hat die Kommission aufgrund von Unklarheiten im Hinblick auf den Verfahrensablauf bis dato keinen Gebraucht gemacht.
Ein zentrales Element des Vorschlags war Art. 5 des Kommissionsvorschlags zur Ex-ante Notifizierung. Demnach sollte die Kommission einen Beschluss erlassen können, mit dem die Unvereinbarkeit eines dienstleistungsbezogenen Maßnahmenentwurfs eines Mitgliedstaats mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie ex-ante festgestellt worden wäre. Die Kommission hätte den betreffenden Mitgliedstaat dann anweisen können, von diesem Erlass Abstand zu nehmen, beziehungsweise die Maßnahme, sofern sie bereits erlassen war, wieder aufzuheben.
BDI: Vorschlag zur Ex-ante Notifizierung war richtig
Der BDI hat diesen Kommissionsvorschlag ausdrücklich begrüßt. Eine Stärkung der Kommissionsbefugnisse ist notwendig, um künftig sicherzustellen, dass nationale Maßnahmen im Einklang mit EU-Recht stehen und den Binnenmarkt für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger nicht fragmentieren. Schließlich entstehen die größten Barrieren für unternehmerische Tätigkeit im EU-Binnenmarkt, nach wie vor auf nationaler Ebene. Das Ex-ante Notifizierungsverfahren hätte Transparenz bei der nationalen Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie geschaffen und die Einführung protektionistischer Maßnahmen sowie sogenanntes „gold plating“, also eine Übererfüllung von Standards, maßgeblich erschwert.
Die Wirksamkeit dieses Instruments zeigt sich am Beispiel des 2015/1535-Verfahrens (TRIS) im Bereich der Waren: Technische Vorschriften, die Mitgliedstaaten für Waren (z. B. gewerblich hergestellte Erzeugnisse) auf nationaler Ebene einführen wollen, werden von der Kommissionvor deren Erlass geprüft. Die Kommission stellt damit sicher, dass die nationalen Maßnahmen im Einklang mit den Grundsätzen des Binnenmarkts stehen.
Qual der Wahl: Nationale Interessen oder „mehr Europa“?
Dieses Mechanismus auf den Dienstleistungsbereich war daher folgerichtig und überfällig. Allerdings stieß die Kommission damit auf erheblichen Widerstand im Europäischen Rat. Entgegen gegenteilig schlussfolgender Rechtsgutachten der Kommission und des Europäischen Parlaments argumentierte eine von Deutschland und Frankreich angeführte Gruppe von Mitgliedstaaten damit, dass nur der Europäische Gerichtshof (EuGH) befugt sei, über die Vereinbarkeit nationaler Regelungen mit EU-Recht zu entscheiden.
Zudem wurde der Vorschlag zum Anlass genommen, die bereits existierenden und in der Dienstleistungsrichtlinie verankerten Beschlusskompetenzen der Kommission in Frage zu stellen. Statt durch bindende Beschlüsse Mitgliedstaaten von Maßnahmen abzuhalten, die den Grundsätzen des Binnenmarkts zuwiderlaufen, sollte die Kommission nur zu nicht verbindlichen Empfehlungen befähigt sein. Dies hätte eine empfindliche Schwächung der Dienstleistungsrichtlinie bedeutet. Außerdem hätte es einen gefährlichen Präzedenzfall geschaffen, Befugnisse der Kommission gegebenenfalls auch in anderen Bereichen zu hinterfragen.
Am Ende blieb der Kommission nichts anderes übrig, als ihren Vorschlag zurückzuziehen, um eine Verwässerung der Dienstleistungsrichtlinie und eine Schwächung der Kontrollkompetenzen zu verhindern. Aus Sicht des BDI ist dieser Schritt bedauernswert, aber verständlich.
Vertiefung des Dienstleistungsbinnenmarkts: Zwischen Bekenntnis und politischer Realität
Dienstleistungen sind der größte und am schnellsten wachsende Sektor Europas. Sie erwirtschaften über 70 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der EU, schaffen Arbeitsplätze für mehr als 150 Millionen Menschen und sind die wichtigste Quelle von Auslandsdirektinvestitionen. Deutschland selbst ist der größte Importeur und Exporteur von Dienstleistungen in Europa. Produzierende Unternehmen generieren 25 bis 50 Prozent ihres Gesamtumsatzes mit Dienstleistungen, die oft in enger Kopplung mit gelieferten Waren stehen. Eine Vertiefung des Dienstleistungsbinnenmarkts könnte der EU jährlich rund 330 Milliarden an zusätzlicher Wirtschaftsleistung oder 2,6 Prozent mehr an EU-BIP bringen.
In den Ratschlussfolgerungen der letzten Jahre finden sich zahlreiche Bekenntnisse der Mitgliedstaaten zur Weiterentwicklung und Vertiefung des EU-Dienstleistungsbinnenmarkts. Doch der Fall des Kommissionsvorschlags zur Notifizierung dienstleistungsbezogener Maßnahmen zeigt einmal mehr, dass zwischen politischen Bekenntnissen und politischer Realität oft ein weiter Weg liegt.