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Warum Nachhaltigkeitsberichterstattung?

Nachhaltigkeit spielt eine immer größere Rolle – im politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Kontext. Auf gesetzlicher Ebene stellt die europäische CSDR-Richtlinie neue Anforderungen an Unternehmen. Worauf es bei der nationalen Umsetzung der Richtlinie ankommt und was die Änderungen für Unternehmen in Deutschland bedeutet.

Anfang 2023 ist die „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) in Kraft getreten. Die neue EU-Richtlinie verpflichtet Unternehmen zur Offenlegung der Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft sowie von Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Unternehmen. Doch nicht nur der Gesetzgeber fordert eine Nachhaltigkeitsberichterstattung, auch Banken, Investoren, Kunden, Geschäftspartner und andere Stakeholder interessieren sich zunehmend für die Nachhaltigkeitsaspekte von Unternehmen. Mit Hilfe eines standardisierten Nachhaltigkeitsberichts können Unternehmen Nachhaltigkeit strukturiert nachvollziehbar machen und verankern – mit potenziell positiven Auswirkungen auf Kapitalbeschaffung, Kostenstruktur und den Unternehmenserfolg.

Was müssen Unternehmen berichten?

Berichtspflichtige Unternehmen müssen Informationen beispielsweise zum Geschäftsmodell und zur Strategie, zu den Nachhaltigkeitszielen und zur Rolle der Unternehmensleitung bei der Steuerung von Nachhaltigkeitsthemen offenlegen. Auch Informationen zu bestimmten themenübergreifenden und themenspezifischen Standards sind gefragt, sofern sie im Rahmen einer Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich eingestuft werden.

Wo müssen Unternehmen berichten?

Unternehmen sind dazu verpflichtet, den neuen Nachhaltigkeitsbericht in einen gesonderten Abschnitt des Lageberichts aufzunehmen. Unter bestimmten Umständen ist eine integrierte Berichterstattung auch mittels Verweises in einem anderen Teil des Lageberichts möglich. Hier besteht die Pflicht zur eindeutigen Kennzeichnung der Informationen.

Wie müssen Unternehmen berichten?

Die CSRD verpflichtet die berichtspflichtigen Unternehmen zur Berichterstattung nach den einheitlichen europäischen Nachhaltigkeitsberichtstandards ESRS. Die Aufstellung des gesamten Lageberichts muss im elektronischen Format nach den europäischen Vorgaben analog zum elektronischen Berichtsformat für die Finanzberichterstattung (ESEF) erfolgen. Mit dem EU-weit einheitlichen elektronischen Berichtsformat will die EU-Kommission eine strukturierte Analyse der veröffentlichten Nachhaltigkeitsinformationen ermöglichen. Der Aufwand, den ein Unternehmen zum Erfüllen der Berichtsanforderungen aufbringt, soll dabei verhältnismäßig und die Berichtspflicht der Unternehmensgröße angemessen sein.

Nationale Umsetzung der CSRD muss frühzeitig und praxistauglich erfolge

Die Mitgliedsstaaten der EU sind verpflichtet, die CSDR bis Mitte 2024 in ein nationales Gesetz zu überführen. Die deutsche Umsetzung sollte zeitnah erfolgen, damit sich die Unternehmen auf die kommenden Herausforderungen einstellen können. Gerade für neu berichtspflichtige Unternehmen sind die Herausforderungen besonders groß, da sie detaillierte Berichtsstrukturen und entsprechende Prozesse zur Datenerhebung erst etablieren müssen. Die hohe Komplexität der Berichtspflichten erfordert umfangreiche Kapazitäten und einen großen Kosten- sowie Personaleinsatz. Der deutsche Gesetzgeber sollte daher den Bürokratieaufwand für die Unternehmen im Zuge der deutschen Umsetzung möglichst geringhalten.

Dazu zählt auch eine praxistaugliche Ausgestaltung der Prüfungspflicht – diese darf nicht zu zusätzlichen Belastungen der Unternehmen führen. Zudem sollte die Politik die bestehenden Sanktionsvorschriften nicht weiter verschärfen.

DieBDI-Forderungen zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Deutschland:

Frühzeitige Rechtssicherheit

  • Die deutschen Unternehmen, die künftig dem neuen ESG-Reporting unterliegen, benötigen frühzeitig Rechtssicherheit für die Umsetzung der europäischen Standards in Deutschland.

Keine Verschärfung der europäischen Vorgaben

  • Die Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Deutschland darf nicht zu einer Verschärfung der europäischen Vorgaben führen.
  • Die bestehenden Sanktionsvorschriften sollten ebenfalls nicht weiter verschärft werden.

Praxistaugliche Ausgestaltung der Prüfungspflicht 

  • Der Gesetzgeber muss die Prüfungspflicht praxistauglich ausgestalten. Diese darf nicht zu zusätzlichen Belastungen der Unternehmen führen.