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Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Deutschland

Der BDI hat ausführlich zu dem Referentenentwurf der deutschen Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie zu europäischen Entwürfen von Berichtsstandards für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) Stellung genommen. Die nationale Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sollte sich im Ergebnis auf eine Eins-zu-eins Umsetzung der europäischen Vorgaben beschränken. Die KMU-Standards müssen praxistauglich umgestalten werden.

Da es sich bei der CSRD um eine EU-Richtlinie handelt, müssen die einzelnen Mitgliedsländer die Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in nationales Recht überführen. Im März 2024 hat das Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf für ein deutsches CSRD-Umsetzungsgesetz veröffentlicht. Grundsätzlich nimmt der Entwurf eine Eins-zu-eins-Umsetzung der europäischen CSRD-Richtlinie vor, um eine europäische Vergleichbarkeit zu gewährleisten und Wettbewerbsnachteile von deutschen Unternehmen in der EU zu vermeiden.  

Für eine Eins-zu-eins-Umsetzung sind Nachbesserungen nötig 

In einzelnen Bereichen liegen jedoch Verschärfungen bei der deutschen Umsetzung vor, weshalb dringend weitere Vereinfachungen notwendig sind. Entscheidend ist eine Abkehr von der „Aufstellungslösung“, sodass das elektronische Berichtsformat nur für die Offenlegung von Lageberichten, nicht jedoch bereits für deren Aufstellung verpflichtend ist. Außerdem sollte es möglich sein, den Konsolidierungskreis beziehungsweise die Definition der Berichtseinheit für den Nachhaltigkeitsbericht nach denselben Vorschriften abzugrenzen, die für den Konsolidierungskreis des Finanzberichts gelten. 

Vermeidung doppelter Berichtspflichten  

Darüber hinaus sieht der Entwurf eine Verknüpfung mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) vor, um doppelte oder gleichgelagerte Berichtspflichten zu vermeiden. Um unnötigen Mehraufwand für die Unternehmen zu verhindern, muss zusätzlich geregelt werden, dass der erste CSRD-Bericht eines Unternehmens grundsätzlich seine LkSG-Berichtspflichten ersetzt. Ebenso sollten für die von der CSRD neu erfassten Unternehmen Übergangsfristen zu den Berichtspflichten der Sustainable Finance Taxonomie gelten. Ein einziger Bericht - der CSRD-Bericht - sollte alle nachhaltigkeitsbezogenen Berichtspflichten eines Unternehmens abdecken, um die Unternehmen nicht übermäßig zu belasten. 

Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte  

Laut dem Entwurf sollen ausschließlich Wirtschaftsprüfer die neuen Nachhaltigkeitsberichte prüfen dürfen. Aus Sicht des BDI sollten die Unternehmen aus allen drei von der EU vorgesehenen Optionen von Abschlussprüfern, Wirtschaftsprüfern und unabhängigen Erbringern von Prüfdienstleitern frei wählen können, wen sie mit der Prüfung beauftragen. Eine solche Entscheidungsfreiheit bei der Wahl des Prüfdienstleisters könnte potenzielle Kapazitätsengpässe bei der externen Prüfung vermeiden und Kosten senken.  

KMU-Standards praxistauglich ausgestalten  

Der BDI begrüßt den Nachhaltigkeitsberichtsstandard für nicht börsennotierte KMU (VSME ED) als ein Instrument, das die Flut an verschiedenen Fragebögen von berichtspflichtigen Unternehmen und Banken an ihre Lieferkette vereinheitlichen kann. Damit würde eine bessere Vergleichbarkeit der Informationen und eine Entlastung der KMU gewährleistet. Dabei ist es jedoch essenziell, dass der VSME ED praktikabel gestaltet wird und allgemeine Akzeptanz sowohl bei den Erstellern als auch bei den Nutzern findet. Außerdem müssen die Informationen für KMU einfach zu beschaffen sein und der VSME ED die Obergrenze für Berichtsanforderungen von Geschäftspartnern darstellen.  

Der BDI begrüßt grundsätzlich auch einen im Umfang reduzierten verpflichtenden Berichtstandard für börsennotierte KMU (LSME ED). Allerdings geht der aktuelle LSME ED in einigen Punkten nicht ausreichend auf die besonderen Merkmale und Bedarfe der betroffenen Unternehmen ein und ist immer noch zu komplex und umfassend. Daher sollte der LSME ED so umgestaltet werden, dass er dem VSME ED (nach entsprechender Überarbeitung) entspricht. 

Als nächster Schritt im Gesetzgebungsverfahren zur CSRD-Umsetzung steht im Juni 2024 ein Kabinettsbeschluss an. Mit einem Abschluss des gesamten Verfahrens ist erst gegen Ende 2024 zu rechnen. Der LSME ED wird im Anschluss an die Überarbeitung durch die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) an die Europäische Kommission übermittelt.