Blau-weiße Brücke inmitten grüner Bäume
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Aktueller Entwurf der überarbeiteten ESRS droht die Erfolge des ersten EU-Omnibusverfahrens zu konterkarieren

Die Überarbeitung der ESRS schreitet voran – bringt aber bislang kaum Entlastung. Trotz erster Vereinfachungen bleiben bürokratische Lasten und Rechtsunsicherheiten hoch. Der BDI fordert klarere Vorgaben, die Möglichkeit rechtsicher zu berichten, eine Fokussierung auf steuerungsrelevante Berichtspflichten und mehr Praxistauglichkeit, um Unternehmen zu entlasten und die Wettbewerbsfähigkeit zu sichern.

Überarbeitung der Nachhaltigkeitsstandards ESRS schreitet voran

Das inzwischen verabschiedete Omnibus-I-Paket der Europäischen Kommission sah auch eine Überarbeitung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS Set 1) vor, welche die konkreten Standards der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) vorgeben. Die EU-Kommission hat den von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) Ende vergangenen Jahres erarbeiteten fachlichen Ratschlag zur Überarbeitung der ESRS nochmals überarbeitet. Anschließend veröffentlichte sie diesen gemeinsam mit dem freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtsstandard VS (vormals VSME) im Mai zur Konsultation. Die einmonatige Konsultationsfrist lief bis Anfang Juni.

ESRS Set 1: Rechtsunsicherheit und unverhältnismäßiger Aufwand bleiben

Der BDI hatte sich Ende letzten Jahres sehr besorgt über die vorgelegte fachliche Empfehlung der EFRAG geäußert, da diese weit hinter den Erwartungen zurückblieb. Die Entwürfe boten keine konkreten Aussichten auf Verbesserungen und konnten in vielen Punkten als alarmierend betrachtet werden. Daher begrüßt der BDI grundsätzlich das Vorhaben der weiteren Vereinfachung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) durch die EU-Kommission als Schritt zur Entlastung von Unternehmen. Positiv hervorgehoben können unter anderem zum Teil klarere Zielsetzungen und erste Vereinfachungen.

Die nun veröffentlichten Entwürfe der EU-Kommission führen jedoch insgesamt zu keiner spürbaren Entlastung der berichtspflichtigen Unternehmen. Es gehen weder die vorgeschlagene konzeptionelle Vereinfachung der Standards noch die konkrete Streichung von Datenpunkten weit genug, sodass die bürokratische Last nur begrenzt sinkt. Zudem bestehen erhebliche rechtliche Unsicherheiten, etwa bei unklaren Definitionen, Berichtspflichten und Bewertungsmaßstäben.

Wichtig sind drei Punkte: Die Erstellung eines rechtssicheren Berichts muss möglich sein. Der Fokus sollte auf steuerungsrelevanten Kennziffern liegen. Zudem müssen Berichtsumfang und Berichtsaufwand für die betroffenen Unternehmen deutlich reduziert werden, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU als Wirtschaftsstandort zu sichern.

Konzeption des freiwilligen Nachhaltigkeitsstandard (VS) grundsätzlich praxisnah und umsetzbar

Der BDI betrachtet den Entwurf des Standards für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung (VS) als einen praxisnahen und vergleichsweise einfach anzuwendenden Standard. Besonders die angestrebte bessere Abstimmung mit bestehenden ESRS-Vorgaben und Wertschöpfungskettenanforderungen sowie das zugrunde liegende Ziel der Obergrenze für die Wertschöpfungskette („value chain cap“) sind positiv hervorzuheben.

Gleichzeitig bleiben Herausforderungen bestehen, insbesondere für kleinere Unternehmen und bei der praktischen Umsetzung einzelner Berichtspflichten. Unklarheiten bestehen etwa bei der Vergleichbarkeit von Daten oder bestehenden Regulierungslücken.

Insgesamt fordert der BDI, den Standard nicht auszuweiten, die Praxistauglichkeit weiter zu sichern und unnötige Belastungen für KMU konsequent zu vermeiden. Ein angemessenes Maß an praktischer Anwendbarkeit in Verbindung mit sinnvollen Erleichterungen für KMU ist für die breite Nutzung des VS unerlässlich. Von großer Bedeutung ist zudem, dass der Standard von großen Unternehmen, Investoren, Finanzinstituten und Banken anerkannt wird, welche die Daten der Bericht erstattenden Unternehmen nutzen. Er muss als angemessene und ausreichende Erfüllung der Informationspflichten entlang der Wertschöpfungskette gelten. Dies ist Voraussetzung für eine breite Akzeptanz und die Begrenzung des „Trickle-down-Effekts“.

Weiteres Verfahren

Die EU-Kommission plant, die finalen Änderungen Mitte 2026 als delegierten Rechtsakt zu erlassen. Anschließend werden sie dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung übermittelt, bevor sie in Kraft treten. Die EU-Kommission plant neben der einmonatigen öffentlichen Konsultation auch die EU-Mitgliedstaaten und die acht EU-Institutionen anzuhören. Das geänderte ESRS Set 1 wird dann voraussichtlich für ab dem ersten Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden sein, womöglich mit einem Wahlrecht für eine Anwendung für ab dem ersten Januar 2026 beginnende Geschäftsjahre.

Ansprechpartner

Julian Winkler

Referent Recht und Steuern
BDI e.V.