Vorschläge zur Reform des Unternehmensteuerrechts
Bürokratie hemmt Investitionen und Transformation
In vielen Bereichen des Unternehmensteuerrechts sind Modernisierungen notwendig, um das geltende Recht effizienter, unbürokratischer und wirtschaftsfördernd auszugestalten. Notwendig ist ein Steuerrecht, das Innovationskraft und Risikobereitschaft unterstützt und unternehmerische Flexibilität garantiert.
Ziel einer Modernisierung der Unternehmensteuern ist nicht eine Senkung der Steuerbelastung, sondern vor allem eine Nachbesserung einzelner Regelungen. Durch einen Bürokratieabbau und eine systematische Konsistenz der Unternehmensteuern kann die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen durch kleine Schritte ohne nennenswerte Aufkommenswirkung stabilisiert werden.
Strukturelle Reform der Unternehmensteuern vorantreiben
Die steuerlichen Rahmenbedingungen für die deutschen Unternehmen müssen strukturell reformiert und Hemmnisse für Investitionen in Deutschland abgebaut werden. Der BDI schlägt daher die folgenden Maßnahmen für eine Modernisierung der Unternehmensteuern vor:
Gruppenbesteuerung einführen
Status Quo:
- Formal abgeschlossener und für mind. 5 Jahre wirksamer Ergebnisabführungsvertrag (EAV)
Ziel:
- Einfaches Gruppenbesteuerungssystem durch gemeinsamen Antrag der Unternehmen der Organschaft
- Mindestbeteiligung
- Keine zwingende Bindung für 5 Jahre notwendig
Zinsschranke entschärfen
Gold-Plating der EU-Richtlinie revidieren:
- Umwandlung der Freigrenze in einen Freibetrag
- Rücknahme des Verbots zur Bildung eines EBITDA-Vortrags und des teilweisen Abzugsverbots von Zinsvorträgen
- Rücknahme der Einschränkung bei der Förderung von öffentlichen Infrastrukturprojekten, dass diese aus öffentlichen Haushalten gewährten Mitteln stammen müssen
Umstrukturierungshindernisse beseitigen
- Vereinheitlichung der Sperrfristen
- Erleichterungen bei den Nachweispflichten
- Ermöglichung des Verlustübergangs bei typischen Umwandlungen von Kapitalgesellschaften
- Erleichterung von steuerneutralen Umwandlungs- und Einbringungsvorgängen in Organschaftsfällen
- Abkehr vom Gesamtplangedanken u. a. bei der Einbringung von SBV
Verlustverrechnung ausweiten
Verlustrücktrag:
- Ausweitung auf unbeschränkte Höhe beziehungsweise zumindest dauerhaft auf mehr als zehn Millionen Euro
- Einführung eines korrespondierenden Verlustrücktrags bei der Gewerbesteuer
Verlustvortrag:
- Ersatzlose Streichung der Mindestbesteuerung beim Verlustvortrag