Vorschläge zur Reform des Aktienrechts
Das Aktiengesetz wird im kommenden Jahr 60 Jahre alt. Nach überwiegender Ansicht in Literatur und Wissenschaft ist dies ein guter Anlass, das Aktienrecht auf den Prüfstand zu stellen – dies umso mehr, als das Personengesellschaftsrecht durch das MoPeG erst kürzlich umfassend reformiert wurde. Der Gesetzgeber hat, auf die schon seit langem geäußerte Forderung einer Aktienrechtsreform, bisher nur mit punktuellen Änderungen des Aktiengesetzes reagiert. Vorschläge zur Reform des Beschlussmängelrechts zur Belebung der Hauptversammlung oder zur Reform des Aufsichtsratsrechts wurden dagegen nicht in Angriff genommen.
Reform des Beschlussmängelrechts
Die Ampelkoalition hat angekündigt, eine Reform des Beschlussmängelrechts im Aktienrecht angehen zu wollen. Der BDI begrüßt dieses Vorhaben und hat Vorschläge zur Ausgestaltung einer entsprechenden Reform vorgelegt. Eine Reform des Beschlussmängelrechts ist für eine moderne und attraktive Hauptversammlung unerlässlich. Die Reform sollte insbesondere zum Ziel haben, das erhebliche Anfechtungsrisiko bei der Auskunftserteilung in der Hauptversammlung auf ein vertretbares Maß zu reduzieren.
Referentenentwurf zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von AGs
Das Bundesjustizministerium hat Anfang Februar 2022 einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften“ vorgelegt. Der Referentenentwurf sieht die dauerhafte Verankerung der virtuellen Hauptversammlung als vollwertige Alternative zur Präsenzversammlung im Aktiengesetz vor. Aus Sicht des BDI fällt die Gesamtwürdigung des Referentenentwurfs positiv aus. Gleichwohl sind an einigen Stellen Nachbesserungen erforderlich.
Dauerhafte Verankerung der virtuellen Hauptversammlung im Aktiengesetz
Die Corona-Pandemie hat die virtuelle Hauptversammlung hervorgebracht. Die positiven Erfahrungen bei Durchführung virtueller Hauptversammlungen sollten für die dauerhafte gesetzliche Verankerung der virtuellen Hauptversammlung im Aktiengesetz genutzt werden. Der BDI regt an, die klassische Präsenzversammlung durch die virtuelle (aktionärspräsenzlose) Versammlung mit einer eigenständigen funktions- und formadäquaten Ausgestaltung der Aktionärsrechte zu ergänzen, ohne die Möglichkeit zur Durchführung traditioneller Präsenzversammlungen zu verdrängen.